Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Nach dem Strafgesetz der Republik Armenien (Kapitel 7, insbes. Art. 41) sind alle in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen schweren Straftaten erfasst.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Die Republik Armenien erklärt gleichzeitig, dass sie das Übereinkommen auch gegenüber den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 anwenden wird, wenn dies die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens gegenüber den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ergänzt und erleichtert.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Armenisch, Englisch oder Russisch.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Russisch und Englisch unter Beifügung einer Übersetzung in Aseri.
Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Republik Aserbaidschan.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das australische Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.
Die zuständige australische Behörde für Zwecke der Art. 18 und 31 ist das Attorney General’s Department (Assistant Secretary, International Crime Branch).
Eine Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 ist nicht erforderlich, da das australische Auslieferungsrecht nicht nach der in diesem Artikel beschriebenen Weise funktioniert.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Vorbehalt: Artikel 10 des Übereinkommens wird insofern angewendet als dies nicht dem innerstaatlichen Recht widerspricht.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Bundesministerium für Justiz, Abteilung für Gesetzgebung, Grundrechte und freiheiten bestimmt.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bhutan am 20. Februar 2023 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich nicht durch Art. 16 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die folgenden Behörden können den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das Strafgesetz Burkina Fasos stellt das Bestehen einer organisierten kriminellen Gruppe als eigenständige Straftat vor Begehung der vereinbarten strafbaren Handlung unter Strafe. Nach dem Strafgesetz ist auch die Ausdehnung der Verfolgung der Mitglieder einer organisierten Gruppe auf Personen außerhalb der Gruppe möglich, die an der Begehung der Tat durch die Gruppe als Mittäter oder Komplizen teilgenommen haben (Art. 64 und 65 des Strafgesetzes). Korruption ist nach den Art. 156 und 160 des Strafgesetzes von Burkina Faso strafbar. Dieses kennt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, da Art. 64 Abs. 2 vorsieht, dass „juristische Personen, die zivile, kommerzielle, industrielle oder finanzielle Zwecke verfolgen und in deren Namen oder Interesse eine strafbare Handlung oder Unterlassung von ihren Organen begangen wurde, als Komplizen zu betrachten sind“.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5: Burkina Faso hat verschiedene Rechtshilfeabkommen, darunter Auslieferungsabkommen unterzeichnet. Diese sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbar. Besteht kein Rechtshilfeabkommen, gilt für Auslieferungsersuchen das Gesetz vom 10. März 1927 über die Auslieferung von Ausländern. Art. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass „in Abwesenheit eines Vertrages, die Bedingungen, das Verfahren und die Modalitäten der Auslieferung vom vorliegenden Gesetz geregelt sind. Das Gesetz bezieht sich auch auf nicht durch zwischenstaatliche Verträge geregelte Auslieferungen.“ Personen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem anderen Staat verfolgt werden, dürfen wegen aller strafbaren Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates Verbrechen darstellen, ausgeliefert werden. Bei nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Haftstrafen bedrohten strafbaren Handlungen verlangt das Recht Burkina Fasos, dass die Höchststrafe zumindest zwei Jahre Freiheitsentzug beträgt. Für verurteilte Straftäter verlangt das Gesetz, dass die vom Gericht des ersuchenden Staates verhängte Freiheitsstrafe mindestens zwei Monate Freiheitsentzug beträgt. Das vorliegende Übereinkommen kann daher für sich nicht als Rechtsgrundlage für die von ihm als auslieferungsfähig betrachteten Straftaten angesehen werden. Dennoch kann bestätigt werden, dass das nationale Recht Burkina Fasos und die von ihm unterzeichneten Abkommen eine Auslieferung ermöglichen und mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Zentrale Behörde ist der Justizminister (Garde des sceaux), Rechtshilfeersuchen sind auf diplomatischem Weg zu stellen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Französisch.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die Republik Chile teilt mit, dass nach dem chilenischen Rechtssystem die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten strafbaren Handlungen, erforderlich ist.
Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Außenministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Gemäß dem Grundgesetz für die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und nach Konsultation mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hong Kong erfordert die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong die Erlassung nationaler Gesetze durch Hong Kong. Bis zu einer weiteren diesbezüglichen Mitteilung der Regierung der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf Hong Kong daher keine Anwendung.
Gemäß dem Grundgesetz für die Sonderverwaltungsregion Macao und nach Konsultation mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao hat die Regierung der Volksrepublik China entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao wie folgt Anwendung findet
Die Regierung der Volksrepublik China hat am 27. September 2006 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nachstehende Erklärung notifiziert
Adresse: 47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hong Kong.
Weiters hat die Volksrepublik China am 30. November 2012 dem Generalsekretär folgendes mitgeteilt
Adresse: No. 2 Chao Yang Men Nan Da Jie, Chao Yang District, Beijing, China.
Adresse: 47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hong Kong.
Adresse: Sede do Governo da RAEM, Avenida da Praia Grande, Macao.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General der Cook Inseln bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Dänisch, Schwedisch, Norwegisch, Englisch, Französisch und Deutsch.
Für Zwecke dieses Übereinkommens wird Büro des Staatsanwaltes (Public Prosecutor) als zentrale ecuadorianische Behörde bestimmt.
