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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

01.01.9000

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32024L1233

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist auch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

(6) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 2b. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

(4a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.

(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 3. (1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. § 2a gilt.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 6. (1) Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 4 oder 6 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(3a) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1a NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(8) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

(9) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.

(10) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 10b. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(Anm.: Anlage K als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 11. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, § 48a FrG

bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG

a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG

entfällt

B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG

1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG

a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder

b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG

entfällt

7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG

entfällt

8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG

entfällt

C. Niederlassungsnachweis

Niederlassungsnachweis

a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

b) bei allen anderen

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

7. Niederlassungsbewilligung Privat

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

9. Niederlassungsbewilligung Künstler

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

11. Aufenthaltserlaubnis Student

„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

13. Aufenthaltserlaubnis Schüler

„Aufenthaltsbewilligung – Schüler“

14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

17. Aufenthaltserlaubnis Volontär

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger

entfällt

19. Aufenthaltserlaubnis Pendler

entfällt

20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter

a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“

22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung

a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“

23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

24. Aufenthaltserlaubnis Künstler

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

26. Praktikant

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

B. Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, Rechtslage vor 1.1.1998

Aufenthaltsbewilligungen

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

C. Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998

gewöhnliche Sichtvermerke gem. § 6 Abs. 1 Z1

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422

Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.

(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, ausgestellt werden.

(11) Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, verwendet werden.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) §§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(14) Die Promulgationsklausel, § 12 Abs. 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, tritt am 23. März 2021 in Kraft.

(15) Die Promulgationsklausel, die §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Z 7 lit. c, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und § 10a sowie die Anlage I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die §§ 9a Z 1 lit. a und 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(16) Die Promulgationsklausel und § 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 212/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(17) § 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 55/2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 8 Z 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 262/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.

(19) Die Promulgationsklausel, § 6 Abs. 5 und 6, § 8 Z 8 lit. a und b und 12 lit. a und b, § 10, § 10b Abs. 3 und 4 sowie § 10c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt, in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2b Abs. 4a, 6 Abs. 2a sowie 8 Z 1 lit. g und 2 lit. g außer Kraft.

Bundesrecht Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

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