Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20004471 AT

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

67 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

1.

Berufsethik und Berufskunde

–

Berufsethik

20

Lehrer/in für Gesundheits- und Kranken-pflege (GuK)

Beurteilung der Teilnahme

–

Transkulturelle Aspekte der Pflege

–

Geschichte der Kinderkrankenpflege

–

Mitwirkung an Forschungsprojekten in der Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Gesundheits-und Kranken-pflege von Kindern und Jugendlichen

–

Angewandte Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung

260

Lehrer/in für GuK

Komm. Prüfung

–

Ganzheitliche Pflege

–

Präventive Pflegemaßnahmen

–

Diagnostische, therapeutische und rehabilitative Pflegemaßnahmen bei akuten und chronischen Krankheits-bildern

–

Komplementäre Pflegemethoden

–

Pflege und Begleitung von chronisch kranken, terminalkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen

–

Schmerztherapie

3.

Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisen-situationen

–

Entwicklungsbedingte Situationen

50

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

–

Krankheitsbedingte Situationen

–

Sozialbedingte Situationen

–

Umweltbedingte Situationen

4.

Hauskranken-pflege bei Kindern und Jugendlichen

–

Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung

15

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Einzel-prüfung

–

Interdisziplinäre Zusammenarbeit der Gesundheits- und Sozialdienste

–

Spezifische pflegerische Maßnahmen

5.

Ernährung, Kranken- und Diätkost

–

Säuglingsernährung und Stillen

15

Diätologe/-in / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

–

Kranken- und Diätkost

6.

Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie einschließlich komplementär-medizinische Methoden bei Kindern und Jugendlichen

–

Spezielle Pathologie des Bewegungsapparats und der Organsysteme mit Diagnostik und Therapie

130

Facharzt/ ärztin

Einzel-prüfung

–

Respirationstrakt

–

Herz-Kreislaufsystem

–

Blut – Blut bildendes System

–

Verdauungstrakt

–

Urogenitaltrakt

–

Nervensystem

–

Endokrine Drüsen

–

Sinnesorgane

–

Psychopathologie

–

Psychosomatik

–

Komplementärmedizin

7.

Neonatologie

–

Spezielle Neonatologie

30

Facharzt/ ärztin / Lehrer/in für GuK

Komm. Prüfung

–

Intermediate Care

–

Nachsorge

8.

Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

–

Das Kind und der/die Jugendliche im Entwicklungs- und Beziehungsprozess

30

Psychologe/ in / Psycho-therapeut/in / Pädagoge/-in / Soziologe/ in / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

–

Das Kind und der/die Jugendliche im Kontinuum von Gesundheit, Krankheit und Behinderung

9.

Kommunika-tion, Konflikt-bewältigung, Supervision und Kreativitäts-training

–

Gesprächsführung

40

Psychologe/ in / Psycho-therapeut/in / Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

–

Arbeit mit und Anleitung von Bezugspersonen

–

Spielpädagogik

–

Praxisreflexion

10

Berufs-spezifische Rechts-grundlagen

–

Grundlagen des Haftungsrechts

10

Jurist/in

Beurteilung der Teilnahme

–

Kinder- und Jugendwohlfahrtsrecht

GESAMT

600

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Allgemeine Kinderabteilung

360

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Kinderchirurgische Abteilung

200

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Früh- und Neugeborenenabteilung

280

Einrichtungen der Hauskrankenpflege, anderer Gesundheits- oder Sozialdienste

Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung von Kindern und Jugendlichen

160

GESAMT

1 000

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 1. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

1. Psychiatrische und neurologische Gesundheits- und Krankenpflege

– Berufsbild

– Geschichte der Pflege

– Psychiatrie und Gesellschaft

– Transkulturelle Aspekte der Pflege

– Arbeitsfeld und Problembereiche der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

– Der Pflegeprozess mit gesunden und kranken Menschen aller Altersstufen im stationären, teilstationären, ambulanten sowie im extramuralen und komplementären Versorgungsbereich

– Menschen in Krisensituationen und Notlagen

– Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachter Menschen

– Kinder- und Jugendpsychiatrie

– Menschen mit organischem Psychosyndrom

– Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

– Neurologisch erkrankte Menschen

– Menschen mit Intelligenzminderungen

– Geistig abnorme Rechtsbrecher/innen

– Psychiatrische Hauskrankenpflege

440

Lehrer/in für GuK

Komm. Prüfung

2. Pflege von alten Menschen, Palliativpflege

– Lebensgeschichte und Lebenssituation von alten Menschen

– Alte Menschen in besonderen psychosozialen Notlagen

40

Lehrer/in für GuK

Komm. Prüfung

3. Medizinische Grundlagen ein-schließlich Psy-chopathologie, psychiatrische und neurologische Krankheitslehre, Pharmakologie

