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20004261 AT

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Kuba folgenden Vorbehalt erklärt

Die Republik Kuba bringt einen ausdrücklichen Vorbehalt an und erklärt, dass sie sich nicht als gebunden betrachtet, die Bestimmungen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten betreffend folgende drei in den Anhängen I und II aufgeführten Tierarten anzuwenden

Die Regierung der Republik Kuba erklärt, dass sie sich ab dem Zeitpunkt der offiziellen Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde als durch das genannte Übereinkommen gebunden betrachtet, und verpflichtet sich, seinen Bestimmungen mit Ausnahme des oben angebrachten Vorbehalts einzuhalten und anzuwenden.

IN DER ERKENNTNIS, dass wild lebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird;

EINGEDENK des immer größer werdenden Wertes der wild lebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

IN SORGE insbesondere um diejenigen Arten wild lebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wild lebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wild lebender Tiere gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

EINGEDENK der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Erläuterungen

CHIROPTERA

Molossidae

Tadarida brasiliensis

PRIMATES

Hominidae 1

Gorilla gorilla beringei

CETACEA

Physeteridae

Physeter macrocephalus *

Platanistidae

Platanista gangetica gangetica *

Pontoporiidae

Pontoporia blainvillei *

Balaenopteridae

Balaenoptera borealis *

Balaenoptera physalus *

Balaenoptera musculus

Megaptera novaeangliae

Balaenidae

Balaena mysticetus

Eubalaena glacialis 2 (Nordatlantik)

Eubalaena japonica 3 (Nordpazifik)

Eubalaena australis 4

CARNIVORA

Mustelidae

Lontra felina 5

Lontra provocax 6

Felidae

Uncia uncia 7

Phocidae 8

Monachus monachus *

SIRENIA

Trichechidae

Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)

PERISSODACTYLA

Equidae

Equus grevyi

ARTIODACTYLA

Camelidae

Camelus bactrianus

Vicugna vicugna * (ausgenommen peruanische Populationen)

Cervidae

Cervus elaphus barbarus

Hippocamelus bisulcus

Bovidae

Bos sauveli

Bos grunniens

Addax nasomaculatus

Gazella cuvieri

Gazella dama

Gazella dorcas (nur nordwestafrikanische Populationen)

Gazella leptoceros

Oryx dammah *

Aves

SPHENISCIFORMES

Spheniscidae

Spheniscus humboldti

PROCELLARIIFORMES

Diomedeidae

Diomedea albatrus

Diomedea amsterdamensis

Procellariidae

Pterodroma cahow

Pterodroma phaeopygia

Pterodroma sandwichensis 9

Puffinus creatopus

Pelecanoididae

Pelecanoides garnotii

PELECANIFORMES

Pelecanidae

Pelecanus crispus *

Pelecanus onocrotalus * (nur paläarktische Populationen)

CICONIIFORMES

Ardeidae

Egretta eulophotes

Gorsachius goisagi

Ciconiidae

Ciconia boyciana

Threskiornithidae

Geronticus eremita *

Platalea minor

PHOENICOPTERIFORMES

Phoenicopteridae

Phoenicopterus andinus 10 *

Phoenicopterus jamesi 11 *

ANSERIFORMES

Anatidae

Anser cygnoides *

Anser erythropus *

Branta ruficollis *

Chloephaga rubidiceps *

Anas formosa *

Marmaronetta angustirostris *

Aythya nyroca *

Polysticta stelleri *

Oxyura leucocephala *

FALCONIFORMES

Accipitrida

Haliaeetus albicilla *

Haliaeetus leucoryphus *

Haliaeetus pelagicus *

Aquila clanga *

Aquila heliaca *

Aquila adalberti 12 *

Falconidae

Falco naumanni *

GRUIFORMES

Gruidae

Grus japonensis *

Grus leucogeranus *

Grus monacha

Grus nigricollis *

Grus vipio *

Rallidae

Sarothrura ayresi *

Otididae

Chlamydotis undulata * (nur nordwestafrikanische Populationen)

