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20004312 AT

Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber

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Kurztitel

Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.09.2005

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber übertragen wird

StF: BGBl. II Nr. 300/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20004312

Dokumentnummer

NOR30004700

Bundesrecht Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber

§ 1. Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über.

Bundesrecht Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber

§ 2. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen.

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