Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
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Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.04.2026
Abkürzung
FPG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 450/2005
Änderung
BGBl. II Nr. 188/2008
BGBl. II Nr. 497/2009
BGBl. II Nr. 204/2011
BGBl. II Nr. 68/2013
BGBl. II Nr. 497/2013
BGBl. II Nr. 143/2015
BGBl. II Nr. 201/2015
BGBl. II Nr. 229/2017
BGBl. II Nr. 227/2018
BGBl. II Nr. 233/2021
BGBl. II Nr. 340/2021
BGBl. II Nr. 184/2023
BGBl. II Nr. 88/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird – hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres sowie hinsichtlich des § 24a Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. I Nr. 100/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40277205
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
§ 2. Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Reisepass, wenn
Folgende Dienststellen der Landespolizeidirektionen werden als Überprüfungsorte im Sinne dieser Verordnung bestimmt
Landespolizeidirektion Burgenland
Landespolizeidirektion Kärnten
Landespolizeidirektion Niederösterreich
Landespolizeidirektion Oberösterreich
Landespolizeidirektion Salzburg
Landespolizeidirektion Steiermark
Landespolizeidirektion Tirol
Landespolizeidirektion Vorarlberg
Landespolizeidirektion Wien
§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, erteilt.
§ 4. Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.
§ 5. (1) Die für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 6. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen
(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.
(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.
§ 7. Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen
§ 7a. Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten
§ 8. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.
§ 9. (1) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet kein Visum, wenn
(4) Von der Visumspflicht sind weiters auf Grundlage des Art. 6 der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) ausgenommen
(5) Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.
§ 9a. (1) Als Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 7 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
(2) Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.
§ 10. (1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.
(2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.
(3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.
§ 11. Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.
§ 12. (1) Als Dokumente für Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
(2) Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondere
(3) Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.
§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.
§ 14. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
§ 15. Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.
§ 16. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ausgestellt.
§ 17. Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 S. 18, ausgestellt.
§ 18. (1) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden, den internationalen Gepflogenheiten entsprechend, ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
§ 18a. (1) Überprüfungsorte gemäß § 2 Abs. 4 Z 36 FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.
(2) Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.
§ 19. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
§ 20. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
(3) Die §§ 3, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 188/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 12 samt Überschrift außer Kraft.
(4) Die §§ 1 samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 5 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009 ist im Hinblick auf die Verlängerung von Visa ab dem 5. April 2010 anzuwenden.
(6) Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 204/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(7) § 8 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 68/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die §§ 3, 6 Abs. 2 und 3, 7a samt Überschrift, 8, 9 Abs. 1, 9a samt Überschrift, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14, 16 und 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 9a Abs. 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 143/2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 9a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
(10) §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1, 14 und 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 201/2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(11) Die Promulgationsklausel und § 10 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. §§ 1 und 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 227/2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 233/2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(14) Die §§ 14 und 20 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 340/2021, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Fremdenpässe nach den Vorgaben des § 14 in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 340/2021, ausgestellt werden.
(15) Die Promulgationsklausel sowie § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 88/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens mit 10. April 2026, in Kraft. Die §§ 7 Z 4 lit. c, 18 Abs. 1 und 3 und 18a samt Überschrift sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung der genannten Verordnung treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 1 in der Fassung vor Inkrafttreten jener Verordnung außer Kraft.
(16) § 18 Abs. 1 tritt zwei Jahre nach dem im Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2025/12 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 2025/12 vom 08.01.2025, festgelegten Tag außer Kraft.