Otis tarda * (mitteleuropäische Population)

CHARADRIIFORMES

Charadriidae

Vanellus gregarius 13 *

Scolopacidae

Numenius borealis *

Numenius tenuirostris *

Tringa guttifer *

Eurynorhynchus pygmeus *

Tryngites subruficollis *

Laridae

Larus atlanticus

Larus audouinii *

Larus leucophthalmus *

Larus relictus

Larus saundersi

Sterna bernsteini

Alcidae

Synthliboramphus wumizusume

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Brotogeris pyrrhopterus

PASSERIFORMES

Tyrannidae

Alectrurus risora

Alectrurus tricolor

Hirundinidae

Hirundo atrocaerulea*

Muscicapidae

Acrocephalus paludicola *

Emberizidae

Sporophila zelichi

Sporophila cinnamomea

Sporophila hypochroma

Sporophila palustris

Parulidae

Dendroica kirtlandii

Icteridae

Agelaius flavus

Fringillidae

Serinus syriacus

Reptilia

TESTUDINATA

Cheloniidae

Chelonia mydas *

Caretta caretta *

Eretmochelys imbricata *

Lepidochelys kempii *

Lepidochelys olivacea *

Dermochelyidae

Dermochelys coriacea *

Pelomedusidae

Podocnemis expansa * (nur Populationen im oberen Amazonasgebiet)

CROCODYLIA

Gavialidae

Gavialis gangeticus

Pisces

Elasmobranchii

LAMNIFORMES

Lamnidae

Carcharodon carcharias *

Actinopterygii

SILURIFORMES

Schilbeidae

Pangasianodon gigas

____________________________________________________________________

1 Bisher aufgeführt als Pongidae

2 Bisher eingeschlossen in Balaena glacialis glacialis

3 Bisher eingeschlossen in Balaena glacialis glacialis

4 Bisher aufgeführt als Balaena glacialis australis

5 Bisher aufgeführt als Lutra felina

6 Bisher aufgeführt als Lutra provocax

7 Bisher aufgeführt als Panthera uncia

8 Die Ordnung PINNIPEDIA ist jetzt eingeschlossen in die Ordnung CARNIVORA

9 Bisher eingeschlossen in Pterodroma phaeopygia (s.l.)

10 Bisher aufgeführt als Phoenicoparrus andinus

11 Bisher aufgeführt als Phoenicoparrus jamesi

12 Bisher eingeschlossen in Aquila heliaca (s.l.)

13 Bisher aufgeführt als Chettusia gregaria

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel I

Begriffsbestimmungen

(1)

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „wandernde Art“ die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;

b)

bedeutet „Erhaltungssituation einer wandernden Art“ die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen können;

c)

gilt die „Erhaltungssituation“ als „günstig“, wenn

1.

Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;

2.

das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;

3.

sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und

4.

die Verbreitung und Populationsgröße der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Maße nahe kommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management der wild lebenden Tiere vereinbar ist;

d)

gilt die „Erhaltungssituation“ als „ungünstig“, wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;

e)

bedeutet „gefährdet“ in Bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;

f)

bedeutet „Verbreitungsgebiet“ (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;

g)

bedeutet „Habitat“ jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;

h)

bedeutet „Arealstaat“ hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;

i)

bedeutet „der Natur entnehmen“ entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;

j)

bedeutet „ABKOMMEN“ eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und

k)

bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist.

(2)

In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.

(3)

Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die „Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben“. Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ gezählt.