Vorbehalt: Hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens weist die Regierung Ecuadors darauf hin, dass das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen derzeit in der ecuadorianischen Gesetzgebung nicht besteht. Wenn sich die Gesetzgebung auf diesem Gebiet ändert, wird dieser Vorbehalt zurückgezogen werden.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Generalprokurator bestimmt.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Erklärung: Die Regierung der Republik El Salvador anerkennt die Auslieferung von Staatsangehörigen auf der Grundlage von Art. 28 Unterabsatz 2 und 3 der Verfassung der Republik, die wie folgt lauten: „Die Auslieferung wird durch internationale Verträge geregelt; eine Auslieferung von Salvadorianern erfolgt nur, wenn dies in einem von den gesetzgebenden Körperschaften der unterzeichnenden Staaten genehmigten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Jedenfalls müssen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und für Salvadorianer alle in dieser Verfassung verankerten straf- und verfahrensrechtlichen Garantien enthalten sein. Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die Straftat auf dem der Jurisdiktion des ersuchenden Staates unterstehenden Gebiet begangen wurde, es sei denn es handelt sich um Straftaten mit internationaler Reichweite. Für politische Straftaten darf keinesfalls eine Auslieferung vorgesehen werden, auch wenn deren Resultat gewöhnliche Straftaten sind“. Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Nichtsdestotrotz wird es, wo erforderlich, Bemühungen geben, Auslieferungsabkommen mit anderen Vertragsstaaten abzuschließen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Innenministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.
Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich der Staat Eritrea nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden, welcher vorsieht, dass alle Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Anwendung des Übereinkommens von einem der Vertragspartner an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Nach innerstaatlichem Recht ist die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebene Straftat ein Verbrechen.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Estisch und Englisch.
Ferner hat die Europäische Union dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Übereinkommen fallen, gemäß Art. 36 Abs. 3 mitgeteilt. Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12].
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Finnisch, Schwedisch, Dänisch, Englisch, Französisch oder Deutsch.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Indonesien gemäß Art. 18 Abs. 3 des Übereinkommens die zentrale Behörde, als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen, wie folgt benannt
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde werden bestimmt
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.
1. In Übereinstimmung mit Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, dass sie sich nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.
2. In Bezug auf Art. 10 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, dass sie sich teilweise nicht an Art. 10 gebunden erachtet, weil die Verantwortlichkeit von juristischen Personen im Strafrecht der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht vorgesehen ist.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Ministerium für öffentliche Sicherheit und als Alternativbehörde das Außenministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Lao.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das innerstaatliche Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Lettisch.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Litauen bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch, Russisch oder Litauisch.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Die Republik Litauen wird das Übereinkommen aber keinesfalls als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsangehöriger betrachten, wie dies in der Verfassung der Republik Litauen festgeschrieben ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 10/2025)
Die zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung des Art. 16 (Auslieferung) und Art. 18 (Rechtshilfe) sind folgende
Die Regierung Malawis überprüft derzeit die nationalen Gesetze im Hinblick auf die Umsetzung der mit der Ratifikation dieses Übereinkommens, übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme der in den Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten.
Die Regierung wird den Generalsekretär gemäß Art. 5 Abs. 3 in Kenntnis setzen, wenn die entsprechenden Gesetze vorbereitet und verabschiedet worden sind.
Das Übereinkommen wird auf Basis der Gegenseitigkeit als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen, die die gleiche Verpflichtung übernommen haben.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Ministerium für Heimatfragen und Innere Sicherheit bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3, wobei sich Malaysia auch das Recht vorbehält, in einem bestimmten Einzelfall dem in Art. 35 Abs. 2 vorgesehene Schiedsverfahren oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Die Regierung Malaysias erklärt, dass sie die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten auf der Rechtsgrundlage des Auslieferungsgesetzes Malaysias von 1992 durchführen wird.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General von Malaysia bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörden, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein können, sind
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General von Malta bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Maltesisch und Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Erklärung gemäß Art. 20 (Richtigstellung) 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.
Erklärung gemäß Art. 20 (Richtigstellung) 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Französisch.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Handlungen stellen nach dem Strafgesetz Mazedoniens eine Straftat dar. Das Strafgesetz Mazedoniens verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten nicht eine Handlung zur Förderung der Verabredung.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Mazedonisch und Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären hinsichtlich der Kriminalisierung der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Handlungen, dass das innerstaatliche Recht alle schweren Straftaten, die eine Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe umfassen, erfasst. Die Kriminalisierung einer Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat, die direkt oder indirekt auf die Erlangung eines finanziellen oder anderen materiellen Vorteils abzielt, beinhaltet die Teilnahme einer organisierten kriminellen Gruppe an der in Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Straftat des organisierten Verbrechens, insofern dies für die Verbrechen, auf die sich der genannte Artikel bezieht, relevant ist. Die Straftat der kriminellen Vereinigung gemäß Art. 164 des Bundesstrafgesetzes ist insofern anwendbar, als dies für andere schwere Straftaten, auf die sich das Übereinkommen bezieht, relevant ist.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mit denen kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen worden ist, angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Weiters hat Montenegro am 20. März 2013 die zentrale Behörde nach Art. 18 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens notifiziert
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Weiter wird erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
„Jede Person, die mit einer anderen Person die Begehung einer mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren bedrohten Straftat verabredet und die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen wird, ist mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls die Straftat nicht unter eine strengere strafrechtliche Bestimmung fällt. Eine Erhöhung des Strafhöchstausmaßes im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen von Straftaten ist nicht in Betracht zu ziehen.
