Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.
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Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2005
Typ
Vertrag - Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
(1)
Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- oder Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2)
Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.
(3)
Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070709
– in der Republik Österreich
AUSTRO CONTROL Gesellschaft für
Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung,
ACC Wien
– in der Republik Slowenien
Zivilluftfahrtbehörde der Republik
Slowenien,
ACC Laibach
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Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2005
Typ
Vertrag - Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 5
(1)
Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe – sowie die für die Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges erforderlichen medizinischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen.
(2)
Die mitgeführten Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe-, Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel sind, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht werden, von allen Zöllen, Steuern und Gebühren befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.
(3)
Für Waren, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannt sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Andere Waren, die über das Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.
(4)
Die Luftfahrzeuge und deren Insassen dürfen nicht bewaffnet sein.
(5)
Den zuständigen Behörden bleibt das Recht vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug, Betriebsstoffegegenstand
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070711
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Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2005
Typ
Vertrag - Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
(1)
Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
(2)
Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind vom Piloten zusammen mit den nach Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3)
Die Besatzung muss entsprechend ausgebildet sein, und falls eine Fläche, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befindet, benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach diesen Flächen regeln, kennen.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070712
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
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Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2005
Typ
Vertrag - Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
(1)
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlichen auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070714
Dieses Abkommen, allfällige Änderungen und seine Kündigung werden gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.
GESCHEHEN ZU Laibach, am 4. Oktober 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.