Schlagworte

Landgebiet

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068793

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Erläuterungen

CHIROPTERA

Rhinolophidae

R. spp. (nur europäische Populationen)

Vespertilionidae

V. spp. (nur europäische Populationen)

Molossidae

Tadarida teniotis

CETACEA

Physeteridae

Physeter macrocephalus *

Platanistidae

Platanista gangetica gangetica 14 *

Pontoporiidae

Pontoporia blainvillei *

Iniidae

Inia geoffrensis

Monodontidae

Delphinapterus leucas

Monodon monoceros

Phocoenidae

Phocoena phocoena (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Nordatlantiks, Population des Schwarzen Meeres)

Phocoena spinipinnis

Phocoena dioptrica

Neophocaena phocaenoides

Phocoenoides dalli

Delphinidae

Sousa chinensis

Sousa teuszii

Sotalia fluviatilis

Lagenorhynchus albirostris (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

Lagenorhynchus acutus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

Lagenorhynchus obscurus

Lagenorhynchus australis

Grampus griseus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

Tursiops aduncus (Populationen der Arafura-/Timor-See)

Tursiops truncatus (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Mittelmeers, Population des Schwarzen Meeres)

Stenella attenuata (Population des östlichen tropischen Pazifiks, südostasiatische Populationen)

Stenella longirostris (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks, südostasiatische Populationen)

Stenella coeruleoalba (Population des östlichen tropischen Pazifiks, Population des westlichen Mittelmeers)

Delphinus delphis (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Mittelmeers, Population des Schwarzen Meeres, Population des östlichen tropischen Pazifiks)

Lagenodelphis hosei (südostasiatische Populationen)

Orcaella brevirostris

Cephalorhynchus commersonii (südamerikanische Population)

Cephalorhynchus eutropia

Cephalorhynchus heavisidii

Orcinus orca

Globicephala melas (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

Ziphiidae

Berardius bairdii

Hyperoodon ampullatus

Balaenopteridae

Balaenoptera bonaerensis

Balaenoptera edeni

Balaenoptera borealis *

Balaenoptera physalus *

Neobalaenidae

Caperea marginata

CARNIVORA

Otariidae

Arctocephalus australis

Phocidae

Otaria flavescens

Phoca vitulina (nur Populationen der Ostsee und des Wattenmeers)

Halichoerus grypus (nur Populationen der Ostsee)

Monachus monachus *

PROBOSCIDEA

Elephantidae

Loxodonta africana

SIRENIA

Dugongidae

Dugong dugon

Trichechidae

Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)

Trichechus senegalensis

Trichechus inunguis

PERISSODACTYLA

Equidae

Equus hemionus (s.l.) 15

ARTIODACTYLA

Camelidae

Vicugna vicugna *

Bovidae

Oryx dammah *

Gazella gazella (nur asiatische Populationen)

Gazella subgutturosa

Procapra gutturosa

Saiga tatarica tatarica

Aves

SPHENISCIFORMES

Spheniscidae

Spheniscus demersus

GAVIIFORMES

Gavidae

Gavia stellata (westpaläarktische Populationen)

Gavia arctica arctica

Gavia arctica suschkini

Gavia immer immer (nordwesteuropäische Population)

Gavia adamsii (westpaläarktische Population)

PODICIPEDIFORMES

Podicipedidae

Podiceps grisegena grisegena

Podiceps auritus (westpaläarktische Populationen)

PROCELLARIIFORMES

Diomedeidae

Diomedea exulans

Diomedea epomophora

Diomedea irrorata

Diomedea nigripes

Diomedea immutabilis

Diomedea melanophris

Diomedea bulleri

Diomedea cauta

Diomedea chlororhynchos

Diomedea chrysostoma

Phoebetria fusca

Phoebetria palpebrata

Procellaridae

Macronectes giganteus

Macronectes halli

Procellaria cinerea

Procellaria aequinoctialis 16

Procellaria parkinsoni

Procellaria westlandica

PELECANIFORMES

Phalacrocoracidae

Phalacrocorax nigrogularis

Phalacrocorax pygmeus 17

Pelecanidae

Pelecanus onocrotalus * (westpaläarktische Populationen)