Eine organisierte kriminelle Gruppe wird hier als organisierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, deren Hauptziel es ist, eine mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat zu begehen oder deren Tätigkeit hauptsächlich in der Begehung solcher Handlungen besteht.“
Gemäß Art. 5 Abs. 3 setzen die Vertragsstaaten den Generalsekretär in Kenntnis, wenn das Art. 5 umsetzende innerstaatliche Recht 1) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt oder 2) eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt wird.
Mitteilungen betreffend Rechtshilfe in Strafsachen sind an das Justizministerium, Abteilung für Zivilrechtsangelegenheiten, als zuständige norwegische Behörde, zu richten.
Mitteilungen betreffend Rechtshilfe können auf Norwegisch, Schwedisch, Dänisch und Englisch erfolgen.
Die für die Entgegennahme von Ersuchen anderer Vertragsstaaten um Unterstützung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zuständige norwegische Behörde ist das Justizministerium, Polizeiabteilung.
Erklärung: Die Regierung der Republik Panama erklärt, dass in Verbindung mit den Art. 16 und 18 des Übereinkommens in jenen Fällen keine Verpflichtung für eine Auslieferung oder Rechtshilfe besteht, in denen die dem Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Vorfälle keine Straftaten nach dem Strafrecht der Republik Panama darstellen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Rechtshilfeersuchen an die Republik Panama sind auf diplomatischem Weg zu stellen.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird bestimmt
Das Büro des Public Prosecutor, verantwortliches Ministerium: Ministerium für internationale Angelegenheiten und externe Rechtshilfe.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Polnisch und Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Rumänisch, Französisch oder Englisch.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt
Das Justizministerium der Russischen Föderation (in Zivilrechtsangelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte strafrechtlicher Fälle) und das Büro des Staatsanwalts der Russischen Föderation (in strafrechtlichen Angelegenheiten).
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das nationale Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch, falls die zentrale Behörde im Einzelfall nicht etwas anderes erlaubt.
Die folgende Ergänzung erfolgt nach der gegenwärtigen Erklärung zu Art. 18 Abs. 13: Hinsichtlich des Zustellantrages für Schriftstücke gemäß Art. 18 Abs. 13 lit. b ist das „County Administrative Board of Stockholm“ die zentrale Behörde.
Die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 5 zuständige Behörde ist das Justizministerium der Slowakischen Republik.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowakisch, Tschechisch Englisch und Französisch.
Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Slowakischen Republik.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Besteht kein Auslieferungsabkommen oder eine andere Vereinbarung betreffend die Auslieferung zwischen der Republik Slowenien und dieser Vertragspartei, verlangt die Republik Slowenien die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Unterlagen betreffend die Auslieferung.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowenisch und Englisch.
Somalia hat den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Generaldirektor des Ministeriums für Justiz und Verfassungsentwicklung bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Arabische Republik Syrien einen Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.
Das nationale Recht der Tschechischen Republik erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für den Zweck der Übereinstimmung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a sublit. i des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität begründeten Straftaten.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 6: Das Übereinkommen wird nur insofern angewendet als dies nicht den Verfassungsprinzipien und den Grundwerten des Rechtssystems der Ukraine widerspricht.
Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b: Der Ausdruck „schwere Straftat“ entspricht den Begriffen „schwerwiegendes Verbrechen“ und „besonders schwerwiegendes Verbrechen“ nach dem ukrainischen Strafrecht. Ein schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren, aber nicht mehr als zehn Jahren vorsieht(Art. 12 Abs. 4 des ukrainischen Strafgesetzes) und ein besonders schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren oder eine lebenslängliche Haftstrafe vorsieht (Art. 12 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzes).
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung angesehen, wenn ein Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens erhalten wird, mit welcher kein Auslieferungsabkommen besteht.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt
Das Justizministerium der Ukraine (hinsichtlich von Gerichtsentscheidungen);
Das Büro des Generalstaatsanwalts der Ukraine (hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens strafbarer Handlungen).
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Ukrainisch, Russisch, Englisch und Französisch.
Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 3: Die Bestimmungen von Abs. 3 werden hinsichtlich der Gewährung von Immunität von der Strafverfolgung nicht auf den Organisator oder Anführer einer kriminellen Gruppe angewendet. Nach ukrainischem Recht (Art. 255 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzes) sind die oben genannten Personen unabhängig von den in Art. 26 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen strafrechtlich verantwortlich.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Erklärung zu Art. 2 Buchstabe a des Übereinkommens: Nach Art. 29 Abschnitt 4 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan vom 22. September 1994 wird eine im voraus zum Zweck der gemeinsamen Begehung strafbarer Handlungen gegründete Gruppe von zwei oder mehreren Personen als organisierte Gruppe betrachtet.
Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b des Übereinkommens: Nach Art. 15 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan werden Straftaten nach deren Natur und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft darstellen, in Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, weniger schwerwiegende, schwerwiegende und besonders schwerwiegende Straftaten eingeteilt.
Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind.
Weniger schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und weniger als fünf Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind.
Schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und weniger als zehn Jahren bedroht sind.
Besonders schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht sind.
Erklärung zu Art. 2 Buchstabe g des Übereinkommens: Nach dem Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. August 2001 wurde die Einziehung von Vermögensgegenständen als Form der Bestrafung im Strafrecht abgeschafft.
