Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20004294 AT

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassung1, hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs, dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

___________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Europäische Schulen, für die diese Satzung gilt

Europäische Schule Bergen

Europäische Schule Brüssel I

Europäische Schule Brüssel II

Europäische Schule Brüssel III (1*)

Europäische Schule Culham

Europäische Schule Karlsruhe

Europäische Schule Luxemburg

Europäische Schule Mol

Europäische Schule München

Europäische Schule Varese.

(1*) Der Oberste Rat hat die Gründung dieser Schule auf seiner Tagung am 27. bis 29. Oktober 1992 beschlossen.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Sprachen, in denen der Grundunterricht erteilt wird

Dänisch

Deutsch

Englisch

Französisch

Griechisch

Italienisch

Niederländisch

Portugiesisch

Spanisch

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.

(2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.

(3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

_________________________________________________________________________________

Das Europäische Abiturzeugnis wird im Namen des Obersten Rates am Ende des 7. Schuljahres der Sekundarschule der Europäischen Schule den Schülern erteilt, die die Prüfungen des Abschlußexamens, dessen Einzelheiten im folgenden festgelegt werden, bestanden haben. Es bescheinigt den Abschluß des Sekundarschulunterrichts an der Europäischen Schule gemäß den vom Obersten Rat beschlossenen Bedingungen.

Die Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen der Schulen unterziehen sich gleichen oder gleichwertigen Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise im folgenden festgelegt werden.

Eine ordentliche Prüfung wird in jedem Jahr zu einem vom Obersten Rat bestimmten Termin abgehalten. Der Prüfungsausschuß kann gemäß den vom Obersten Rat erlassenen Bestimmungen die Abhaltung einer außerordentlichen Prüfung beschließen, falls ein oder mehrere Schüler aus Gründen höherer Gewalt nicht an der ordentlichen Prüfung teilnehmen konnten.

Zur Europäischen Abiturprüfung können sich diejenigen Schüler melden, die wenigstens die beiden obersten Klassen der Sekundarschule der Europäischen Schule ordnungsgemäß besucht haben. Die Einzelheiten und die Höhe der Gebühren werden vom Obersten Rat festgelegt.

1. Die Prüfungen der Europäischen Abiturprüfung erstrecken sich auf im 6. und 7. Schuljahr unterrichtete Fächer, insbesondere auf

2. Zur Beurteilung der Leistungen der Prüflinge berücksichtigt der Prüfungsausschuß nach den vom Obersten Rat getroffenen Beschlüssen

3. Die Abschlußprüfüngen sind teils schriftlich, teils mündlich. Sie werden mit den Noten 0 bis 10 bewertet, wobei 10 die Höchstnote ist. Das Ergebnis jedes Prüfungsteils wird mit einem Koeffizienten multipliziert.

4. Die Abiturprüfung gilt als bestanden, wenn der Schüler den Durchschnitt von 60% für die Gesamtheit der Fächer erzielt hat. Der Oberste Rat kann für bestimmte Fächer eine Mindestpunktzahl festsetzen.

1. Dem Prüfungsausschuß gehören an

2. Sie bilden gemeinsam den Prüfungsausschuß für die verschiedenen Sprachabteilungen der Sekundarschule.

3. Jeder der vertragschließenden Teile stellt im Prüfungsausschuß wenigstens zwei Mitglieder.

4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht zum Lehrkörper der Europäischen Schulen gehören, werden aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis in einem oder mehreren der Fächer, die Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind, ausgewählt. Sie müssen die Voraussetzungen erfüllen, die in ihren Herkunftsländern an die Mitglieder entsprechender Prüfungsausschüsse gestellt werden. Sie müssen wenigstens zwei der Unterrichtssprachen an den Europäischen Schulen beherrschen.

5. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ein vom Obersten Rat auf Vorschlag der zuständigen Stellen des Landes, dem der Vorsitz zusteht, ernannter Hochschulprofessor.

Der Oberste Rat legt die Befugnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.

Der Oberste Rat setzt außer dem Betrag für Reise- und Aufenthaltskosten, der den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erstattet wird, die Höhe des Tagegeldes fest, das während der Dauer der Prüfung für jeden Tag der Anwesenheit am Schulort gewährt wird.

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter den Vorschlägen ausgewählt, die ihm von den Mitgliedern des Inspektionsausschusses für die Sekundarschule vorgelegt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Geheimhaltung der Prüfungsausgaben.

Aus ordnungsgemäß festgestellten physischen Gründen kann einem Schüler ausnahmsweise auf besonderen Beschluß des Prüfungsausschusses die Erlaubnis erteilt werden, die mündliche Prüfung durch eine schriftliche zu ersetzen und umgekehrt.

