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20004298 AT

Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 28. Juni bzw. 9. August 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen direkte Einladungen aller Arten von Hochschullehrer/inne/n sowie von Forscher/inne/n zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei durch Austausch von Lektor/inn/en zur Tätigkeit an Hochschulen. Die Vertragsparteien werden gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

(5) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/innen und Forscher/innen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.

(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen, wie etwa an Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(7) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Kroatien, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna- Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Schulwesen, insbesondere im allgemein bildenden und berufsbildenden Bereich, unter anderem durch folgende Maßnahmen

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Zum Zwecke der differenzierten Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei in den Unterrichtsmittel tauschen die Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expert/inn/enausschuss.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Expert/inn/en sowie durch den Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnisse über die Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere

(3) Zum Zwecke der Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Künstler/inne/n und Expert/inn/en.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Programme der Europäischen Union sollen so weit wie möglich genützt werden.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder und empfehlen einen direkten Erfahrungsaustausch zwischen diesen Organisationen.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen von Kunst-, Wissenschafts- und Bildungsinstitutionen sowie Bibliotheken, Lesesäle und öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit des Österreichischen Kulturforums Agram im Rahmen der Österreichischen Botschaft und der Kulturabteilung der Botschaft der Republik Kroatien in Wien, welche die Aufgaben der kulturellen Präsenz und der Zusammenarbeit in den Bereichen dieses Abkommens wahrnehmen.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hiezu von der Gemischten Kommission beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaates über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Bei der Erteilung von Visa sind die Personen von der Bezahlung von Gebühren und Vordruckkosten befreit.

(2) Jedoch unterliegen die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsandten Personen im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht den Beschäftigungsbeschränkungen des Empfangsstaates. Sie sind auch von den Aufenthaltsbeschränkungen des Empfangsstaates insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftsgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltstitel vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.

(3) Ein/eine auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsandten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

(2) Personen, die auf Grund dieses Abkommens oder eines hiezu ergangenen Arbeitsprogramms im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen keinen Reisebeschränkungen.

(3) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht anderen Personen ins Eigentum übertragen oder zum Gebrauch überlassen werden.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Soweit nicht anders vereinbart, tragen die Vertragsparteien die Kosten der im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens und im Rahmen von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen

(2) Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektor/inn/en (Artikel 2 Absatz 3) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.

(3) Der/die auf Grund dieses Abkommens entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.

(4) Zur Durchführung von Ausstellungen im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission oder von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Institutionen geschlossen.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreter/inne/n der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle vier Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Kroatien. Den Vorsitz führt jeweils der/die Leiter/in der Delegation der Vertreter/innen jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

(3) Für Bereiche der Durchführung dieses Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hiefür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.

(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter/innen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(5) Die Beschlüsse der Gemischten Kommission werden im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen gefasst.

Bundesrecht Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung 1) vom 14. April 1972 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien außer Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 5. Oktober 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973 idF BGBl. Nr. 474/1996

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