Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn
Gesetzestext (2 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
21.09.2005
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus
StF: BGBl. II Nr. 302/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20004314
Dokumentnummer
NOR30004702
Der Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Talröhre (Oströhre) durchquert den Radstädter Tauern und verläuft annähernd parallel zur bestehenden Bergröhre (Weströhre). Die Bergröhre wird die Richtungsfahrbahn Villach und die Talröhre die Richtungsfahrbahn Salzburg aufnehmen. Die Talröhre beginnt bei Autobahnkilometer (AB-km) 81,0 und endet bei Autobahnkilometer (AB-km) 87,4.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie den Gemeinden Flachau und Zederhaus aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plannummer Nr. 201423/VO-20/0-510/TTTAL/T1V im Maßstab 1:5000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereichten Vorprojektes. Dieses Vorprojekt sowie die Beilage 1 zu Zl. BMVIT-315.510/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält und die Beilage 2 betreffend zusätzlich erforderliche Maßnahmen, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.