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20004314 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.09.2005

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus

StF: BGBl. II Nr. 302/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20004314

Dokumentnummer

NOR30004702

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus

Der Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Talröhre (Oströhre) durchquert den Radstädter Tauern und verläuft annähernd parallel zur bestehenden Bergröhre (Weströhre). Die Bergröhre wird die Richtungsfahrbahn Villach und die Talröhre die Richtungsfahrbahn Salzburg aufnehmen. Die Talröhre beginnt bei Autobahnkilometer (AB-km) 81,0 und endet bei Autobahnkilometer (AB-km) 87,4.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie den Gemeinden Flachau und Zederhaus aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plannummer Nr. 201423/VO-20/0-510/TTTAL/T1V im Maßstab 1:5000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereichten Vorprojektes. Dieses Vorprojekt sowie die Beilage 1 zu Zl. BMVIT-315.510/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält und die Beilage 2 betreffend zusätzlich erforderliche Maßnahmen, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

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