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20004338 AT

Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

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Kurztitel

Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 327/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Abkürzung

GewQBewFreistellV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen (Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen – GewQBewFreistellV)

StF: BGBl. II Nr. 327/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20004338

Dokumentnummer

NOR30004729

Bundesrecht Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

§ 1. Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959

Bundesrecht Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

§ 2. Die Ausführung von Vorhaben nach § 1 hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten

Bundesrecht Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

§ 3. Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.

Bundesrecht Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

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