Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/2005
Inkrafttretensdatum
19.10.2005
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
StF: BGBl. II Nr. 333/2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.