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20004366 AT

Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls

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Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1957

Inkrafttretensdatum

23.04.1957

Langtitel

(Übersetzung.)

PROKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORLÄUFUGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

StF: BGBl. Nr. 224/1957

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen § 1 vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

EINGEDENK der Tatsache, daß auf Grund eines Memorandums betreffend das Freies Gebiet von Triest über die zwischen den Regierungen Italiens, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawiens getroffene, am 5. Oktober 1954 in London paraphierte Vereinbarung die Alliierte Militärregierung der Britisch-Amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest mit Wirkung vom 26. Oktober 1954 zu bestehen aufgehört hat und daß auf Grund des genannten Memorandums die italienische Regierung am gleichen Tage die Verwaltung des Gebietes übernommen hat, für die ihr durch das genannte Memorandum die Verantwortung übertragen worden ist;

ALS SIGNATARE des am heutigen Tag unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr. 7 über die Änderung des Abkommens;

HABEN

IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 29. Juni 1955 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie

FOLGENDES VEREINBART

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls

§ 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens erhält folgende Fassung

„§ 6. Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf wenigern als 50 v.H. der Summe der am 1. Juli 1955 festgesetzten, in Tabelle III des Abkommens angeführten Quoten beläuft.“

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Abänderung des Protokolls

Artikel 1 dieses Protokolls ist Bestandteil des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommen.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu PARIS am 5. August 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

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