– Anatomische, biologische, physiologische und pathologische Grundlagen des Nervensystems

– Medizinische Erklärungsmodelle von Behinderungen

– Menschen in Krisensituationen und besonderen Notlagen

– Menschen mit psychischen, psychosomatischen und neurologischen Erkrankungen, Diagnostik und Therapien

– Ethik

– Wirkungsspektrum und Nebenwirkungen der Arzneimittelhauptgruppen, allgemeine Arzneimittellehre

100

Arzt/Ärztin für Allge-meinmedizin / Facharzt/ ärztin / Lehrer/in für GuK

Einzelprüfung

4. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsy-chiatrie

– Einführung in die Alterswissenschaften

– Körperliche und psychische Veränderungen im Alter

– Krankheitsbilder im Alter

10

Arzt/Ärztin für Allge-meinmedizin / Facharzt/ ärztin / Lehrer/in für GuK

Komm. Prüfung

5. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

– Gesellschaftliches Gesundheits- und Krankheitsverständnis, Auseinander-setzung mit den Begriffen Normalität und Abweichung

– Verhalten und Erleben in Krankheit und Krise

– Selbst- und Fremdwahrnehmung

– Männliche und weibliche Sozialisation

– Burnout-Syndrom und Prophylaxe

90

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Einzelprüfung

6. Gesprächsfüh-rung, psychoso-ziale Betreuung und Angehöri-genarbeit

– Möglichkeiten und Grenzen der Kommunikation mit Menschen unterschiedlicher Behinderung und Erkrankung

40

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

7. Supervision

– Selbst- und Fremdwahrnehmung

– Praxisreflexion

- Strategien für den Umgang mit Belastungs- und Konfliktpotenzialen

– Konfliktbewältigung

30

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

8. Kreativitäts-training

– Grundzüge der Ergotherapie bei psychisch und neurologisch erkrankten Menschen

20

Lehrer/in für GuK / Ergo-therapeut/in / fachkompe-tente Person

Einzelprüfung

9. Strukturen und Einrichtungen der gesund-heitlichen und sozialen Versorgung, Organisations-lehre

– Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung in Österreich, Finanzierung

– Allg. Grundlagen der Betriebsführung

– Organisationslehre und Betriebsführung im intra- und extramuralen Bereich

10

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

10. Berufsspezi-fische Rechts-grundlagen

– Pflegegeldgesetzgebung

– Unterbringungsgesetz

– Sachwalterschaft

– Rechtsgrundlagen zur Integration und Reintegration

20

Jurist/in

Einzelprüfung

Gesamt

800

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilungen einer Krankenanstalt

Akut-, Subakut- und Langzeit-psychiatrie

240

Fachabteilungen einer Krankenanstalt

Neurologie, Neurochirurgie

200

Extramurale Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung, anderer Gesundheitsdienste oder Sozialdienste

Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung

200

nach Wahl der Leitung der Sonderausbildung

Akutpflege / Langzeitpflege / rehabilitative Pflege / extramurale Pflege im Bereich der Psychiatrie

160

GESAMT

800

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 2. (1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.

(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

Pflegerisches Sachgebiet

160

1. Pflege und Überwachung von Patienten/ innen mit invasiven und nichtinvasiven Methoden

– Krankenbeobachtung und Überwachung

– Spezielle pflegerische Maßnahmen

– Dokumentation und Organisation

– Berufskunde

Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person

Einzelprüfung

2. Angewandte Hygiene

– Infektionsverhindernde Maßnahmen

– Aktuelle Themen

– Nosokomiale Infektionen

Facharzt/ ärztin / Arzt/ Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / Lehrer/in für GuK / Angehörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Kranken-haushygiene) / fachkompe-tente Person

Einzelprüfung

3. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre

– Grundlagen der biomedizinischen Technik und Gerätelehre

– Physikalische, chemische Grundlagen

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fachkompe-tente Person

Beurteilung der Teilnahme

4. Kommunika-tion und Ethik I

– Konfliktmanagement

– Gesprächsführung

– Fachbezogene Ethik (einschließlich ethischer Aspekte der Transplantationsmedizin)