Die Dauer der in Artikel 5 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird vom Obersten Rat festgelegt.

Die schriftliche Prüfung findet unter ständiger Aufsicht statt, für die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Unterstützung des Direktors die notwendigen Vorkehrungen trifft.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, über alle etwaigen Streitfragen zu entscheiden.

Der Prüfungsausschuß berät nach dem vom Obersten Rat beschlossenen Verfahren.

Über den Verlauf der Prüfungen und der Beratungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält die Noten für jedes Fach und den Prozentsatz der im Gesamtergebnis erreichten Punkte. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt den zuständigen nationalen Behörden eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift zu.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge und die Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

1. Das Europäische Abiturzeugnis wird den Schülern ausgestellt, die die Prüfung bestanden haben.

2. Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Direktor der Schule unterzeichnet. Es trägt das Dienstsiegel der Schule.

3. Der Direktor kann später nach dem Original Abschriften ausstellen.

Die Inhaber des an der Schule erworbenen Europäischen Abiturzeugnisses

a) genießen in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlußzeugnisses eines Gymnasiums dieses Landes verbundenen Rechte;

b) erfüllen dieselben Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen auf dem Hoheitsgebiet der einzelnen Vertragsstaaten wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.

Der Oberste Rat erläßt die notwendigen Bestimmungen zur Durchführung und, soweit erforderlich, zur Ergänzung dieser Prüfungsordnung.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.

Dazu kann folgendes gehören

(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden pädagogischen Grundsätzen

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Die bestandenen Schuljahre und die entsprechenden Abschluß- und Abgangszeugnisse werden im Gebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer Gleichwertigkeitsliste und unter den vom Obersten Rat entsprechend Artikel 11 festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannt.

(2) Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung abgeschlossen, die Gegenstand des Abkommens vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält (im folgenden „Abkommen über die Europäische Abiturprüfung“ genannt), ist. Der Oberste Rat kann mit einstimmigem Votum der Vertreter der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens vornehmen. Die Inhaber des an der Schule erworbenen Abiturzeugnisses

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Jede Schule besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihres Ziels im Sinne von Artikel 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist sie gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Haushaltsordnung in der Verwaltung der für sie im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel unabhängig. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern. Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gilt die Schule in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlichrechtliche Bildungseinrichtung.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene und das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können sich vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten.

(3) Ein Schülervertreter kann eingeladen werden, an den Sitzungen des Obersten Rates bei die Schüler betreffenden Fragen als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Oberste Rat tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf begründeten Antrag dreier Mitglieder des Obersten Rates oder des Generalsekretärs zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten für jeweils ein Jahr abwechselnd in nachstehender Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Ausser in den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit vorschreibt, werden die Beschlüsse des Obersten Rates vorbehaltlich folgender Bestimmungen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst

(2) In den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit vorschreibt, stehen Stimmenthaltungen von Mitgliedern, die anwesend sind oder sich vertreten lassen, der Annahme von Beschlüssen des Obersten Rates nicht entgegen.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) verfügen die anwesenden oder vertretenen Mitglieder bei den Abstimmungen über jeweils eine Stimme.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Oberste Rat sorgt für die Durchführung dieser Vereinbarung; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Artikeln 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse einsetzen. Er legt die allgemeine Schulordnung fest.Er erstellt jährlich auf der Grundlage eines Entwurfs des Generalsekretärs einen Bericht über den Betrieb der Schulen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Hinsichtlich der pädagogischen Fragen legt der Oberste Rat Richtlinien für den Unterricht und dessen Ausgestaltung fest. Im einzelnen verfährt er nachStellungnahme des zuständigen Inspektionsausschusses wie folgt

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Hinsichtlich des Haushalts wird der Oberste Rat wie folgt tätig

(2) Der Oberste Rat erstellt spätestens zum 30. April jedes Haushaltsjahres nach dem Verfahren des Artikels 9 einen Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schulen für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission, die auf dieser Grundlage die erforderlichen Mittel im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften veranschlagt. Die Haushaltsbehörde der Europäischen Gemeinschaften legt im Rahmen des Haushaltsverfahrens den Beitrag der Gemeinschaften fest.

(3) Der Oberste Rat leitet den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben auch den anderen in Artikel 28 genannten Organisationen des öffentlichen Rechts sowie den in Artikel 29 genannten Organisationen oder Institutionen zu, mit deren finanziellen Beiträgen der Haushalt einer Schule im wesentlichen finanziert wird, damit diese die Höhe ihres Beitrags festsetzen.

