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20004465 AT

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

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Kurztitel

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 440/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

VP-WO

Index

44 Zivildienst

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung – VP-WO)

StF: BGBl. II Nr. 440/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 339/2010

BGBl. II Nr. 87/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 679/1986

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR30004879

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

über die Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauenspersonen (Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Anlage 2

Wählerliste

WÄHLERLISTE

für die am______________________stattfindende Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter

Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle)

Einrichtung

Rechtsträger

Nr.

Familienname und Vorname

Geburtsjahr

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 2. (1) Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b Abs. 1 Z 1 ZDG).

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen (§ 37b Abs. 2 ZDG).

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Anlage 3

Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die am ___________________________ stattfindende Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter

Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle)

Einrichtung

Rechtsträger

Laufende Nr.

Familienname und Vorname

Nr. in der Wählerliste

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Anlage 4a

für die

Ich wähle zur Vertrauensperson

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Anlage 4b

für die

am

Für die gewähltePerson im Kreis einXeinsetzen!

Vorname und Familienname des Kandidaten

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Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 4. (1) Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Anlage 5

Wahlvorschlag

für die am ____________________________ stattfindende Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter

Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle)

Einrichtung

Rechtsträger

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 6. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung der entsprechenden Anzahl von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen. In den Fällen des § 6 ist die Wahl so anzusetzen, dass sie spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung stattfinden kann.

(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.

(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen, und an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 8. (1) Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.

(3) Der Wahlkommission obliegen

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.

(3) Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 10. (1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich

(2) Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 11. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Die Stimmzettel haben der Anlage 4a oder 4b zu entsprechen. In der Anlage 4b sind die Namen in der Reihenfolge der in der Zusammenfassung der Wahlvorschläge aufscheinenden Kandidaten einzutragen. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat im Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen (Anlage 4a oder 4b). Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat der Rechtsträger der Einrichtung die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 12. (1) Bei Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.

(2) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

(3) Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 13. (1) Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe

(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

(3) Zu spät einlangende Briefumschläge sind ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und zu den Wahlakten zu legen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 14. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.

(2) Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn

(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, die auf den gleichen Namen lauten, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden zwei oder mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Namen lauten, vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 15. (1) Die Wahlkommission hat zunächst

(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen entfallen, ist zur Vertrauensperson gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach der gewählten Vertrauensperson die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5 ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.

(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 16. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.

(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 17. (1) Das Wahlergebnis und die Namen der Vertrauensperson sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Rechtsträgers der Einrichtung unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.

(2) Die Zivildienstserviceagentur, der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach § 18 – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 18. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.

(2) Für die Abberufung einer Vertrauensperson (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vertrauensperson (Stellvertreter) in ihrer Funktion bestätigt.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 19. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von den Wahlberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37d Abs. 5 ZDG) angefochten werden.

(2) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen das Wahlergebnis. Ergibt sich die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung, so ist das Ergebnis richtig zu stellen und neu kundzumachen.

(3) Wenn auf Grund eines begründeten Einspruchs festgestellt wird, dass Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden, ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(4) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu durchzuführen.

(5) Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Einspruch abzuweisen.

(6) Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Bundesrecht Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 95/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2010 treten mit 1. November 2010 in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

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