Mitteilung zu Art. 5 Abs. 3: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass nach dem Strafrecht der Republik Usbekistan von organisierten Gruppen oder zu deren Gunsten begangene Straftaten als schwerwiegende oder besonders schwerwiegende Straftaten qualifiziert werden, abhängig von den sie definierenden Elementen und der Strafform für die verschiedenen Arten der Straftaten.
Mitteilung zu Art. 7 des Übereinkommens: Nach Art. 38 des Gesetzes der Republik Usbekistan vom 25. April 1996 betreffend Banken und Bankaktivitäten können Informationen über Transaktionen und über natürlichen oder juristischen Personen gehörende Konten den Kunden und Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden
Mitteilung zu Art. 10 des Übereinkommens: Das Recht der Republik Usbekistan sieht keine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vor.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Diese Bestimmung hindert die Republik Usbekistan aber nicht am Abschluss bilateraler Auslieferungsverträge mit einzelnen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Generalprokurators der Republik Usbekistan bestimmt.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch.
Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.
Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass das venezolanische Recht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten in den sich auf die Straftat der Gründung einer organisierten kriminellen Gruppe beziehenden Artikeln 287 bis 293 des geltenden Strafgesetzes regelt.
Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Public Prosecutors gemäß den dieser Institution durch das Gesetz über die teilweise Reform des Strafprozessrechts übertragenen Befugnissen bestimmt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. August 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 17. Dezember 2014 auf die Vogteien Jersey und Guernsey sowie mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2015 auf Anguilla und die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „organisierte kriminelle Gruppe“ eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere Straftaten oder in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
b) bezeichnet der Ausdruck „schwere Straftat“ ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer schwereren Strafe bedroht ist;
c) bezeichnet der Ausdruck „strukturierte Gruppe“ eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet wird und die nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für ihre Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat;
d) bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
e) bezeichnet der Ausdruck „Erträge aus Straftaten“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;
f) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
g) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“„, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
h) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können;
i) bezeichnet der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind;
j) bezeichnet der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung
a) der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten und
b) der schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt.
(2) Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Absatzes 1, wenn sie
a) in mehr als einem Staat begangen wird;
b) in einem Staat begangen wird, jedoch ein maßgeblicher Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet;
c) in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht, oder
d) in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.
Artikel 4
Schutz der Souveränität
(1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.
Artikel 5
Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben
a) eine der nachfolgenden Handlungen oder beide als Straftaten neben solchen, die den Versuch oder die Vollendung einer kriminellen Tätigkeit darstellen
i) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat zu einem Zweck, der unmittelbar oder mittelbar mit der Verschaffung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils zusammenhängt, und, soweit es das innerstaatliche Recht verlangt, bei der einer der Beteiligten eine Handlung zur Förderung dieser Verabredung vornimmt oder bei der eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt;
ii) die aktive Beteiligung einer Person in Kenntnis entweder des Zieles und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe oder ihrer Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, an
b) die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung oder die Beratung in Bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe.
(2) Auf Kenntnis, Vorsatz, Ziel, Zweck oder Verabredung nach Absatz 1 kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
(3) Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt, stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht alle schweren Straftaten erfasst, an denen organisierte kriminelle Gruppen mitwirken. Diese Vertragsstaaten sowie die Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt, setzen den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Umstand in Kenntnis, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen oder wenn sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dazu hinterlegen.
Artikel 6
Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben
(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes
a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Absatz 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden;
b) jeder Vertragsstaat schließt alle schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2 und die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 8 und 23 umschriebenen Straftaten in die Kategorie der Haupttaten ein. Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten auf, die mit organisierten kriminellen Gruppen zusammenhängen;
c) für die Zwecke des Buchstabens b schließen Haupttaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre;
d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze;
e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben;
f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
Artikel 7
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche1
(1) Jeder Vertragsstaat
a) schafft ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem für Banken und für Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geldwäschegefährdete2 Einrichtungen, um alle Formen der Geldwäsche3 zu verhüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden, der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird;
b) stellt unbeschadet der Artikel 18 und 27 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäsche4 befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschließlich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Schaffung eines Finanznachrichtendienstes, der als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über mögliche Geldwäschetätigkeiten5 dient.
(2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Maßnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren6 Wertpapieren unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemäße Verwendung der Informationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmäßiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren7 Wertpapieren zu melden.
(3) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäsche8 leiten zu lassen.
(4) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden, Strafverfolgungs- und Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäsche9 zu bekämpfen.
__________________________
1 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
2 Österreich und Schweiz: geldwäschereigefährdete
3 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
4 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
5 Österreich und Schweiz: Geldwäschereitätigkeiten
6 Schweiz: handelbaren
7 Schweiz: handelbaren
8 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
9 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
Artikel 8
Kriminalisierung der Korruption
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben
a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um die in Absatz 1 genannten Handlungen, wenn ein ausländischer Amtsträger oder ein internationaler Beamter daran beteiligt ist, als Straftaten zu umschreiben. Desgleichen erwägt jeder Vertragsstaat, andere Formen der Korruption als Straftaten zu umschreiben.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat als Straftat zu umschreiben.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 und des Artikels 9 bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ einen Amtsträger oder eine Person, die eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im Strafrecht des Staates, in dem die betreffende Person diese Aufgabe wahrnimmt.
