Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Kuba folgenden Vorbehalt erklärt
Die Republik Kuba bringt einen ausdrücklichen Vorbehalt an und erklärt, dass sie sich nicht als gebunden betrachtet, die Bestimmungen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten betreffend folgende drei in den Anhängen I und II aufgeführten Tierarten anzuwenden
Die Regierung der Republik Kuba erklärt, dass sie sich ab dem Zeitpunkt der offiziellen Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde als durch das genannte Übereinkommen gebunden betrachtet, und verpflichtet sich, seinen Bestimmungen mit Ausnahme des oben angebrachten Vorbehalts einzuhalten und anzuwenden.
IN DER ERKENNTNIS, dass wild lebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird;
EINGEDENK des immer größer werdenden Wertes der wild lebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;
IN SORGE insbesondere um diejenigen Arten wild lebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wild lebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wild lebender Tiere gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;
EINGEDENK der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Erläuterungen
CHIROPTERA
Molossidae
Tadarida brasiliensis
PRIMATES
Hominidae 1
Gorilla gorilla beringei
CETACEA
Physeteridae
Physeter macrocephalus *
Platanistidae
Platanista gangetica gangetica *
Pontoporiidae
Pontoporia blainvillei *
Balaenopteridae
Balaenoptera borealis *
Balaenoptera physalus *
Balaenoptera musculus
Megaptera novaeangliae
Balaenidae
Balaena mysticetus
Eubalaena glacialis 2 (Nordatlantik)
Eubalaena japonica 3 (Nordpazifik)
Eubalaena australis 4
CARNIVORA
Mustelidae
Lontra felina 5
Lontra provocax 6
Felidae
Uncia uncia 7
Phocidae 8
Monachus monachus *
SIRENIA
Trichechidae
Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)
PERISSODACTYLA
Equidae
Equus grevyi
ARTIODACTYLA
Camelidae
Camelus bactrianus
Vicugna vicugna * (ausgenommen peruanische Populationen)
Cervidae
Cervus elaphus barbarus
Hippocamelus bisulcus
Bovidae
Bos sauveli
Bos grunniens
Addax nasomaculatus
Gazella cuvieri
Gazella dama
Gazella dorcas (nur nordwestafrikanische Populationen)
Gazella leptoceros
Oryx dammah *
Aves
SPHENISCIFORMES
Spheniscidae
Spheniscus humboldti
PROCELLARIIFORMES
Diomedeidae
Diomedea albatrus
Diomedea amsterdamensis
Procellariidae
Pterodroma cahow
Pterodroma phaeopygia
Pterodroma sandwichensis 9
Puffinus creatopus
Pelecanoididae
Pelecanoides garnotii
PELECANIFORMES
Pelecanidae
Pelecanus crispus *
Pelecanus onocrotalus * (nur paläarktische Populationen)
CICONIIFORMES
Ardeidae
Egretta eulophotes
Gorsachius goisagi
Ciconiidae
Ciconia boyciana
Threskiornithidae
Geronticus eremita *
Platalea minor
PHOENICOPTERIFORMES
Phoenicopteridae
Phoenicopterus andinus 10 *
Phoenicopterus jamesi 11 *
ANSERIFORMES
Anatidae
Anser cygnoides *
Anser erythropus *
Branta ruficollis *
Chloephaga rubidiceps *
Anas formosa *
Marmaronetta angustirostris *
Aythya nyroca *
Polysticta stelleri *
Oxyura leucocephala *
FALCONIFORMES
Accipitrida
Haliaeetus albicilla *
Haliaeetus leucoryphus *
Haliaeetus pelagicus *
Aquila clanga *
Aquila heliaca *
Aquila adalberti 12 *
Falconidae
Falco naumanni *
GRUIFORMES
Gruidae
Grus japonensis *
Grus leucogeranus *
Grus monacha
Grus nigricollis *
Grus vipio *
Rallidae
Sarothrura ayresi *
Otididae
Chlamydotis undulata * (nur nordwestafrikanische Populationen)
Otis tarda * (mitteleuropäische Population)
CHARADRIIFORMES
Charadriidae
