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20004177 AT

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

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1) Angenommen auf der 11. Tagung der Vertragsparteien in Peking am 3. Dezember 1999

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.e]

Spanien

Dänemark hat am 3. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die Änderung auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. August 2014 die Ausdehnung der Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf Gibraltar notifiziert.

Das Vereinigte Königreich hat am 4. August 2020 die Ausdehnung der Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung dieses Übereinkommens auf Jersey notifiziert.

Das Vereinigte Königreich hat am 25. Februar 2021 die Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 2. November 2022 die Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf Guernsey ausgedehnt.

Bundesrecht Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

(Anm.: es folgen die Änderungen des Protokolls)

Bundesrecht Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000

Bundesrecht Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

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Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

22.12.2004

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3: Inkrafttreten

1.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

2.

Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

3.

Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

In-Kraft-Treten, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20004177

Dokumentnummer

NOR40065933

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