Artikel 9
Maßnahmen gegen die Korruption
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Maßnahmen trifft jeder Vertragsstaat, soweit dies angemessen und mit seiner Rechtsordnung vereinbar ist, wirksame Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen, um die Integrität von Amtsträgern zu fördern und ihre Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft Maßnahmen, um ein wirksames Tätigwerden seiner Behörden zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung der Korruption von Amtsträgern sicherzustellen, unter anderem indem er diese Behörden mit ausreichender Unabhängigkeit ausstattet, um eine unangemessene Einflussnahme auf ihr Handeln zu verhindern.
Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, sowie für die Begehung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.
Artikel 11
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
(1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
(3) Im Fall der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sich der Schwere der Straftaten nach diesem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung ziehen.
(5) Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen und eine noch längere Frist für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.
(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.
Artikel 12
Einziehung und Beschlagnahme
(1) Die Vertragsstaaten treffen im größtmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung
a) der Erträge aus Straftaten nach diesem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,
b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3) Sind Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterliegen.
(4) Sind Erträge aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.
(5) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterworfen werden.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 13 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Die Vertragsstaaten dürfen es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
(7) Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
(9) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
(1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine Straftat nach diesem Übereinkommen hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen nach Artikel 12 Absatz 1 erhalten, so wird er im größtmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt,
a) das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen, oder
b) eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach Artikel 12 Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder andere Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden.
(2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine Straftat nach diesem Übereinkommen Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Maßnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder anderen Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, auf Grund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3) Artikel 18 gilt sinngemäß. Neben den in Artikel 18 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes
a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;
b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwertbare Abschrift der vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;
c) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Maßgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist.
(5) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(6) Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.
(7) Ein Vertragsstaat kann die Zusammenarbeit nach diesem Artikel verweigern, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fällt.
(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
(9) Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Verträge oder sonstige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.
Artikel 14
Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände
(1) Ein Vertragsstaat, der Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände nach Artikel 12 oder Artikel 13 Absatz 1 eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren.
(2) Werden die Vertragsstaaten auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 13 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und darum ersucht wurde, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat zurückzugeben, damit er die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Erträge oder Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
(3) Wird ein Vertragsstaat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach den Artikeln 12 und 13 tätig, so kann er insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über Folgendes zu schließen
a) die Übertragung des Wertes solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder eines Teiles davon auf das nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c eingerichtete Konto und auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität befassen;
b) die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht oder seinen Verwaltungsverfahren.
Artikel 15
Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen,
a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird oder
b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 4 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,
a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird;
b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder
c) wenn die Straftat
(3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 10 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist.
(4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert.
(5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass ein oder mehrere andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.
(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 16
Auslieferung
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen oder in Fällen, in denen eine organisierte kriminelle Gruppe an einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat mitwirkt und die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet, sofern die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl des ersuchenden Vertragsstaats als auch des ersuchten Vertragsstaats strafbar ist.
(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene schwere Straftaten, von denen einige nicht unter diesen Artikel fallen, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf letztere Straftaten anwenden.
(3) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
(5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,
a) setzen zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis, ob sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansehen, und,
b) falls sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung ansehen, bemühen sich darum, gegebenenfalls Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu schließen, um diesen Artikel anzuwenden.
(6) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
(7) Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen kann.
(8) Die Vertragsstaaten bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.
(9) Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Auslieferungsverträge kann der ersuchte Vertragsstaat, wenn er festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(10) Wenn ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine verdächtige Person aufgefunden wird, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist er auf Verlangen des um Auslieferung ersuchenden Vertragsstaats verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats. Die betreffenden Vertragsstaaten arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Strafverfolgung zu gewährleisten.
(11) Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diesen Staat rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Vertragsstaat und der um Auslieferung ersuchende Vertragsstaat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 10 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
(12) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige des ersuchten Vertragsstaats ist, so erwägt dieser, sofern sein innerstaatliches Recht dies zulässt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.
(13) Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.
(14) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
(15) Die Vertragsstaaten können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
(16) Bevor der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um ihm reichlich Gelegenheit zu geben, seine Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf seine Behauptungen von Belang sind.
(17) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
Artikel 17
Überstellung von Verurteilten
Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.
Artikel 18
Rechtshilfe
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen, wie in Artikel 3 vorgesehen, und leisten einander gegenseitig eine vergleichbare Hilfe, wenn der ersuchende Vertragsstaat hinreichenden Grund zu dem Verdacht hat, dass die Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b grenzüberschreitender Natur ist, oder auch wenn Opfer, Zeugen, Erträge, Tatwerkzeuge oder Beweise solcher Straftaten sich im ersuchten Vertragsstaat befinden und an der Straftat eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt.
(2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 10 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.
(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden
a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
c) Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren;
d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;
e) Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten;
f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken;
h) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat;
i) Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht.
(4) Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschließen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.
(5) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen auch nur vorübergehend vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
(7) Die Absätze 9 bis 29 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsstaaten durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsstaaten nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 9 bis 29 anzuwenden. Den Vertragsstaaten wird dringend nahe gelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.
(8) Die Vertragsstaaten dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
(9) Die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Der ersuchte Vertragsstaat kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon, ob das Verhalten nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, leisten, soweit er dies nach eigenem Ermessen beschließt.
(10) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung1 oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
a) die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
b) die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten stimmen unter den von ihnen für zweckmäßig erachteten Bedingungen zu.