Vanellus gregarius 13 *
Scolopacidae
Numenius borealis *
Numenius tenuirostris *
Tringa guttifer *
Eurynorhynchus pygmeus *
Tryngites subruficollis *
Laridae
Larus atlanticus
Larus audouinii *
Larus leucophthalmus *
Larus relictus
Larus saundersi
Sterna bernsteini
Alcidae
Synthliboramphus wumizusume
PSITTACIFORMES
Psittacidae
Brotogeris pyrrhopterus
PASSERIFORMES
Tyrannidae
Alectrurus risora
Alectrurus tricolor
Hirundinidae
Hirundo atrocaerulea*
Muscicapidae
Acrocephalus paludicola *
Emberizidae
Sporophila zelichi
Sporophila cinnamomea
Sporophila hypochroma
Sporophila palustris
Parulidae
Dendroica kirtlandii
Icteridae
Agelaius flavus
Fringillidae
Serinus syriacus
Reptilia
TESTUDINATA
Cheloniidae
Chelonia mydas *
Caretta caretta *
Eretmochelys imbricata *
Lepidochelys kempii *
Lepidochelys olivacea *
Dermochelyidae
Dermochelys coriacea *
Pelomedusidae
Podocnemis expansa * (nur Populationen im oberen Amazonasgebiet)
CROCODYLIA
Gavialidae
Gavialis gangeticus
Pisces
Elasmobranchii
LAMNIFORMES
Lamnidae
Carcharodon carcharias *
Actinopterygii
SILURIFORMES
Schilbeidae
Pangasianodon gigas
____________________________________________________________________
1 Bisher aufgeführt als Pongidae
2 Bisher eingeschlossen in Balaena glacialis glacialis
3 Bisher eingeschlossen in Balaena glacialis glacialis
4 Bisher aufgeführt als Balaena glacialis australis
5 Bisher aufgeführt als Lutra felina
6 Bisher aufgeführt als Lutra provocax
7 Bisher aufgeführt als Panthera uncia
8 Die Ordnung PINNIPEDIA ist jetzt eingeschlossen in die Ordnung CARNIVORA
9 Bisher eingeschlossen in Pterodroma phaeopygia (s.l.)
10 Bisher aufgeführt als Phoenicoparrus andinus
11 Bisher aufgeführt als Phoenicoparrus jamesi
12 Bisher eingeschlossen in Aquila heliaca (s.l.)
13 Bisher aufgeführt als Chettusia gregaria
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel I
Begriffsbestimmungen
(1)
Im Sinne dieses Übereinkommens
a)
bedeutet „wandernde Art“ die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
b)
bedeutet „Erhaltungssituation einer wandernden Art“ die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen können;
c)
gilt die „Erhaltungssituation“ als „günstig“, wenn
1.
Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;
2.
das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;
3.
sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
4.
die Verbreitung und Populationsgröße der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Maße nahe kommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management der wild lebenden Tiere vereinbar ist;
d)
gilt die „Erhaltungssituation“ als „ungünstig“, wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
e)
bedeutet „gefährdet“ in Bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
f)
bedeutet „Verbreitungsgebiet“ (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;
g)
bedeutet „Habitat“ jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
h)
bedeutet „Arealstaat“ hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
i)
bedeutet „der Natur entnehmen“ entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
j)
bedeutet „ABKOMMEN“ eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und
k)
bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist.
(2)
In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.
(3)
Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die „Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben“. Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ gezählt.