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet

80

5. Enterale und parenterale Ernährung

– Grundlagen des Energiebedarfs

– Formen der Energiezufuhr

– Indikationen / Kontraindikationen

– Applikationsformen

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

6. Reanimation und Schocktherapie

– Notfallmedizin extra- und intramural

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person mit Lehrschein für Erste Hilfe

Einzelprüfung

7. Spezielle Pharmakologie

– Pharmakokinetik – Pharmako-dynamik

– Spezielle Arzneimittel im Intensiv-, Anästhesie- und Nierenersatztherapie-bereich

– Transfusionsmedizin

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person / Pharma-zeut/in

Einzelprüfung

8. Physiologie und Pathophysiologie

– Physiologie und Pathophysiologie von Organen und Organsystemen

– Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts

– Grundlagen der Beatmung

– Grundlagen der Anästhesie

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

GESAMT

240

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht operativ)

160

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Anästhesie- oder Nierenersatztherapiebereich

160

nach Wahl der Leitung der Sonderausbildung

Pflege im Intensiv-, Anästhesie- oder Nierenersatztherapiebereich

40

GESAMT

360

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

Pflegerisches Sachgebiet

160

1. Spezielle Pflege im Intensivbereich

– Pflegeprozess in der Intensivmedizin

– Überwachung und Pflege von Patienten/innen postoperativ und bei speziellen Krankheitsbildern

– Überwachung und Pflege von beatmeten Patienten/innen

– Überwachung und Pflege von Patienten/innen mit extrakorporalem Kreislauf

– Dokumentation und Organisation

Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person

Komm. Prüfung

2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre

Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte)

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Einzelprüfung

3. Kommunika-tion und Ethik II

– Konfliktmanagement

– Stressbewältigung

– Fachbezogene Ethik

– interdisziplinäre Zusammenarbeit

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

4. Forschung

Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet

80

5. Grundlagen der Intensivtherapie

– Anästhesiologischer Fachbereich

– Internistischer Fachbereich

– Neurologischer Fachbereich

– Chirurgischer Fachbereich

– Neonatologisch-pädiatrischer Fachbereich

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

6. Beatmung und Beatmungs-therapie

– Pathophysiologische Grundlagen

– Beatmungsverfahren

– Entwöhnung

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin

Einzelprüfung

7. Anästhesiever-fahren

– Allgemeine Anästhesieverfahren

– Regionalanästhesieverfahren

– Gerätekunde

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin

Einzelprüfung

GESAMT

240

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht-operativ)1)

200

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Anästhesie- oder Nierener-satztherapiebereich2)

80

nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung

Pflege im intra- oder extramuralen Bereich (mit besonderem Bezug zum Intensivbereich)

80

GESAMT

360

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 4. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

Pflegerisches Sachgebiet

120

1. Spezielle Pflege von Früh- und Neuge-borenen sowie Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich

– Pflegeprozess in der Kinderintensivpflege

– Überwachung und Pflege postoperativ und bei speziellen Krankheitsbildern

– Überwachung und Pflege von beatmeten Früh- und Neugeborenen

– Überwachung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit extrakorporalem Kreislauf

– Dokumentation und Organisation

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre

Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte)

Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person / Lehrer/in für GuK

Einzelprüfung

3. Kommunika-tion und Ethik II

– Konfliktmanagement

– Stressbewältigung

– Angehörigenbetreuung

– Fachbezogene Ethik

– interdisziplinäre Zusammenarbeit

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

4. Forschung

Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet

80

5. Grundlagen der Intensivtherapie

– Internistischer Fachbereich

– Chirurgischer Fachbereich

– Neonatologisch-pädiatrischer Fachbereich

– Neurologischer Fachbereich

Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

6. Beatmung und Beatmungs-therapie

– Pathophysiologische Grundlagen

– Beatmungsverfahren

– Entwöhnung

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Einzelprüfung

GESAMT

200

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht operativ)

100

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Intensivbereich (neonatologisch)

100

GESAMT

200

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 5. (1) Fachkräfte sind

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

Pflegerisches Sachgebiet

80

1. Spezielle Pflege im Anästhesie-bereich

– Pflegeprozess im Bereich der Anästhesie

– Spezielle Pflege prae-, intra- und postoperativ im Rahmen der Anästhesie bei allen Altersgruppen