(11) Für die Zwecke des Absatzes 10 gilt Folgendes
a) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unverzüglich seine Verpflichtung, die Person nach Maßgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d) der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(12) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach den Absätzen 10 und 11 überstellt werden soll, darf diese Person, gleichviel welche Staatsangehörigkeit sie hat, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, verfolgt, in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(13) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für die Region oder das Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Wenn die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung übermittelt, fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemäßen Erledigung des Ersuchens auf. Die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde wird von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Die Rechtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt. Diese Vorschrift lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation an sie gerichtet werden.
(14) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die diesem Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jeden Vertragsstaat annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
(15) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben
a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt;
c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats angewendet werden sollen;
e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person und
f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.
(16) Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.
(17) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.
(18) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann ein Vertragsstaat, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden eines anderen Vertragsstaats als Zeuge oder Sachverständiger vernommen2 werden muss, auf Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats erlauben, dass die Vernehmung3 über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Vernehmung4 von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats in Gegenwart einer Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaats durchgeführt wird.
(19) Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Vertragsstaat erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweise offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat, bevor er diese Informationen offen legt, den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
(20) Der ersuchende Vertragsstaat kann verlangen, dass der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis.
(21) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
b) wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
c) wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
d) wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.
(22) Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
(23) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
(24) Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertragsstaat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Der ersuchte Vertragsstaat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Vertragsstaats nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Der ersuchende Vertragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.
(25) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.
(26) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach Absatz 21 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 25 aufschiebt, konsultiert er den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten.
(27) Unbeschadet der Anwendung des Absatzes 12 dürfen Zeugen, Sachverständige oder andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleiben oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt sind.
(28) Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
(29) Der ersuchte Vertragsstaat
a) stellt dem ersuchenden Vertragsstaat Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind;
b) kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.
(30) Die Vertragsstaaten prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
________________________
1 Schweiz: Einvernahme
2 Schweiz: einvernommen
3 Schweiz: Einvernahme
4 Schweiz: Einvernahme
Artikel 19
Gemeinsame Ermittlungen
Die Vertragsstaaten prüfen den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, nach denen die zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in einem oder mehreren Staaten sind, gemeinsame Ermittlungsorgane errichten können. In Ermangelung derartiger Übereinkünfte können gemeinsame Ermittlungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Die beteiligten Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.
Artikel 20
Besondere Ermittlungsmethoden
(1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jeder Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu ermöglichen.
(2) Zum Zweck der Ermittlung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen wird den Vertragsstaaten nahe gelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen. Diese Übereinkünfte werden unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Staaten geschlossen und angewendet und streng nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte ausgeführt.
(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsstaaten in Betracht ziehen.
(4) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsstaaten auch Methoden umfassen, bei denen die Güter beispielsweise abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie entweder unangetastet bleiben oder ganz oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.
Artikel 21
Übertragung von Strafverfahren
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfahren zu konzentrieren.
Artikel 22
Feststellung von Vorstrafen
Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach diesem Übereinkommen zu verwenden.
Artikel 23
Kriminalisierung der Behinderung der Justiz
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben
a) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu verhindern;
b) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen einen Justiz- oder Polizeibeamten an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern. Das Recht der Vertragsstaaten, Rechtsvorschriften zu haben, die andere Kategorien von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schützen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Artikel 24
Zeugenschutz
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um Zeugen in Strafverfahren, die über Straftaten nach diesem Übereinkommen aussagen, sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahe stehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschließlich des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, unter anderem Folgendes umfassen
a) Verfahren zum physischen Schutz der betreffenden Personen, beispielsweise, soweit notwendig und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebenenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen betreffend die Identität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Maß offen gelegt werden;
b) Beweisregeln, die Zeugenaussagen in einer Weise ermöglichen, welche die Sicherheit des Zeugen gewährleistet, beispielsweise indem Aussagen unter Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoverbindungen oder anderen geeigneten Mitteln erlaubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Absatz 1 genannten Personen zu schließen.
(4) Dieser Artikel findet auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind.
Artikel 25
Hilfe und Schutz für Opfer
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um den Opfern von Straftaten nach diesem Übereinkommen insbesondere im Fall der Androhung von Vergeltung oder der Einschüchterung Hilfe und Schutz zu gewähren.
(2) Jeder Vertragsstaat schafft geeignete Verfahren, um den Opfern der Straftaten nach diesem Übereinkommen Zugang zu Entschädigung und Rückerstattung zu gewähren.
(3) Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.
Artikel 26
Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
(1) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um Personen, die an organisierten kriminellen Gruppen beteiligt sind oder waren, zu ermutigen,
a) den zuständigen Behörden beispielsweise zu folgenden Fragen für Ermittlungs- und Beweiszwecke nützliche Informationen zu liefern
i) Identität, Art, Zusammensetzung, Struktur, Standort oder Tätigkeiten organisierter krimineller Gruppen;
ii) Verbindungen, einschließlich internationaler Verbindungen, zu anderen organisierten kriminellen Gruppen;
iii) Straftaten, die organisierte kriminelle Gruppen begangen haben oder begehen könnten;
b) den zuständigen Behörden sachbezogene, konkrete Hilfe zu gewähren, die dazu beitragen könnte, organisierten kriminellen Gruppen ihre Ressourcen oder die Erträge aus Straftaten zu entziehen.
(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, in geeigneten Fällen die Möglichkeit der Strafmilderung für Angeklagte vorzusehen, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine Straftat nach diesem Übereinkommen erhebliche Zusammenarbeit leisten.