Pelecanus crispus *

CICONIIFORMES

Ardeidae

Botaurus stellaris stellaris (westpaläarktische Populationen)

Ixobrychus minutus minutus (westpaläarktische Populationen)

Ixobrychus sturmii

Ardeola rufiventris

Ardeola idae

Egretta vinaceigula

Casmerodius albus albus (westpaläarktische Populationen)

Ardea purpurea purpurea (westpaläarktische Brutpopulationen)

Ciconiidae

Mycteria ibis

Ciconia nigra

Ciconia episcopus microscelis

Ciconia ciconia

Threskiornithidae

Plegadis falcinellus

Geronticus eremita *

Threskiornis aethiopicus aethiopicus

Platalea alba (außer Madagaskar-Population)

Platalea leucorodia

PHOENICOPTERIFORMES

Phoenicopteridae

Ph. spp. *

ANSERIFORMES

Anatidae

A. spp. *

FALCONIFORMES

Cathartidae

C. spp.

Pandionidae

Pandion haliaetus

Accipitridae

A. spp. *

Falconidae

F. spp. *

GALLIFORMES

Phasianidae

Coturnix coturnix coturnix

GRUIFORMES

Rallidae

Porzana porzana (westpaläarktische Brutpopulationen)

Porzana parva parva

Porzana pusilla intermedia

Fulica atra atra (Populationen des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums)

Aenigmatolimnas marginalis

Crex crex

Sarothrura boehmi

Sarothrura ayresi *

Gruidae

Grus spp. 18 *

Otididae

Chlamydotis undulata * (nur asiatische Populationen)

Otis tarda *

CHARADRIIFORMES

Recurvirostridae

R. spp.

Dromadidae

Dromas ardeola

Burhinidae

Burhinus oedicnemus

Glareolidae

Glareola pratincola

Charadriidae

Glareola nordmanni

C. spp. *

Scolopacidae 19

S. spp. *

Laridae 20

Larus hemprichii

Larus leucophthalmus *

Larus ichthyaetus (westeurasische und afrikanische Population)

Larus melanocephalus

Larus genei

Larus audouinii *

Larus armenicus

Sterna nilotica nilotica (westeurasische und afrikanische Populationen)

Sterna caspia (westeurasische und afrikanische Populationen)

Sterna maxima albidorsalis

Sterna bergii (afrikanische und südwestasiatische Populationen)

Sterna bengalensis (afrikanische und südwestasiatische Populationen)

Sterna sandvicensis sandvicensis

Sterna dougallii (atlantische Population)

Sterna hirundo hirundo (westpaläarktische Brutpopulationen)

Sterna paradisaea (atlantische Populationen)

Sterna albifrons

Sterna saundersi

Sterna balaenarum

Sterna repressa

Chlidonias niger niger

Chlidonias leucopterus (westeurasische und afrikanische Population)

COLUMBIFORMES

Columbidae

Streptopelia turtur turtur

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Amazona tucumana

CORACIIFORMES

Meropidae

Merops apiaster

Coraciidae

Coracias garrulus

PASSERIFORMES

Muscicapidae

M. (s.l.) spp. 21 *

Hirundinidae

Hirundo atrocaerulea *

Tyrannidae

Pseudocolopteryx dinellianus

Polystictus pectoralis pectoralis

Emberizidae

Sporophila ruficollis

Reptilia

TESTUDINATA

Cheloniidae

C. spp. *

Dermochelyidae

D. spp. *

Pelomedusidae

Podocnemis expansa *

CROCODYLIA

Crocodylidae

Crocodylus porosus

Pisces

Elasmobranchii

ORECTOLOBIFORMES

Rhincodontidae

Rhincodon typus

LAMNIFORMES

Lamnidae

Carcharodon carcharias *

Actinopterygii

ACIPENSERIFORMES

Acipenseridae

Huso huso

Huso dauricus

Acipenser baerii baicalensis

Acipenser fulvescens

Acipenser gueldenstaedtii

Acipenser medirostris

Acipenser mikadoi

Acipenser naccarii

Acipenser nudiventris

Acipenser persicus

Acipenser ruthenus (Donaupopulation)

