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20004358 AT

Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

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Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2005

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

StF: BGBl. II Nr. 344/2005

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI) Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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