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20004348 AT

Name und Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name und Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde

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Kurztitel

Name und Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2005

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der EFTA – Überwachungsbehörde

StF: BGBl. II Nr. 334/2005

Bundesrecht Name und Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der EFTA - Überwachungsbehörde, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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