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20004194 AT

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

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Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2005

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 216/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 507/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 4 Abs. 5 des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.

(2) Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.

(3) Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten

(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.

(3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 3. Die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 4. (1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 5. (1) Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

(3) Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 6. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies der gesetzlichen Berufsvertretung mitzuteilen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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