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20004378 AT

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2005

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

StF: BGBl. III Nr. 182/2005

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juni 2005 bzw. 2. Juli 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien (im Folgenden Vertragsparteien genannt) sind, vom Wunsch getragen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten zu verstärken, im Bewusstsein des beiderseitigen Vorteils durch eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie, unter Berücksichtigung des Fortschritts der EG-GKR Freihandelsverhandlungen und um die im Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Königreich Saudi-Arabien und vom 29.3.1988 bzw. vom 11.8.1408 vereinbarte Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den vereinbarten Bereichen fortzusetzen, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der beiden Staaten, wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden sich im Sinne gegenseitigen Verständnisses um die Förderung und Festigung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie zwischen ihren beiden Staaten bemühen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden die Kooperation im Bereich Wirtschaft, Handel und Tourismus sowie die technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten und ihren Staatsangehörigen einschließlich natürlicher und juristischer Personen unterstützen. Die Bereiche dieser Zusammenarbeit beinhalten unter anderem Folgende

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des internationalen Handelssystems um die Förderung der Ausweitung und Diversifizierung des Handels zwischen ihren beiden Staaten bemühen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch im wirtschaftlichen, handelsbezogenen und technischen Bereich einschließlich des privatwirtschaftlichen Sektors und auch die Teilnahme an handelsrelevanten Messen in den beiden Ländern fördern um die Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern zu verstärken.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden die technische Zusammenarbeit auf den Gebieten Wasser, Abwasser und wissenschaftlicher Forschung fördern, die durch einen Informations-, Wissenschafts- und Technologieaustausch erfolgen kann

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zum Ausbau der Infrastruktur, der aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht tragfähig und nachhaltig ist, unter anderem in folgenden Bereichen fördern

-Eisenbahn,

-Luftfahrt,

-Straßenbau,

-Telekommunikation,

-Energie,

-Abfallaufbereitung und Recycling.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien anerkennen die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und werden zu diesem Zweck innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Länder ein entsprechendes Umfeld für die Geschäftstätigkeit fördern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission einrichten, die abwechselnd in einem der beiden Ländern tagt und dann zusammentritt, wenn die Notwendigkeit besteht Beratungen zu Maßnahmen und Mitteln, die für die Festigung und Förderung der Zusammenarbeit in denjenigen Bereichen, die vom Abkommen umfasst sind, zu führen. Die Aufgaben dieser Gemischten Kommission beinhalten unter anderem Folgende

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Die Vertragsparteien werden im Bedarfsfall den Abschluss von gesonderten Abkommen in zu bestimmenden Bereichen gegenseitigen Interesses fördern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Das Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich regionaler und internationaler Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Mitgliedschaft in regionalen oder internationalen wirtschaftsrelevanten Zusammenschlüssen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2005

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Artikel 12

1.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.

2.

Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Königreich Saudi-Arabien1, unterzeichnet am 29.3.1988 bzw. am 11.8.1408.

Unterzeichnet in Wien, am 31.3.2004 bzw. am 10.2.1425, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Arabisch, und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 262/1989

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