(4) Der Oberste Rat stellt den Haushaltsplan der Schulen vor Beginn des Haushaltsjahres endgültig fest und passt ihn dabei erforderlichenfalls entsprechend dem Beitrag der Europäischen Gemeinschaften sowie entsprechend den Beiträgen der in Absatz 3 genannten Organisationen und Institutionen an.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verantwortlich.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schulen eingesetzt, einer für den Kindergarten und die Primarstufe, ein anderer für die Sekundarstufe.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Jeder der vertragsschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat ernannt. Der Vorsitz in den Inspektionsausschüssen wird von dem Vertreter des Inspektionsausschusses desjenigen Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat innehat.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Die Inspektoren haben folgende Aufgaben

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 173/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 20

Der Verwaltungsrat

1.

erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;

2.

überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;

3.

sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;

4.

erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069067

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt. Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. Der Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb bei und ermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt. Der Personalausschuß benennt jährlich aus den Reihen der Lehrerschaft ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die ihn im Obersten Rat vertreten.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule. Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Das Rechnungsjahr der Schulen entspricht dem Kalenderjahr.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.

(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals – betreffen und sich auf die Rechtmässigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.

(3) Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten. Zu Mitgliedern der Beschwerdekammer können nur Personen ernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind.

(4) Der Oberste Rat legt die Satzung der Beschwerdekammer einstimmig fest. In der Satzung der Beschwerdekammer werden die Zahl ihrer Mitglieder, das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder durch den Obersten Rat, die Amtsdauer der Mitglieder und die für diese geltende Besoldungsregelung festgelegt. Die Satzung regelt die Arbeitsweise der Beschwerdekammer.

(5) Die Beschwerdekammer gibt sich eine Verfahrensordnung, die alle zur Anwendung ihrer Satzung erforderlichen Bestimmungen enthält. Die Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Annahme durch den Obersten Rat.

(6) Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien verbindlich und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.

(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer bestehenden Schule interessiert sind, nach entsprechendem einstimmigen Beschluß andere Übereinkünfte als Beitrittsübereinkommen schließen. Der Oberste Rat kann ihnen einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die luxemburgische Regierung kündigen; die luxemburgische Regierung setzt die anderen Vertragsparteien von dem Empfang dieser Mitteilung in Kenntnis. Die Kündigung muß vor dem 1. September eines Jahres erfolgen, damit sie am 1. September des folgenden Jahres wirksam werden kann.

(2) Die Vertragspartei, die diese Vereinbarung kündigt, verzichtet auf jeden Anteil an dem Vermögen der Schulen. Der Oberste Rat beschließt über die infolge der Kündigung durch eine Vertragspartei zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, einschließlich der das Personal betreffenden Maßnahmen.

(3) Der Oberste Rat kann nach dem Abstimmungsmodus des Artikels 9 beschließen, eine Schule zu schließen. Nach dem gleichen Verfahren trifft er alle nach seinem Ermessen notwendigen Maßnahmen in bezug auf diese Schule, insbesondere hinsichtlich der Lage des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs- und Dienstpersonals und der Aufteilung des Vermögens der Schule.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieser Vereinbarung beantragen. Sie übermittelt ihren Antrag der luxemburgischen Regierung; diese leitet gemeinsam mit der Vertragspartei, die den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften wahrnimmt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einberufung einer Regierungskonferenz ein.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Der Antrag eines jeden Staates, der Mitglied der Gemeinschaft wird, auf Beitritt zu dieser Vereinbarung ist schriftlich an die luxemburgische Regierung zu richten, die die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt. Der Beitritt wird am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird die Zusammensetzung der Organe der Schulen entsprechend geändert.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Diese Vereinbarung wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert. Der Abschluß durch die Europäischen Gemeinschaften erfolgt gemäß den Verträgen zu ihrer Gründung. Die Ratifikationsurkunden und die Akten über die Notifizierung des Abschlusses dieser Vereinbarung werden bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die auch die Satzung der Europäischen Schulen verwahrt. Die luxemburgische Regierung teilt die Hinterlegung den anderen Vertragsparteien mit. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Europäischen Gemeinschaften folgt. Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; sie wird im Archiv der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Bundesrecht Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Satzung vom 12. April 1957 und des dazugehörigen Protokolls vom 13. April 1962. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, bleibt das Abkommen über die Europäische Abiturprüfung in Kraft. Das Zusatzprotokoll betreffend die Münchener Schule, das unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. April 1962 erstellt und am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet wurde, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Bezugnahmen in vor dieser Vereinbarung verabschiedeten Rechtsakten betreffend die Schulen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →