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20004359 AT

Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen "ANZAC" von Australien und Neuseeland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen "ANZAC" von Australien und Neuseeland

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Kurztitel

Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen "ANZAC" von Australien und Neuseeland

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2005

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland

StF: BGBl. II Nr. 345/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 260/1970

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20004359

Dokumentnummer

NOR30004752

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