– Dokumentation und Organisation

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre

Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte)

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Fachärztin / fachkompe-tente Person

Einzelprüfung

3. Kommunika-tion und Ethik II

– Konfliktmanagement

– Stressbewältigung

– Fachbezogene Ethik

– interdisziplinäre Zusammenarbeit

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

4. Forschung

Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet

60

5. Anästhesiever-fahren

– Allgemeine und spezielle Anästhesieverfahren in den verschiedenen Fachdisziplinen und allen Altersgruppen

– Schmerztherapie

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

GESAMT

140

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Anästhesiebereich

180

nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung

Pflege im intra- oder extramuralen Bereich (mit besonderem Bezug zum Anästhesiebereich)

80

GESAMT

260

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 6. Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

Pflegerisches Sachgebiet

90

1. Spezielle Pflege bei Nierenersatz-therapie

– Pflegeprozess im Bereich der Nierenersatztherapie

– Überwachung und Pflege von Patienten/innen aller Altersgruppen mit den verschiedensten Eliminationsverfahren

– Dokumentation und Organisation

fachkompetente Person / Lehrer/in für GuK

Komm. Prüfung

2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre

Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte)

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Einzelprüfung

3. Kommunika-tion und Ethik II

– Psychologie (Verhalten im Umgang mit chronisch Kranken)

– Interdisziplinäre Zusammenarbeit

– Konfliktmanagement

– Stressbewältigung

– Fachbezogene Ethik

fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK

Beurteilung der Teilnahme

4. Forschung

Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet

70

5. Akute und chronische Niereninsuffi-zienz bei Patienten/-innen aller Altersgruppen

– Spezielle Physiologie und Pathophysiologie

– Pharmakologie

– Transplantation

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Komm. Prüfung

6. Eliminations-verfahren

– Haemodialyse

– Haemofiltration

– Peritonealdialyse

– Aphereseverfahren

Facharzt/ ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ ärztin / fach-kompetente Person

Einzelprüfung

GESAMT

160

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Bereich der Nierenersatz-therapie

160

nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung

intra- oder extramurale Pflege im Nierenersatztherapiebereich

80

GESAMT

240

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 7. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.

(2) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.

(3) Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern/Bewerberinnen durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.

(5) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Vorbildung für die jeweilige Sonderausbildung oder Teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

Pflegerisches Sachgebiet

230

1. Spezielle Pflege im Operations-bereich

– Perioperative Pflege

– Instrumenten- und Materialkunde

– Pflegedokumentation/EDV

– Berufskunde

Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Pflege im Opera-tionsbereich) / fachkompe-tente Person

Komm. Prüfung

2. Planung und Organisation im Operations-bereich

– Organisation der Rahmenbedin-gungen für den Eingriff (prä-, intra- und postoperative Maßnahmen)

– Zeitmanagement

– Personalplanung, Personaleinsatz

– Dienstplangestaltung, Betriebs-führung

Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Pflege im Opera-tionsbereich) / fachkompe-tente Person

Beurteilung der Teilnahme

3. Grundlagen der Pflegeforschung

– Möglichkeiten der Umsetzung

– Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen

Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Pflege im Opera-tionsbereich) / fachkompe-tente Person

Beurteilung der Teilnahme

4. Kommunika-tion und Ethik

– Interdisziplinäre Zusammenarbeit

– Konfliktmanagement

– Stressbewältigung

– fachbezogene Ethik (einschließlich ethischer Aspekte der Transplantationsmedizin)

Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person

Beurteilung der Teilnahme

Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet

270

5. Hygiene – Organisation der Krankenhaus-hygiene

– Krankenhausinfektionen

– Desinfektion und Sterilisation

– Allgemeine Hygienemaßnahmen

– Hygieneprobleme spezieller Abteilungen

Facharzt/ ärztin für Hygiene / Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Kranken-haushygiene) / fachkompe-tente Person

Einzelprüfung

6. Medizin-technik

– Grundlagen der Elektrotechnik

– Medizintechnische Geräte

– Sicherheitstechnische Maßnahmen

fachkompe-tente Person

Einzelprüfung

7. Chirurgische Anatomie

– topographische und funktionale Anatomie

Facharzt/ ärztin

Einzelprüfung

8. Allgemeine chirurgische Gebiete

– allgemeinchirurgische und unfallchirurgische Fachbereiche

Facharzt/ ärztin

Komm. Prüfung

9. Spezielle chirurgische Gebiete

– andere chirurgische Fachbereiche

Facharzt/ ärztin

Einzelprüfung

10. Grundlagen der Anästhesie und Pharmakologie

– Präoperative Maßnahmen bei Patienten/-innen

– Überwachungsgeräte, Funktionskontrollen und perioperative Überwachungsmaßnahmen

