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20004329 AT

Gerichtsgebührenbefreiung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Gerichtsgebührenbefreiung

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Kurztitel

Gerichtsgebührenbefreiung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/2005

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird

StF: BGBl. I Nr. 113/2005 (NR: GP XXII AB 1095 S. 122 BR: AB 7376 S. 725.)

Bundesrecht Gerichtsgebührenbefreiung

(1) Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 2007 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

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