Schlagworte
Landgebiet
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068793
Erläuterungen
CHIROPTERA
Rhinolophidae
R. spp. (nur europäische Populationen)
Vespertilionidae
V. spp. (nur europäische Populationen)
Molossidae
Tadarida teniotis
CETACEA
Physeteridae
Physeter macrocephalus *
Platanistidae
Platanista gangetica gangetica 14 *
Pontoporiidae
Pontoporia blainvillei *
Iniidae
Inia geoffrensis
Monodontidae
Delphinapterus leucas
Monodon monoceros
Phocoenidae
Phocoena phocoena (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Nordatlantiks, Population des Schwarzen Meeres)
Phocoena spinipinnis
Phocoena dioptrica
Neophocaena phocaenoides
Phocoenoides dalli
Delphinidae
Sousa chinensis
Sousa teuszii
Sotalia fluviatilis
Lagenorhynchus albirostris (nur Populationen der Nord- und Ostsee)
Lagenorhynchus acutus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)
Lagenorhynchus obscurus
Lagenorhynchus australis
Grampus griseus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)
Tursiops aduncus (Populationen der Arafura-/Timor-See)
Tursiops truncatus (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Mittelmeers, Population des Schwarzen Meeres)
Stenella attenuata (Population des östlichen tropischen Pazifiks, südostasiatische Populationen)
Stenella longirostris (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks, südostasiatische Populationen)
Stenella coeruleoalba (Population des östlichen tropischen Pazifiks, Population des westlichen Mittelmeers)
Delphinus delphis (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Mittelmeers, Population des Schwarzen Meeres, Population des östlichen tropischen Pazifiks)
Lagenodelphis hosei (südostasiatische Populationen)
Orcaella brevirostris
Cephalorhynchus commersonii (südamerikanische Population)
Cephalorhynchus eutropia
Cephalorhynchus heavisidii
Orcinus orca
Globicephala melas (nur Populationen der Nord- und Ostsee)
Ziphiidae
Berardius bairdii
Hyperoodon ampullatus
Balaenopteridae
Balaenoptera bonaerensis
Balaenoptera edeni
Balaenoptera borealis *
Balaenoptera physalus *
Neobalaenidae
Caperea marginata
CARNIVORA
Otariidae
Arctocephalus australis
Phocidae
Otaria flavescens
Phoca vitulina (nur Populationen der Ostsee und des Wattenmeers)
Halichoerus grypus (nur Populationen der Ostsee)
Monachus monachus *
PROBOSCIDEA
Elephantidae
Loxodonta africana
SIRENIA
Dugongidae
Dugong dugon
Trichechidae
Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)
Trichechus senegalensis
Trichechus inunguis
PERISSODACTYLA
Equidae
Equus hemionus (s.l.) 15
ARTIODACTYLA
Camelidae
Vicugna vicugna *
Bovidae
Oryx dammah *
Gazella gazella (nur asiatische Populationen)
Gazella subgutturosa
Procapra gutturosa
Saiga tatarica tatarica
Aves
SPHENISCIFORMES
Spheniscidae
Spheniscus demersus
GAVIIFORMES
Gavidae
Gavia stellata (westpaläarktische Populationen)
Gavia arctica arctica
Gavia arctica suschkini
Gavia immer immer (nordwesteuropäische Population)
Gavia adamsii (westpaläarktische Population)
PODICIPEDIFORMES
Podicipedidae
Podiceps grisegena grisegena
Podiceps auritus (westpaläarktische Populationen)
PROCELLARIIFORMES
Diomedeidae
Diomedea exulans
Diomedea epomophora
Diomedea irrorata
Diomedea nigripes
Diomedea immutabilis
Diomedea melanophris
Diomedea bulleri
Diomedea cauta
Diomedea chlororhynchos
Diomedea chrysostoma
Phoebetria fusca
Phoebetria palpebrata
Procellaridae
Macronectes giganteus
Macronectes halli
Procellaria cinerea
Procellaria aequinoctialis 16
Procellaria parkinsoni
Procellaria westlandica
PELECANIFORMES
Phalacrocoracidae
Phalacrocorax nigrogularis
Phalacrocorax pygmeus 17
Pelecanidae
Pelecanus onocrotalus * (westpaläarktische Populationen)
Pelecanus crispus *
CICONIIFORMES
Ardeidae
Botaurus stellaris stellaris (westpaläarktische Populationen)
Ixobrychus minutus minutus (westpaläarktische Populationen)
Ixobrychus sturmii
Ardeola rufiventris
Ardeola idae
Egretta vinaceigula
Casmerodius albus albus (westpaläarktische Populationen)
Ardea purpurea purpurea (westpaläarktische Brutpopulationen)
Ciconiidae
Mycteria ibis
Ciconia nigra
Ciconia episcopus microscelis
Ciconia ciconia
Threskiornithidae
Plegadis falcinellus
Geronticus eremita *
Threskiornis aethiopicus aethiopicus
Platalea alba (außer Madagaskar-Population)
