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20004157 AT

Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

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Kurztitel

Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.07.2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

StF: BGBl. II Nr. 204/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 458/2009

BGBl. II Nr. 315/2012

BGBl. II Nr. 122/2013

BGBl. II Nr. 353/2016

BGBl. II Nr. 297/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 145a Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004157

Dokumentnummer

NOR30004526

Bundesrecht Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Funktionsgruppe

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

12

General

Gl

11

Generalmajor

GenMjr

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

Funktionsgruppe

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Bezirksinspektor

BezInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp

erforderliches Besoldungsdienstalter

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

21 Jahre

Gruppeninspektor

GrInsp

6 Jahre

Revierinspektor

RevInsp

keines

Inspektor

Insp

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

Aspirant

Asp

(1a) Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.

(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(2a) Beamte des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in der Grundlaufbahn oder in der Funktionsgruppe 2, 3, 4 oder 6 sind nach einer durchgehenden dauernden Verwendung von mehr als fünf Jahren auf demselben oder einem spartengleichen Arbeitsplatz zum Führen des für die nächsthöhere Funktionsgruppe vorgesehenen Dienstgrades berechtigt. Diese Berechtigung steht jedem Bediensteten für denselben Arbeitsplatz nur einmal zu.

(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben. Sind die Gründe vom Beamten selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein im Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse des Beamten gegeben ist und keine sonstigen dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.

(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene

(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.

(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Bundesrecht Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

§ 2. (1) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.

(2) Die Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

Bundesrecht Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

§ 3. (1) Die im Ausland verwendeten Beamten des Exekutivdienstes können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den folgenden Dienstgrad zu führen, sofern dies für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen

(2) Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis Generalmajor zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Polizeimission notwendig ist, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Polizeimission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden. Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2a, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer ihrer Funktion die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Chefinspektor“ erteilt werden sofern

(3) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den Abs. 1 und 2 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrade auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Bundesrecht Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

§ 4. Soweit in dieser Verordnung geschlechtsspezifische Ausdrücke verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen wie Männer gleichermaßen.

Bundesrecht Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1a und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 458/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2012 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2013 tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2016 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. Ein Beamter, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 353/2016, zur Führung des Dienstgrades „Gruppeninspektor“ berechtigt war, führt diesen Dienstgrad weiter.

(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2017 tritt mit 31. Oktober 2017 in Kraft.

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