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20004165 AT

Durchführung des Grenzgängerabkommens

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Durchführung des Grenzgängerabkommens

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Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2005

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn

StF: BGBl. III Nr. 80/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen, BGBl. III Nr. 26/1998, in der Fassung des Zusatzprotokolls BGBl. III Nr. 217/2002, wird verordnet

Bundesrecht Durchführung des Grenzgängerabkommens

§ 1. Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

Bundesrecht Durchführung des Grenzgängerabkommens

§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

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