Acipenser schrenckii

Acipenser sinensis

Acipenser stellatus

Acipenser sturio

Pseudoscaphirhynchus kaufmanni

Pseudoscaphirhynchus hermanni

Pseudoscaphirhynchus fedtschenkoi

Psephurus gladius

Insecta

LEPIDOPTERA

Danaidae

Danaus plexippus

____________________________________________________________________

14 Bisher aufgeführt als Platanista gangetica

15 Das aufgeführte Taxon bezieht sich auf den Gesamtkomplex „Equus hemionus“, der drei Arten einschließt

Equus hemionus, Equus onager und Equus kiang

16 Hierin ist eingeschlossen Procellaria aequinoctialis conspicillata, bisher aufgeführt als Procellaria conspicillata

17 Bisher aufgeführt als Phalacrocorax pygmaeus

18 Hierin ist eingeschlossen Grus virgo, bisher aufgeführt als Anthropoides virgo

19 Hierin ist eingeschlossen die Unterfamilie Phalaropodinae, bisher aufgeführt als die Familie Phalaropodidae

20 Die Familie Sternidae ist jetzt eingeschlossen in die Familie Laridae

21 Hierin ist eingeschlossen die Unterfamilie Sylviinae, bisher aufgeführt als die Familie Sylviidae

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel II

Wesentliche Grundsätze

(1)

Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen.

(2)

Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.

(3)

Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien

a)

Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;

b)

sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang I aufgeführten wandernden Arten bemühen und

c)

sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068794

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel III

Gefährdete wandernde Arten: Anhang I

(1)

Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.

(2)

Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.

(3)

Eine wandernde Art kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass

a)

zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und

b)

die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt.

(4)

Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,

a)

diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;

b)

die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c)

Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.

(5)

Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn

a)

die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,

b)

die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,

c)

die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder

d)

außerordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.

(6)

Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen.

(7)

Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068795

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

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Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel IV

Wandernde Arten, für die ABKOMMEN zu schließen sind

Anhang II

(1)

Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.

(2)

Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden.

(3)

Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, ABKOMMEN zum Wohl dieser Arten zu schließen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.

(4)

Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Maßnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere zu ergreifen, sofern Angehörige einer solchen Population periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.

(5)

Das Sekretariat erhält eine Abschrift jedes nach diesem Artikel geschlossenen ABKOMMENS.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068796

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

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Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel V

Leitlinien für ABKOMMEN

(1)

Jedes ABKOMMEN hat zum Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder in einer solchen zu erhalten. Jedes ABKOMMEN soll alle Gesichtspunkte der Erhaltung und des Managements der betreffenden wandernden Art behandeln, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.

(2)

Jedes ABKOMMEN soll das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und allen Arealstaaten dieser Art zum Beitritt offen stehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.

(3)

Ein ABKOMMEN soll nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln.

(4)

Jedes ABKOMMEN soll

a)

die wandernde Art benennen, die es betrifft;

b)

das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;

c)

vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des ABKOMMENS zuständige einzelstaatliche Behörde benennt;

d)

falls erforderlich, geeignete Mechanismen schaffen, die bei der Verwirklichung der Ziele des ABKOMMENS Unterstützung leisten, seine Wirksamkeit überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien erarbeiten;

e)

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des ABKOMMENS vorsehen und

f)

für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere mehrseitige Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und vorsehen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem ABKOMMEN beitreten können.

