Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.09.2005
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber übertragen wird
StF: BGBl. II Nr. 300/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20004312
Dokumentnummer
NOR30004700
§ 1. Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über.
§ 2. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen.