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20004347 AT

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

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Kurztitel

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 333/2005

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

StF: BGBl. II Nr. 333/2005

Bundesrecht Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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