Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955 und des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955, welches also lautet
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung des in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1960.
Artikel 1
Artikel 5, Abs. c, des Abkommens wird auf folgenden wortlaut abgeändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 2
Nach Artikel 7 ist ein neuer Artikel 7A in das Abkommen aufzunehmen, der folgenden Wortlaut erhält
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 3
Artikel 18, Abs. c, des Abkommens wird auf folgenden Wortlaut abgeändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 4
Artikel 26 des Abkommens wird auf folgenden Wortlaut abgeändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 5
§ 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung wird auf folgenden Wortlaut abgeändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6, Abs. 2, werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Feber 1960 an anwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris, am 15. Jänner 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegt bleiben soll, der allen Parteien dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.