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20004384 AT

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

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Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/2005

Inkrafttretensdatum

09.10.2005

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

StF: BGBl. III Nr. 187/2005

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Juli bzw. 10. August 2005 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens sind daher gleichzeitig mit 9. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik, im Weiteren nur „Vertragsparteien“ genannt,

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

in der Absicht, der illegalen Migration im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu treten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die rechtswidrig eingereist sind oder sich rechtswidrig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in der Folge nur „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik Folgendes vereinbart

(1) Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch

(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die im Absatz 1 genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(4) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.

(3) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Die Mitteilung muss insbesondere enthalten

(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch

(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch

(5) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(6) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(7) Die Übergabe und Übernahme der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen findet

abhängig vom Ort des Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze an nachstehenden internationalen Grenzübergängen statt

. Grenzübergang Wullowitz – Dolní Dvořiště

. Grenzübergang Summerau – Horní Dvořiště

. Grenzübergang Gmünd – České Velenice

. Grenzübergang Kleinhaugsdorf – Hatě

. Grenzübergang Drasenhofen – Mikulov

. Grenzübergang Hohenau – Břeclav

(1) Die Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens erfolgt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an jenem internationalen Grenzübergang, welcher dem Ort des rechtswidrigen Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze am nächsten ist.

(2) Die schriftliche Ankündigung muss insbesondere enthalten

(3) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(4) Für die schriftliche Ankündigung werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Über die Übergabe und Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen wird ein Protokoll in zweierlei Ausfertigung verfasst, das insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

Jede Vertragspartei behält jeweils eine Ausfertigung des Protokolls über die Übergabe und Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen.

(4) Für das Protokoll gemäß Absatz 3 werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe und Übernahme wird in einem Protokoll festgehalten, das die Angaben gemäß Abschnitt VI Absatz 3 enthält. Für dieses Protokoll werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges, im Teil VI Absatz 4 angeführtes Formular verwenden.

(4) Für die Einbringung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Die der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens entstandenen Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei mittels einer Banküberweisung auf das Konto der ersuchten Vertragspartei binnen 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Rechnung ersetzt. Diese Kosten umfassen

(2) Die Höhe des gemäß Absatz 1 gewährten Ersatzes richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei.

(3) Unter Fahrtkosten werden die Kosten für die Benützung von Dienstkraftfahrzeugen und Massenbeförderungsmitteln mit Ausnahme von Flugzeugen und Taxifahrzeugen verstanden. In die sonstigen notwendigen Kosten werden lediglich die bei der Einhaltung der höchsten Wirtschaftlichkeit zweckmäßig aufgewendeten Kosten einbezogen.

(4) Die ersuchte Vertragspartei wird die Abrechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 1 jeweils für den vergangenen Kalendermonat vornehmen.

(5) Einen Bestandteil der Abrechnung des Kostenersatzes bilden die Belege, die die tatsächliche Höhe der anfallenden Kosten nach den einzelnen in Absatz 1 angeführten Positionen nachweisen.

(6) Die Kosten nach Absatz 1 werden für die durchzubefördernden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und für deren Begleitung ersetzt.

(1) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 lit. d des Rückübernahmeabkommens sind

auf österreichischer Seite: für Fälle der Durchbeförderungen das Bundesministerium für Inneres, für sonstige Fälle die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich; auf tschechischer Seite: die Polizei der Tschechischen Republik.

(2) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik werden einander, spätestens zum Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls die Dienstellen der zuständigen Behörden schriftlich mitteilen, die die einzelnen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens durchführen werden. Gleichzeitig werden sie einander ihre Adressen und die Kontaktmöglichkeiten sowie die Nummern der Bankkonten bekannt geben; über Änderungen werden sie einander umgehend informieren.

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden. Im Rahmen dieser Gespräche werden auch die Muster für die in diesem Protokoll angeführten zweisprachigen Formulare ausgearbeitet. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Prag, am 12.11.2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt eine Person, die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die für eine Einreise oder einen Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) In Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, übernimmt diese Vertragspartei die Person ohne Formalitäten.

(2) In Fällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird diese von der ersuchten Vertragspartei aufgrund eines von der ersuchenden Vertragspartei übersandten schriftlichen Ersuchens übernommen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Ersuchen um Übernahme unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Staatsangehörigen unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt, längstens innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antwort an die ersuchende Vertragspartei. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Person zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei hatte.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Einreise oder den Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf direktem Weg in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme einer solchen Person ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Der Nachweis der Einreise gemäß Absatz 1 wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Einreise gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Als Visum im Sinne dieses Abkommens gilt eine Genehmigung oder eine Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Staatsgebiet einer Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.

(2) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer Vertragspartei berechtigt. Als solche Erlaubnis gelten nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens sowie eine Ausreiseanordnung.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden, längstens jedoch innerhalb von zwölf Monaten seit der rechtswidrigen Einreise oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person die für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den an sie übersandten Übernahmeantrag unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeit der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zur Übernahme bei der ersuchenden Vertragspartei eingelangt ist. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen sind.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zur polizeilichen Durchbeförderung, wenn die andere Vertragspartei schriftlich darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei strafrechtlich zu verfolgen wäre oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist grundsätzlich fünf Tage vor der beabsichtigten Durchbeförderung schriftlich zu stellen.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(5) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(6) Der zur Durchbeförderung übernommene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei.

(7) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg überwacht die ersuchte Vertragspartei die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen. Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 1 und Artikel 5 zusammenhängenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die mit der Rückübernahme gemäß Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Soweit es für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, personenbezogene Daten, im Folgenden nur „Daten“ genannt, zu übermitteln, dürfen diese Daten ausschließlich betreffen

(2) Soweit im Rahmen dieses Abkommens Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Durchführung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst werden.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Verträge unberührt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze1, unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit ganz oder teilweise mit Ausnahme jener Bestimmungen suspendieren, die sich auf die Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger beziehen. Die Suspendierung und der Widerruf der Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen haben, treten mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Prag, am 12.11.2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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