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20004245 AT

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

03.12.2004

Deutsch, Englisch

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Für Zwecke des Artikels 11 sind folgende Einrichtungen „als mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten

Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Vertragsparteien in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Wenn Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, erteilt die Zahlstelle der für zuständigen Behörde folgende Auskünfte

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für sämtliche Zinszahlungen, die im Laufe dieses Jahres geleistet werden.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

A. Schreiben der Regierung der Republik Österreich

Exzellenz,

ich beehre mich, auf den Text des vorgeschlagenen Musters für ein „Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat“ Bezug zu nehmen, das von der Hochrangigen Gruppe (Zinsertragsbesteuerung) des Rates der Minister der Europäischen Union am 22. Juni 2004 angenommen wurde.

Im Hinblick auf den oben genannten Text beehre ich mich, Ihnen

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das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen als Anlage 1 zu diesem Brief vorzuschlagen;

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vorzuschlagen, dass die genannten Vereinbarungen zu dem Zeitpunkt anwendbar werden, ab dem die Bestimmungen der Richtlinie des Rates 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen anzuwenden sind, welcher den in Artikel 17 (2) der Richtlinie genannten Voraussetzungen entspricht, vorbehaltlich der gegenseitigen Notifikation, dass die in den innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieser Vereinbarungen abgeschlossen sind;

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vorzuschlagen, dass sich beide Seiten verpflichten, die in ihren innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieses Abkommens schnellstmöglich zu erledigen und sich gegenseitig unverzüglich zu notifizieren, wenn diese Formalitäten abgeschlossen sind.

Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben samt Anlage 1 und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen Österreich und Montserrat bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Ursula Plassnik

Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 2004, in deutscher und englischer Sprache in dreifacher Ausfertigung.

B. Antwortschreiben der Regierung von Montserrat

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierung von Montserrat zum Inhalt Ihres Schreibens vom 3. Dezember 2004 bestätigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Montserrat

John A. Osborne,

Geschehen zu Montserrat, am 7. April 2005, in deutscher und englischer Sprache in dreifacher Ausfertigung.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie

(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren

(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleichbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist, ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.

(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt.

(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristischen Personen sind

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Zinszahlung“

(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40% liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zinszahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.

(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Vertragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.

Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.

(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.

(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Montserrat ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in Österreich, so erhebt Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist Österreich nicht zur automatischen Auskunftserteilung verpflichtet.

(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 9 steht die Anwendung der Quellensteuer durch Österreich einer Besteuerung der Erträge durch Montserrat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

(4) Österreich kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet von Montserrat niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.

(5) Am Ende des Übergangszeitraums ist Österreich gehalten, die Bestimmungen des Artikels 1 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 7 einzustellen. Entscheidet sich Österreich während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 1 anzuwenden, so stellt Österreich die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 7 mehr vor.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Montserrat weiter.

(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Montserrat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Montserrat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.

(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Österreich sieht eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.

(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Montserrat sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 6 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 6 zu erheben.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn

(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.

(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermittelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke als die der direkten Besteuerung verwendet werden.

(3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Aufsichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder Gerichtsverhandlungen offen gelegt werden.

(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen bezogen hat, übermitteln.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem späteren Datum, an dem die betreffenden Regierungen einander schriftlich mitteilen, dass die verfassungsmäßig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind, in Kraft und seine Bestimmungen finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem die Richtlinie gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikels 17 anwendbar ist.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.

(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.

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