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20004481 AT

Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

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Kurztitel

Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 462/2005

Inkrafttretensdatum

29.12.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2006 neu bestimmt wird

StF: BGBl. II Nr. 462/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet

Bundesrecht Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.

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