Platalea leucorodia
PHOENICOPTERIFORMES
Phoenicopteridae
Ph. spp. *
ANSERIFORMES
Anatidae
A. spp. *
FALCONIFORMES
Cathartidae
C. spp.
Pandionidae
Pandion haliaetus
Accipitridae
A. spp. *
Falconidae
F. spp. *
GALLIFORMES
Phasianidae
Coturnix coturnix coturnix
GRUIFORMES
Rallidae
Porzana porzana (westpaläarktische Brutpopulationen)
Porzana parva parva
Porzana pusilla intermedia
Fulica atra atra (Populationen des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums)
Aenigmatolimnas marginalis
Crex crex
Sarothrura boehmi
Sarothrura ayresi *
Gruidae
Grus spp. 18 *
Otididae
Chlamydotis undulata * (nur asiatische Populationen)
Otis tarda *
CHARADRIIFORMES
Recurvirostridae
R. spp.
Dromadidae
Dromas ardeola
Burhinidae
Burhinus oedicnemus
Glareolidae
Glareola pratincola
Charadriidae
Glareola nordmanni
C. spp. *
Scolopacidae 19
S. spp. *
Laridae 20
Larus hemprichii
Larus leucophthalmus *
Larus ichthyaetus (westeurasische und afrikanische Population)
Larus melanocephalus
Larus genei
Larus audouinii *
Larus armenicus
Sterna nilotica nilotica (westeurasische und afrikanische Populationen)
Sterna caspia (westeurasische und afrikanische Populationen)
Sterna maxima albidorsalis
Sterna bergii (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Sterna bengalensis (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Sterna sandvicensis sandvicensis
Sterna dougallii (atlantische Population)
Sterna hirundo hirundo (westpaläarktische Brutpopulationen)
Sterna paradisaea (atlantische Populationen)
Sterna albifrons
Sterna saundersi
Sterna balaenarum
Sterna repressa
Chlidonias niger niger
Chlidonias leucopterus (westeurasische und afrikanische Population)
COLUMBIFORMES
Columbidae
Streptopelia turtur turtur
PSITTACIFORMES
Psittacidae
Amazona tucumana
CORACIIFORMES
Meropidae
Merops apiaster
Coraciidae
Coracias garrulus
PASSERIFORMES
Muscicapidae
M. (s.l.) spp. 21 *
Hirundinidae
Hirundo atrocaerulea *
Tyrannidae
Pseudocolopteryx dinellianus
Polystictus pectoralis pectoralis
Emberizidae
Sporophila ruficollis
Reptilia
TESTUDINATA
Cheloniidae
C. spp. *
Dermochelyidae
D. spp. *
Pelomedusidae
Podocnemis expansa *
CROCODYLIA
Crocodylidae
Crocodylus porosus
Pisces
Elasmobranchii
ORECTOLOBIFORMES
Rhincodontidae
Rhincodon typus
LAMNIFORMES
Lamnidae
Carcharodon carcharias *
Actinopterygii
ACIPENSERIFORMES
Acipenseridae
Huso huso
Huso dauricus
Acipenser baerii baicalensis
Acipenser fulvescens
Acipenser gueldenstaedtii
Acipenser medirostris
Acipenser mikadoi
Acipenser naccarii
Acipenser nudiventris
Acipenser persicus
Acipenser ruthenus (Donaupopulation)
Acipenser schrenckii
Acipenser sinensis
Acipenser stellatus
Acipenser sturio
Pseudoscaphirhynchus kaufmanni
Pseudoscaphirhynchus hermanni
Pseudoscaphirhynchus fedtschenkoi
Psephurus gladius
Insecta
LEPIDOPTERA
Danaidae
Danaus plexippus
____________________________________________________________________
14 Bisher aufgeführt als Platanista gangetica
15 Das aufgeführte Taxon bezieht sich auf den Gesamtkomplex „Equus hemionus“, der drei Arten einschließt
Equus hemionus, Equus onager und Equus kiang
16 Hierin ist eingeschlossen Procellaria aequinoctialis conspicillata, bisher aufgeführt als Procellaria conspicillata
17 Bisher aufgeführt als Phalacrocorax pygmaeus
18 Hierin ist eingeschlossen Grus virgo, bisher aufgeführt als Anthropoides virgo
19 Hierin ist eingeschlossen die Unterfamilie Phalaropodinae, bisher aufgeführt als die Familie Phalaropodidae
20 Die Familie Sternidae ist jetzt eingeschlossen in die Familie Laridae
21 Hierin ist eingeschlossen die Unterfamilie Sylviinae, bisher aufgeführt als die Familie Sylviidae
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel II
