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20004354 AT

Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle

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Kurztitel

Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2005

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

StF: BGBl. II Nr. 340/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 31/2007

Bundesrecht Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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