(3) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit vorzusehen, dass einer Person, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine Straftat nach diesem Übereinkommen erhebliche Zusammenarbeit leistet, Immunität von der Strafverfolgung gewährt wird.
(4) Der Schutz dieser Personen wird nach Artikel 24 gewährleistet.
(5) Kann eine in Absatz 1 genannte Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält, den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaats erhebliche Zusammenarbeit gewähren, so können die betreffenden Vertragsstaaten erwägen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Übereinkünfte über die mögliche Gewährung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Behandlung durch den anderen Vertragsstaat zu schließen.
Artikel 27
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen zu verstärken. Jeder Vertragsstaat trifft insbesondere wirksame Maßnahmen,
a) um Nachrichtenverbindungen zwischen seinen zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschließlich wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmäßig erachten der Verbindungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern;
b) um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten
c) um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen;
d) um die wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern;
e) um mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die von organisierten kriminellen Gruppen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit;
f) um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden.
(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um Straftaten der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.
Artikel 28
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesender organisierten Kriminalität
(1) Jeder Vertragsstaat erwägt, die Tendenzen der organisierten Kriminalität in seinem Hoheitsgebiet, die Verhältnisse, in denen organisierte Kriminalität stattfindet, sowie die beteiligten Berufsgruppen und die verwendeten Techniken in Konsultation mit der wissenschaftlichen und akademischen Fachwelt zu analysieren.
(2) Die Vertragsstaaten erwägen, analytisches Fachwissen über organisierte kriminelle Tätigkeiten miteinander und über internationale und regionale Organisationen aufzubauen und zusammenzuführen. Zu diesem Zweck sollen gemeinsame Begriffsbestimmungen, Normen und Methoden entwickelt und nach Bedarf angewandt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt, seine politischen Konzepte und seine konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu überwachen und ihre Wirksamkeit und Tauglichkeit zu bewerten.
Artikel 29
Ausbildung und technische Hilfe
(1) Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für das Personal seiner Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Staatsanwälten, Untersuchungsrichtern und Zollpersonal, sowie für sonstiges Personal, das mit der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen betraut ist. Diese Programme können die Abordnung und den Austausch von Personal umfassen. Sie befassen sich, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, insbesondere mit Folgendem
a) Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen;
b) von Personen, die der Beteiligung an Straftaten nach diesem Übereinkommen verdächtig sind, benutzte Wege und Techniken, auch in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmaßnahmen;
c) Überwachung der Bewegungen von Schmuggelgut;
d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen und der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände, Geräte und Tatwerkzeuge sowie Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche1 und sonstiger Finanzkriminalität;
e) Sammlung von Beweismitteln;
f) Methoden und Verfahren zur Kontrolle in Freihandelszonen und Freihäfen;
g) moderne Ausstattung, Methoden und Verfahren zur Ermittlung und Verfolgung, darunter elektronische Überwachung, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen;
h) Methoden zur Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die mittels Computern, Telekommunikationsnetzen oder anderer moderner Techniken begangen werden;
i) Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen.
(2) Die Vertragsstaaten unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Fachkenntnissen auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und nutzen zu diesem Zweck gegebenenfalls auch regionale und internationale Konferenzen und Seminare, um die Zusammenarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transitstaaten.
(3) Die Vertragsstaaten fördern Ausbildung und technische Hilfe, um die Auslieferung und die Rechtshilfe zu erleichtern. Diese Ausbildung und diese technische Hilfe können eine Sprachausbildung sowie die Abordnung und den Austausch von Personal zwischen den zentralen Behörden oder Einrichtungen mit einschlägigem Aufgabengebiet umfassen.
(4) Im Falle des Bestehens zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte verstärken die Vertragsstaaten, soweit erforderlich, ihre Anstrengungen zur Optimierung der operativen und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen wie auch im Rahmen einschlägiger zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte.
__________________________
1 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
Artikel 30
Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklungund technische Hilfe
(1) Die Vertragsstaaten treffen unter Berücksichtigung der schädlichen Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die nachhaltige Entwicklung im Besonderen Maßnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Anwendung dieses Übereinkommens durch internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsstaaten unternehmen in Abstimmung untereinander sowie mit den internationalen und regionalen Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkrete Anstrengungen,
a) um ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel zu verstärken, deren Fähigkeit zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu erhöhen;
b) um die finanzielle und materielle Hilfe für die Entwicklungsländer mit dem Ziel zu verstärken, deren Anstrengungen zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu unterstützen und ihnen bei der erfolgreichen Anwendung dieses Übereinkommens behilflich zu sein;
c) um den Entwicklungsländern und den Ländern im wirtschaftlichen Übergang technische Hilfe dazu zu gewähren, dass sie ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens befriedigen können. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsstaaten, regelmäßig angemessene freiwillige Beiträge auf ein dafür eingerichtetes Konto bei einem Finanzierungsmechanismus der Vereinten Nationen einzuzahlen. Die Vertragsstaaten können ferner besonders in Erwägung ziehen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit diesem Übereinkommen einen bestimmten Prozentsatz der Gelder oder des Gegenwerts von Erträgen aus Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen eingezogen wurden, auf das genannte Konto einzuzahlen;
d) um andere Staaten und gegebenenfalls Finanzinstitutionen dazu zu ermutigen und zu bewegen, sich den im Einklang mit diesem Artikel unternommenen Anstrengungen anzuschließen, indem sie insbesondere mehr Ausbildungsprogramme und moderne Ausrüstung für die Entwicklungsländer bereitstellen, um ihnen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens behilflich zu sein.
