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20004267 AT

Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

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Kurztitel

Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2005

Inkrafttretensdatum

25.08.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind

StF: BGBl. II Nr. 262/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch Art. 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Bundesrecht Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

§ 1. Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Art. 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Bundesrecht Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, wird aufgehoben.

Bundesrecht Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen

§ 3. Mit dieser Verordnung wird die sich aus Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ergebende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung erfüllt.

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