– Zusammensetzung, Wirkung, Anwendung und Dosierung von Arzneimitteln

– Schock-Notfallmedizin

Facharzt/ ärztin für Anästhesio-logie und Intensiv-medizin

Einzelprüfung

GESAMT

500

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Operationsbereich (allgemein-/ unfallchirurgische Bereiche)

240

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Operationsbereich (mindestens zwei spezielle chirurgische Bereiche)

260

GESAMT

500

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 8. (1) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Mindest-stunden

Lehrkraft

Leistungs-feststellung

1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie

– Epidemiologie der Krankenhausinfektionen

– Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie

– Immunprophylaxe

60

Facharzt/ ärztin für Hygiene und Mikrobio-logie

komm. Prüfung

2. Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen

– Allg. und spezielle Hygienemaß-nahmen

– Hygiene und infektiologische Aspekte ausgewählter Bereiche einschl. Arbeitnehmerschutz und Gesundheitsvorsorge

– Isolierung von Patienten/-innen

– Hygiene bei der Wartung und Aufbereitung von Geräten

– Desinfektion, Sterilisation

– Entwesung, Ver- und Entsorgung

– Raumlufttechnik

– Anforderung an Wasser, Wartung von medizinischen Geräten und medizinischen Gasen sowie deren Anforderungen

– Organisation der Infektionserfassung

– Organisation der Krankenhaus-hygiene

– Ökonomische Aspekte der Kranken-haushygiene

110

fachkompe-tente Person

komm. Prüfung

3. Organisation und Betriebsführung

– Organisations- und Gruppenpsycho-logie

– Führungsmittel, Führungsverhalten

– Marketing, Beschaffungswesen, Controlling, EDV

50

fachkompe-tente Person

Einzelprüfung

4. Kommunika-tion, Angewandte Pädagogik, Ge-sprächsführung und Konfliktbe-wältigung

– Grundlagen für die Schulung und Unterweisung

– Kommunikationstraining (Rhetorik und Gesprächsführung)

– Konfliktmanagement und Argumentation

– Moderation, Präsentation

– Psychohygiene, Stressmanagement

60

Lehrer/in für GuK / Soziologe/-in / Psycho-loge/-in / Pädagoge/-in

Beurteilung der Teilnahme

5. Projekt- und Qualitätsmana-gement in der Krankehaus-hygiene

– Prozessorientierte Projektbegleitung und Präsentation

– Methoden und Statistik in der Epidemiologie

– Umgang mit wissenschaftlicher Literatur und Methodik

– Projektmanagement

50

Lehrer/in für GuK / Soziologe/-in / Psycho-loge/-in / geprüfte/r Qualitäts-manager/in

Einzelprüfung

6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaus-hygiene

– Bundesgesetz über Krankenan-stalten- und Kuranstalten, Landes-krankenanstaltengesetze

– Sanitätsrecht

– Datenschutz

– Dienstnehmerschutz

– Medizinproduktegesetz

– EU/ISO/ÖNORMEN

20

Jurist/in

Einzelprüfung

GESAMT

350

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Krankenanstalt

Hygieneteam

210

Krankenanstalt

Zentralsterilisation

40

Klinisch-mikrobiologisches Labor

Klinisch-mikrobiologische Labordiagnostik

40

nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung

Operationsbereich / Intensivbereich / Nierenersatztherapiebereich / Endosko-piebereich / Transplantationsbereich / Pflege im internen, chirurgischen, pädiatrischen und geriatrischen Bereich

160

GESAMT

450

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 9. (1) Der Ausbildungsbeginn ist von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn der Sonderausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau ...............................................................................................................................................

geboren am......................................................... in ...............................................................................

hat an der Sonderausbildung / speziellen Zusatzausbildung1) in der...................................................

