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20004342 AT

Europäische Zahlungsunion - Protokoll

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

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Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1957

Inkrafttretensdatum

23.04.1957

Langtitel

(Übersetzung.)

PROTOKOLL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

StF: BGBl. Nr. 224/1957

Präambel/Promulgationsklausel

Die Signatare des heute unterfertigten Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion (im folgenden „Abkommen“ genannt);

HABEN

IM HINBLICK auf den Beschluß des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 29. Juni 1950 bezüglich der Maßnahmen, die bis zur Gründung einer Europäischen Zahlungsunion in bezug auf den Zahlungsverkehr innerhalb Europas zu treffen sind;

IN DEM WUNSCHE, eine Unterbrechung zwischen der Anwendung des am 7. September 1949 unterzeichneten Abkommens über den Innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr für 1949/50 und des heute unterzeichneten Abkommens zu vermeiden;

Folgendes VEREINBART

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 1. Vorbehaltlich den Bestimmungen des § 3 sollen die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre.

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 2. Vorbehaltlich den Bestimmungen des § 3 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Geltung, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35 und 36 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 3. Erklärt eine Partei diese Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, das es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert wird.

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 4. Jedes Mitglied der Organisation, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 des Abkommens diesem beitritt, bevor es in Kraft ist, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, von der Organisation zu bestimmen sind.

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 5. a) Ist eine Partei diese Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 31 Absatz d des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 6. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Parteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der in Artikel 11 des Abkommens ursprünglich festgesetzten Quoten beläuft.

Bundesrecht Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 7. Kommen die Bestimmungen der §§ 5 oder 6 dieses Protokolls in Anwendung,

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 19. September 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

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