Wesentliche Grundsätze
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.
(3)
Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
a)
Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;
b)
sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang I aufgeführten wandernden Arten bemühen und
c)
sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068794
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel III
Gefährdete wandernde Arten: Anhang I
(1)
Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.
(2)
Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.
(3)
Eine wandernde Art kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
a)
zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
b)
die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt.
(4)
Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,
a)
diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
b)
die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken;
c)
Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.
(5)
Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
a)
die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
b)
die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
c)
die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
d)
außerordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
(6)
Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen.
(7)
Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068795
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel IV
Wandernde Arten, für die ABKOMMEN zu schließen sind
Anhang II
(1)
Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.
(2)
Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden.
(3)
Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, ABKOMMEN zum Wohl dieser Arten zu schließen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.
(4)
Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Maßnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere zu ergreifen, sofern Angehörige einer solchen Population periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.
(5)
Das Sekretariat erhält eine Abschrift jedes nach diesem Artikel geschlossenen ABKOMMENS.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068796
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel V
Leitlinien für ABKOMMEN
(1)
Jedes ABKOMMEN hat zum Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder in einer solchen zu erhalten. Jedes ABKOMMEN soll alle Gesichtspunkte der Erhaltung und des Managements der betreffenden wandernden Art behandeln, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.
(2)
Jedes ABKOMMEN soll das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und allen Arealstaaten dieser Art zum Beitritt offen stehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.
(3)
Ein ABKOMMEN soll nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln.
(4)
Jedes ABKOMMEN soll
a)
die wandernde Art benennen, die es betrifft;
b)
das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
c)
vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des ABKOMMENS zuständige einzelstaatliche Behörde benennt;
d)
falls erforderlich, geeignete Mechanismen schaffen, die bei der Verwirklichung der Ziele des ABKOMMENS Unterstützung leisten, seine Wirksamkeit überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien erarbeiten;
e)
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des ABKOMMENS vorsehen und
f)
für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere mehrseitige Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und vorsehen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem ABKOMMEN beitreten können.
