Dienstgrade im Auslandseinsatzpräsenzdienst
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Dienstgrade im Auslandseinsatzpräsenzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2005
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatzpräsenzdienst
StF: BGBl. II Nr. 309/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet
§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung den folgenden Dienstgraden zugeordnet
Dienst
Funktion
Dienstgrad
militärmedizinischer Dienst
ärztlicher Leiter einer Mission
Oberstleutnant
Bataillonsarzt
Major
ärztlicher Leiter eines Feldspitals
Oberst
leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals
Oberstleutnant
Facharzt in einem Feldspital
Major
sonstige ärztliche Verwendung
Hauptmann
Veterinärdienst
Veterinär
Major
militärpharmazeutischer Dienst
Apotheker
Major
rechtskundiger Dienst
Rechtsberater im Stab eines multinationalen Verbandes
Oberstleutnant
Rechtsberater im nationalen Kontingent
Major
höherer militärmeteorologischer Dienst
Militärmeteorologe im Stab eines multinationalen Verbandes
Oberstleutnant
Militärmeteorologe im nationalen Kontingent
Major
Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle
Major
gehobener militärmeteorologischer Dienst
Leiter einer Wetterberatungszelle
Major
Wetterberater
Hauptmann
militärmeteorologischer Fachdienst
Wetterbeobachter
Vizeleutnant
höherer militärischer Flugsicherungsdienst
Fachdienstleiter im Flugsicherungsdienst
Oberstleutnant
Anflugs- und Bereichsflugverkehrsleiter
Major
psychologischer Dienst
Bataillonspsychologe
Major
sonstige psychologische Verwendung
Hauptmann
gehobener medizinischtechnischer Dienst
diplomierter Physiotherapeut, diplomierter medizinisch-technischer Analytiker, diplomierter radiologisch-technischer Assistent, diplomierter Ergotherapeut, diplomierter Logopäde, diplomierter Orthoptist
Hauptmann
medizinischtechnischer Fachdienst
diplomierte medizinisch-technische Fachkraft
Vizeleutnant
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
diplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen
Vizeleutnant
höherer Dienst in der ABC-Abwehr
Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium
Oberstleutnant
Mitglied eines Expertenteams
Major
gehobener Dienst in der ABC-Abwehr
Leiter eines Fachteams mit abgeschlossener gehobener Berufsausbildung
Major
Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater
Hauptmann
Fachdienst in der ABC-Abwehr
Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung
Vizeleutnant
Suchhundedienst
Leiter eines Suchhundeteams
Vizeleutnant
Suchhundeführer
Oberstabswachtmeister
höherer und gehobener technischer Dienst
Sachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion
Major
technischer Fachdienst
Mitglied eines Fachteams
Vizeleutnant
Militärberate
militärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium
Major
Militärseelsorger
geistlicher Amtsträger
Major
sonstiger Seelsorger
Hauptmann
Feldpostdienst
Feldpostmeister
Oberleutnant
Sprachmittler
Dolmetsch mit Diplom
Major
Dolmetsch ohne Diplom
Hauptmann
(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Soldaten, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion zugeordneten Dienstgrad führen.
§ 2. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. II Nr. 507/2003, außer Kraft.