(3) Diese Maßnahmen werden, soweit möglich, unbeschadet bestehender Zusagen auf dem Gebiet der Auslandshilfe oder sonstiger Übereinkünfte über finanzielle Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler oder internationaler Ebene getroffen.
(4) Die Vertragsstaaten können zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über materielle und logistische Hilfe schließen, bei denen die finanziellen Regelungen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu gewährleisten und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.
Artikel 31
Verhütung
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, einzelstaatliche Projekte auszuarbeiten und zu bewerten und die besten Praktiken und politischen Konzepte festzulegen und zu fördern, die auf die Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität gerichtet sind.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts bestehende oder künftige Gelegenheiten für organisierte kriminelle Gruppen, mit Erträgen aus Straftaten an rechtmäßigen Märkten teilzunehmen, zu verringern, indem sie geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollen auf Folgendes ausgerichtet sein
a) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder Staatsanwälten und den in Betracht kommenden privaten Rechtsträgern, auch in der Industrie;
b) die Förderung der Erarbeitung von Normen und Verfahren mit dem Ziel, die Integrität öffentlicher und betroffener privater Rechtsträger zu schützen, sowie von Verhaltenskodizes für die in Betracht kommenden Berufsgruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Buchhalter;
c) die Verhütung des Missbrauchs der von öffentlichen Stellen durchgeführten Ausschreibungsverfahren und der von öffentlichen Stellen für eine Geschäftstätigkeit gewährten Subventionen und Lizenzen durch organisierte kriminelle Gruppen;
d) die Verhütung des Missbrauchs juristischer Personen durch organisierte kriminelle Gruppen; dies könnte folgende Maßnahmen umfassen
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die Wiedereingliederung von Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen verurteilt wurden, in die Gesellschaft zu fördern.
(4) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die bestehenden einschlägigen Rechtsinstrumente und Verwaltungspraktiken regelmäßig zu bewerten, um festzustellen, inwieweit die Gefahr ihres Missbrauchs durch organisierte kriminelle Gruppen besteht.
(5) Die Vertragsstaaten bemühen sich, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Bestehen, die Ursachen und die Schwere der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und für die von ihr ausgehende Bedrohung zu schärfen. Sie können dies gegebenenfalls über die Medien und durch die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkung der Öffentlichkeit an den Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen tun.
(6) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bezeichnung und die Adresse der Behörde oder Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein können.
(7) Die Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls untereinander und mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Ausarbeitung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen zusammen. Dies umfasst auch die Mitwirkung an internationalen Vorhaben mit dem Ziel der Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, beispielsweise durch die Entschärfung der Umstände, die gesellschaftliche Randgruppen für die Tätigkeit der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität anfällig werden lassen.
Artikel 32
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingerichtet, um die Vertragsstaaten besser in die Lage zu versetzen, die grenzüberschreitende internationale Kriminalität zu bekämpfen, und die Anwendung dieses Übereinkommens zu fördern und zu überprüfen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Regeln für die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Tätigkeiten (einschließlich Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für diese Tätigkeiten).
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart Mechanismen zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele; insbesondere wird sie
a) die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 29, 30 und 31 erleichtern, unter anderem durch Aufrufe zur Leistung freiwilliger Beiträge;
b) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und über erfolgreiche Praktiken zu ihrer Bekämpfung erleichtern;
c) mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten;
d) die Anwendung dieses Übereinkommens in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen;
e) Empfehlungen zur Verbesserung dieses Übereinkommens und seiner Anwendung geben.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstaben d und e verschafft sich die Konferenz der Vertragsparteien die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaaten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können.
(5) Jeder Vertragsstaat übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über seine Programme, Pläne und Praktiken sowie über Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens, soweit darum von der Konferenz der Vertragsparteien ersucht wird.
Artikel 33
Sekretariat
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat
a) unterstützt die Konferenz der Vertragsparteien bei den in Artikel 32 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;
b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsparteien, wie in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehen, und
c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.
Artikel 34
Anwendung des Übereinkommens
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.
(2) Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten werden im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats unabhängig von der grenzüberschreitenden Natur oder der Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 1 umschrieben, soweit nicht Artikel 5 die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden internationalen Kriminalität strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.
Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.
(2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Übereinkommen nach Absatz 1 unterzeichnet hat.
(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer1 auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(4) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer2 auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
_________________________
1 Österreich: Depositär
2 Österreich: Depositär
Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen
(1) Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
(2) Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
(3) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist durch ein Protokoll nur dann gebunden, wenn er nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
(4) Jedes Protokoll dieses Übereinkommens ist zusammen mit dem Übereinkommen unter Berücksichtigung des Zwecks des Protokolls auszulegen.
Artikel 38
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation in Kraft.
Artikel 39
Änderung
(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschließen können. Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschließen.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
(4) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Artikel 40
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
(3) Die Kündigung dieses Übereinkommens nach Absatz 1 hat die Kündigung der dazugehörigen Protokolle zur Folge.
Artikel 41
Verwahrer1 und Sprachen
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer2 dieses Übereinkommens bestimmt.
(2) Die Urschrift3 dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
__________________________
1 Österreich: Depositär
2 Österreich: Depositär
3 Österreich: Das Original