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20004447 AT

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

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Kurztitel

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2005

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Langtitel

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

StF: BGBl. I Nr. 160/2005 (NR: GP XXII RV 1145 AB 1212 S. 132. BR: AB 7464 S. 729.)

Bundesrecht Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlass der 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 2005 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von zwei Millionen Euro gewährt. Dieser Zuschuss ist für Zukunftsprojekte für junge Menschen in Kärnten zu verwenden und ist zur Stärkung der Landesmittel bestimmt, die diesen Zwecken gewidmet sind.

Bundesrecht Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Bundesrecht Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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