Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 327/2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.11.2005
Abkürzung
GewQBewFreistellV
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen (Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen – GewQBewFreistellV)
StF: BGBl. II Nr. 327/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20004338
Dokumentnummer
NOR30004729
§ 1. Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959
§ 2. Die Ausführung von Vorhaben nach § 1 hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten
§ 3. Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.