VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2005
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.06.2005
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
StF: BGBl. I Nr. 53/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20004190
Dokumentnummer
NOR30004559
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10, dem Bundeskanzler am 12. Juli 2004 und in der berichtigten Fassung am 2. Juni 2005 zugestellt, und Berichtigung vom 1. Oktober 2004, G 198-200/01-11, zu Recht erkannt
“§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl I 140/1997, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wortfolge “während der gesamten ganzen *1) mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Abs. 1 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 189/1969 idF BGBl. I 71/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.”
____________________________________________________________________ *1) laut Berichtigung vom 1.10.04