Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2005
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei
StF: BGBl. II Nr. 316/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie, BGBl. II Nr. 300/1998, außer Kraft.