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20004319 AT

Militärische Hoheitszeichen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Militärische Hoheitszeichen

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Kurztitel

Militärische Hoheitszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 308/2005

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen

StF: BGBl. II Nr. 308/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet

Bundesrecht Militärische Hoheitszeichen

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Bundesrecht Militärische Hoheitszeichen

§ 1. (1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1).

(2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).

Bundesrecht Militärische Hoheitszeichen

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Bundesrecht Militärische Hoheitszeichen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

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