(5)
Jedes ABKOMMEN soll, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, Folgendes vorsehen
a)
eine regelmäßig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;
b)
koordinierte Erhaltungs- und Managementpläne;
c)
Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;
d)
den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;
e)
die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Habitate, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Habitate vor Störungen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder der Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten;
f)
die Beibehaltung eines Netzes geeigneter Habitate, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
g)
soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Habitate für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Habitaten;
h)
die möglichst weitgehende Ausschaltung von Tätigkeiten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Tätigkeiten und Hindernisse;
i)
die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Habitaten;
j)
auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Maßnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;
k)
Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;
l)
Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;
m)
Dringlichkeitsverfahren, durch welche die Erhaltungsmaßnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und
n)
Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des ABKOMMENS.
Schlagworte
Erhaltungsplan
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068797
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel VI
Arealstaaten
(1)
Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.
(2)
Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten außerhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.
(3)
Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf diese Arten unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068798
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel VII
Die Konferenz der Vertragsparteien
(1)
Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.
(2)
Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
(3)
In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.
(4)
Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien den Haushalt für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Haushalt gemäß einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, zu denen die Bestimmungen über den Haushalt und den Beitragsschlüssel sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(5)
Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere
a)
die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
b)
die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II aufgeführten, überprüfen;
c)
soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
d)
vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines ABKOMMENS geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
e)
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von ABKOMMEN gemacht wurden;
f)
in Fällen, in denen kein ABKOMMEN geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
g)
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
h)
jede weitere Maßnahme beschließen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.
(6)
Auf jeder Tagung soll die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.
(7)
Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.
(8)
Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und für jedes ABKOMMEN das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses ABKOMMENS bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen.
(9)
Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung und das Management wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht
a)
internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b)
nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068799
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel VIII
Der Wissenschaftliche Rat
(1)
Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein.
(2)
Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden; die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung.
(3)
Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt.
(4)
Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung.
(5)
Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören
a)
wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das im Rahmen dieses Übereinkommens oder eines ABKOMMENS eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;
b)
Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Maßnahmen zu ihrer Verbesserung;
c)
Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;
d)
Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- und Managementmaßnahmen in ABKOMMEN über wandernde Arten aufzunehmen sind, und
e)
Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in Bezug auf die Habitate der wandernden Arten.
Schlagworte
Erhaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068800
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel IX
Das Sekretariat
(1)
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2)
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmaß und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wild lebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.
(3)
Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.
(4)
Das Sekretariat hat folgende Aufgaben
a)
Es organisiert und betreut Tagungen
i)
der Konferenz der Vertragsparteien und
ii)
des Wissenschaftlichen Rates;
b)
es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von ABKOMMEN eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;
c)
es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung dieses Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;
d)
es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
e)
es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;
f)
es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind;
g)
es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von ABKOMMEN;
h)
es führt ein Verzeichnis der ABKOMMEN, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese ABKOMMEN;
i)
es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden;
j)
es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und
k)
es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068801
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel X
Änderung des Übereinkommens
(1)
Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
(2)
Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(3)
Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
(4)
Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(5)
Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in Bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068802
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XI
Änderung der Anhänge
(1)
Die Anhänge I und II können auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
(2)
Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(3)
Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
(4)
Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(5)
Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringen.
(6)
Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt anbringen. Ein Vorbehalt zu einer Änderung kann durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068803
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XII
Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften
(1)
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
(2)
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.
(3)
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II aufgeführten Arten zu ergreifen.
Schlagworte
Küstenstaat
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068804
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XIII
Beilegung von Streitigkeiten
(1)
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
(2)
Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068805
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XIV
Vorbehalte
(1)
Allgemeine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und Artikel XI gemacht werden.
(2)
Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der Aufführung einer wandernden Art in Anhang I oder Anhang II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt machen und wird sodann in Bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehalts nicht vor Ablauf von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Vertragsparteien die Notifikation über die Rücknahme des Vorbehalts übermittelt hat, als Vertragspartei angesehen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068806
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.
Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XVIII
Inkrafttreten
(1)
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2)
Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068810
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn am 23. Juni 1979.