............................................................................................................2) gemäß der Gesundheits- und

Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von

.........................................................bis ............................................teilgenommen und nachstehende

Beurteilungen erlangt

Unterrichtsfach

Stunden

Beurteilung3)

1. Wh.4)

2. Wh.4)

Fachbereich / Praktikum

Stunden

Beurteilung5)

Wh.6)

Thema der Abschlussarbeit

Beurteilung7)

Wh.8)

Unterrichtsfach

Beurteilung7)

1.Wh.9)

2. Wh.9)

Die Sonderausbildung wurde nicht bestanden.10)

Dieses Zeugnis berechtigt nicht zur Ausübung der .......................................................................11)

.........................................., am .......................................

Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen.

2) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.

3) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 19 Abs. 5 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.

4) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

5) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV; „absolviert“ gemäß § 21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.

6) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

7) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.

8) Wiederholungsprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bis 7 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

9) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 37 Abs. 1 bis 3 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

10) Bei Zutreffen gemäß § 38 Abs. 1 einfügen. Bei Nichtzutreffen Zeile streichen oder weglassen.

11) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 10. Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau ...............................................................................................................................................

geboren am......................................................... in ...............................................................................

hat an der Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von ..........................................bis.................................................teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt

Unterrichtsfach

Stunden

Beurteilung1)

1. Wh.2)

2. Wh.2)

Fachbereich / Praktikum

Stunden

Beurteilung3)

Wh.4)

Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie.

.........................................., am .......................................

Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 19 Abs. 5 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß §§ 19 Abs. 6 oder 20 Abs. 2 GuKSV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.

2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV; „absolviert“ gemäß § 21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.

4) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 11. (1) Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.

(2) Eine Unterbrechung ist zulässig

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau ...............................................................................................................................................

geboren am......................................................... in ...............................................................................

hat gemäß § 108 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, idgF, in Verbindung mit der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, an der kommissionellen Abschlussprüfung der Sonderausbildung ..................................... ......................................................................................................................................................................1) teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt

Prüfungsfach

Beurteilung2)

1. Wh.3)

2. Wh.3)

Die kommissionelle Abschlussprüfung der Sonderausbildung in der...................................................1) wurde bestanden/ nicht bestanden.4)

Dieses Zeugnis berechtigt gemäß § 108 Abs. 3 GuKG zur Ausübung der................................................1) 5)

.........................................., am .......................................

Für die Prüfungskommission

Der/Die Vorsitzende

Der Leiter / Die Leiterin

der Sonderausbildung

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.

2) „sehr gut“ (1), „Gut“(2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.

3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 50 Abs. 5 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

4) Nicht Zutreffendes gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 5 streichen oder weglassen.

5) Bei Nichtzutreffen (nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfung) Zeile streichen oder weglassen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 12. (1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.

(2) Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau .........................................................................................................................................................

geboren am................................................................... in ...............................................................................

hat an der im Bescheid des/der Landeshauptmannes/-frau..............................................................................

vom .........................................................................., Zahl......................................................................,

vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von ............................... bis .......................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt

Unterrichtsfach

Beurteilung1)

1. Wh.2)

2. Wh.2)

Fachbereich

Stunden

Beurteilung3)

Wh.4)

Die Ergänzungsausbildung wurde mit – ohne Erfolg absolviert/abgebrochen.5)

Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der...........................................................................6)

.........................................., am .......................................

Für die Prüfungskommission

Der/Die Vorsitzende

Der Leiter / Die Leiterin

der Sonderausbildung

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.

2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 43 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.

4) Wiederholung gemäß § 43 Abs. 2 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

5) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen gemäß § 43 Abs. 3 und 5 GuK-SV.

6) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 13. (1) Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere

(3) Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese

(5) Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau .........................................................................................................................................................

geboren am................................................................... in ...............................................................................

hat den im Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für .............................................................................vom..................................................................................., Zahl................................................................................., vorgeschriebenen Anpassungslehrgang gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005,

absolviert und nachstehende Beurteilungen erlangt

Fachbereich / Unterrichtsfach

Stunden

Beurteilung/Teilnahme2)

Wh.3)

.........................................., am .......................................

Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen.

2) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“, „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 46 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.

3) Wiederholung gemäß § 48 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 14. (1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.

(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau .........................................................................................................................................................

geboren am................................................................... in ...............................................................................

hat die gemäß Bescheid des Bundesministers für....................................................................................... vom .................................................................., Zahl....................................................................................., vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005,

bestanden und nachstehende Beurteilungen erlangt

Sachgebiet / Unterrichtsfach

Beurteilung2)

1. Wh.3)

2. Wh.3)

.........................................., am .......................................

