Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2005
Inkrafttretensdatum
19.10.2005
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)
StF: BGBl. II Nr. 344/2005
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI) Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.