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20004353 AT

Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)

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Kurztitel

Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2005

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und die Embleme des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)

StF: BGBl. II Nr. 339/2005

Bundesrecht Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und die Embleme des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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