Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
03.12.2004
Deutsch, Englisch
Anhang
Wortlaut des Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG
„Geheimhaltungsklausel
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei effektiv besteuern zu können.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.
A. Schreiben der Republik Österreich
Exzellenz,
ich beehre mich, auf denText des vorgeschlagenen Musters für ein „Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ Bezug zu nehmen, das von der Hochrangigen Gruppe (Zinsertragsbesteuerung) des Rates der Minister der Europäischen Union am 22. Juni 2004 angenommen wurde.
Im Hinblick auf den oben genannten Text beehre ich mich, Ihnen
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das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen als Anlage 1 zu diesem Brief vorzuschlagen;
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vorzuschlagen, dass die genannten Vereinbarungen zu dem Zeitpunkt anwendbar werden, ab dem die Bestimmungen der Richtlinie des Rates 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen anzuwenden sind, welcher den in Artikel 17 (2) der Richtlinie genannten Voraussetzungen entspricht, vorbehaltlich der gegenseitigen Notifikation, dass die in den innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieser Vereinbarungen abgeschlossen sind;
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vorzuschlagen, dass sich beide Seiten verpflichten, die in ihreninnerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieses Abkommens schnellstmöglich zu erledigen und sich gegenseitig unverzüglich zu notifizieren, wenn diese Formalitäten abgeschlossen sind.
Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben samt Anlage 1 und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen Österreich und Anguilla bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ursula Plassnik
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 2004 in deutscher und englischer Sprache, in dreifacher Ausfertigung.
B. Schreiben Anguillas
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 3. Dezember 2004 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierung Anguillas zum Inhalt Ihres Schreibens vom 3. Dezember 2004 bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung von Anguilla
Victor Banks
Geschehen zu Anguilla, am 3. Februar 2005 in deutscher und englischer Sprache, in dreifacher Ausfertigung.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsparteien“ zu ersetzen.
Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Anguilla die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen in Anguilla geltenden Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Benutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen.
(1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, in der der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Vertragspartei, in der die Zahlstelle niedergelassen ist.
(3) Die Vertragsparteien handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG in Einklang steht.
(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Anguilla ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in Österreich, so erhebt Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist Österreich nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Anguilla erteilt Österreich jedoch gemäß diesem Artikel Auskünfte.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch Österreich steht einer Besteuerung der Erträge durch Anguilla gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Österreich kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet von Anguilla niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.
(5) Am Ende des Übergangszeitraums ist Österreich gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 einzustellen. Entscheidet sich Österreich während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 mehr vor.
(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Anguilla weiter.
(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Anguilla niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Anguilla weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.
(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
(1) Österreich sieht eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.
(1) Anguilla sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.
Die Vertragsparteien erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.
Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Abkommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt.
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist.
(2) Mangels direkter Besteuerung in Anguilla sind die Artikel 4 bis 7 dieses Abkommens in Österreich nicht anzuwenden.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.