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20004322 AT

Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

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Kurztitel

Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2005

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei

StF: BGBl. II Nr. 316/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Bundesrecht Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

§ 1. Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt

Bundesrecht Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie, BGBl. II Nr. 300/1998, außer Kraft.

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