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20004166 AT

Durchführung des Praktikantenabkommens

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Durchführung des Praktikantenabkommens

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Kurztitel

Durchführung des Praktikantenabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 81/2005

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn

StF: BGBl. III Nr. 81/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen), BGBl. III Nr. 27/1998, wird verordnet

Bundesrecht Durchführung des Praktikantenabkommens

§ 1. Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

Bundesrecht Durchführung des Praktikantenabkommens

§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

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