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20004433 AT

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f und 617 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet

Bundesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

§ 1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.

Bundesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

§ 2. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach § 1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.

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