(5)

Jedes ABKOMMEN soll, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, Folgendes vorsehen

a)

eine regelmäßig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;

b)

koordinierte Erhaltungs- und Managementpläne;

c)

Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;

d)

den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;

e)

die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Habitate, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Habitate vor Störungen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder der Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten;

f)

die Beibehaltung eines Netzes geeigneter Habitate, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;

g)

soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Habitate für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Habitaten;

h)

die möglichst weitgehende Ausschaltung von Tätigkeiten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Tätigkeiten und Hindernisse;

i)

die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Habitaten;

j)

auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Maßnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;

k)

Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;

l)

Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;

m)

Dringlichkeitsverfahren, durch welche die Erhaltungsmaßnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und

n)

Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des ABKOMMENS.

Schlagworte

Erhaltungsplan

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068797

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel VI

Arealstaaten

(1)

Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.

(2)

Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten außerhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.

(3)

Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf diese Arten unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068798

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel VII

Die Konferenz der Vertragsparteien

(1)

Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.

(2)

Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

(3)

In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien den Haushalt für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Haushalt gemäß einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, zu denen die Bestimmungen über den Haushalt und den Beitragsschlüssel sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

(5)

Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere

a)

die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;

b)

die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II aufgeführten, überprüfen;

c)

soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;

d)

vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines ABKOMMENS geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;

e)

den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von ABKOMMEN gemacht wurden;

f)

in Fällen, in denen kein ABKOMMEN geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;

g)

den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und

h)

jede weitere Maßnahme beschließen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.

(6)

Auf jeder Tagung soll die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.

(7)

Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.

(8)

Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und für jedes ABKOMMEN das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses ABKOMMENS bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen.

(9)

Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung und das Management wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht

a)

internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie

b)

nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.

Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

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01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068799

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel VIII

Der Wissenschaftliche Rat

(1)

Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein.

(2)

Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden; die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung.

(3)

Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt.

(4)

Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung.

(5)

Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören

a)

wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das im Rahmen dieses Übereinkommens oder eines ABKOMMENS eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;

b)

Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Maßnahmen zu ihrer Verbesserung;

c)

Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;

d)

Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- und Managementmaßnahmen in ABKOMMEN über wandernde Arten aufzunehmen sind, und

e)

Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in Bezug auf die Habitate der wandernden Arten.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel IX

Das Sekretariat

(1)

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.

(2)

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmaß und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wild lebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.

(3)

Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.

(4)

Das Sekretariat hat folgende Aufgaben

a)

Es organisiert und betreut Tagungen

i)

der Konferenz der Vertragsparteien und

ii)

des Wissenschaftlichen Rates;

b)

es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von ABKOMMEN eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;

c)

es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung dieses Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;

d)

es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;

e)

es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;

f)

es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind;

g)

es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von ABKOMMEN;

h)

es führt ein Verzeichnis der ABKOMMEN, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese ABKOMMEN;

i)

es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden;

j)

es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und

k)

es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068801

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel X

Änderung des Übereinkommens

(1)

Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.

(2)

Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(3)

Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.

(4)

Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5)

Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in Bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068802

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel XI

Änderung der Anhänge

(1)

Die Anhänge I und II können auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.

(2)

Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(3)

Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.

(4)

Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5)

Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringen.

(6)

Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt anbringen. Ein Vorbehalt zu einer Änderung kann durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068803

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel XII

Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften

(1)

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.

(2)

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.

(3)

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II aufgeführten Arten zu ergreifen.

Schlagworte

Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068804

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

(1)

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.

(2)

Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068805

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel XIV

Vorbehalte

(1)

Allgemeine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und Artikel XI gemacht werden.

(2)

Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der Aufführung einer wandernden Art in Anhang I oder Anhang II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt machen und wird sodann in Bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehalts nicht vor Ablauf von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Vertragsparteien die Notifikation über die Rücknahme des Vorbehalts übermittelt hat, als Vertragspartei angesehen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068806

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

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Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 149/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel XVIII

Inkrafttreten

(1)

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(2)

Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068810

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn am 23. Juni 1979.

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