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20004326 AT

Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds

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Kurztitel

Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2005

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für von Naturkatastrophen betroffene Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen

StF: BGBl. I Nr. 116/2005 (NR: GP XXII RV 1072 AB 1100 S. 122. BR: AB 7379 S. 725.)

Bundesrecht Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu sieben Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu tätigen.

Bundesrecht Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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