Für die Prüfungskommission

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen.

2) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.

3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 48 Abs. 2 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 15. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Herr/Frau .........................................................................................................................................................

geboren am................................................................... in ...............................................................................

hat die ..........................................................................................................................................................1) gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung

Er/Sie hat hiemit die Berechtigung zur Ausübung der Spezialaufgabe

......................................................................................................................................................................3)

erlangt und ist zur Führung der Zusatzbezeichnung

......................................................................................................................................................................4)

berechtigt.

.........................................., am .......................................

Der/Die Vorsitzende

Der Leiter / Die Leiterin

der Sonderausbildung

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege, Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, Sonderausbildung in der Intensivpflege, Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege, Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie, Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.

2) Zutreffendes (ausgezeichnetem/gutem/ – ) einfügen.

3) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Intensivpflege eingeschränkt auf Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.

4) „(Kinder- und Jugendlichenpflege)“, „(Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“, „(Intensivpflege)“, „(Kinderintensivpflege)“, „(Anästhesiepflege)“, „(Pflege bei Nierenersatztherapie)“, „(Pflege im Operationsbereich)“, „(Krankenhaushygiene)“ – Zutreffendes einfügen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 16. (1) Die praktische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.

(2) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 9 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika an einer Ausbildungseinrichtung durchzuführen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist von der Leitung der Sonderausbildung festzulegen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gewährleistet sein muss.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 17. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(2) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(3) Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 18. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer

(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 19. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.

(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.

(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden

(6) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 20. (1) Wenn ein/eine

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

(2) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

(3) Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 21. (1) In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen zu beurteilen.

(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen. In den Fachbereichen gemäß Abs. 1 haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden zu absolvieren sind, sind mit

(4) Eine positive Beurteilung ist in den Fällen der Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.

(5) In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, ist keine Beurteilung gemäß Abs. 1 bis 3 durchzuführen, sondern die Absolvierung des Praktikums zu bestätigen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 22. (1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 23. (1) Ist ein/eine

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin

(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 24. (1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Lehr- oder Fachkraft zu beurteilen.

(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.

(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

(4) Im Rahmen der Ausbildung dürfen höchstens zwei Praktika je einmal wiederholt werden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 25. (1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin

(2) Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 26. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 27) abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind in diesem Fall ehest möglich nachzuholen.

(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(4) Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 nicht einzurechnen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 27. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an

(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 28. Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 29. (1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.

(3) Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.

(4) Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 30. (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 31. (1) Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.

(2) Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung

(3) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.

(4) Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 32. (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer (Anlagen 1 bis 9), in denen eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist, abzunehmen.

(2) In Unterrichtsfächern, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der mündlichen Abschlussprüfung in diesen Unterrichtsfächern durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Prüfung von mehreren Lehrkräften eines Unterrichtsfachs abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder geladen wurden (§ 31 Abs. 4) und neben dem/der Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 33. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen

(2) Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind

(3) Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.

(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden

(5) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 34. (1) Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.

(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden

(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn

(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn

(5) Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.

(6) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn

(7) Die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist im Diplom (§ 40) einzutragen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 35. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 36. (1) Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin

(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 37. (1) Werden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.

(5) Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Abschlussarbeit hat durch die betreuende Lehrkraft zu erfolgen.

(6) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(7) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 38. (1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 39. (1) Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(2) Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(3) Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.

(4) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondere

(5) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(6) Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 40. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 16 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen. Die Nummerierung der Fußnoten ist entsprechend anzupassen.

(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Das Diplom ist den Absolventen/Absolventinnen von der Leitung der Sonderausbildung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 26 Abs. 2 vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 41. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 42. (1) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.

(4) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 43. (1) Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 42 Abs. 1 und 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wird

(4) Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 44. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist

wegzulassen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert worden ist, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 45. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 46. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen der praktischen Ausbildung einer Sonderausbildung zu absolvieren. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.

(2) Die Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.

(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 47. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.

(2) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(3) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

(4) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 48. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen.

(3) Wenn

(4) Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 49. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 13 oder 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 50. (1) Für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. § 30 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß § 31 Abs. 1 festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.

(3) Die Leitung der Sonderausbildung hat dem Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

(4) Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

(5) Die Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung können höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. In diesem Fall ist die Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

(6) Personen, die gemäß § 108 Abs. 3 GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.

(7) Das Zeugnis gemäß Abs. 6 hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →