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20004154 AT

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

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Kurztitel

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2005

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

StF: BGBl. II Nr. 203/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 2. (1) Anderen Bediensteten kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten des Bundesministeriums für Inneres mit Außenwirksamkeit auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, vom Bundesministerium für Inneres im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 3. (1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn

(2) Wird nach Abs. 1 Z 2 für mehr als 3 Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet, ist hiefür auch die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 4. (1) Die in Uniform Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres haben entsprechend der Bestimmungen der Richtlinienverordnung die Dienstnummer bekannt zu geben und sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder mit dem Dienstausweis bzw. auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet ist.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 5. (1) Außerhalb des Dienstes darf die vom Bundesministerium für Inneres festgelegte Dienstkleidung (Uniform) von den unter § 1 angeführten Bediensteten nur dann getragen werden, wenn keine Gefährdung dienstlicher Interessen zu erwarten ist.

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt jedenfalls nicht

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen eingeschränkt oder auch aufgehoben werden.

(4) Außerhalb des Dienstes darf die Repräsentationsuniform von den unter § 2 angeführten Bediensteten unter den in § 6 festgelegten Voraussetzungen getragen werden.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 6. Im Ruhestand darf die Repräsentationsuniform von den unter §§ 1 und 2 angeführten Bediensteten bei jenen feierlichen Anlässen getragen werden, für die im Hinblick auf die außergewöhnlichen, den Interessen des Dienstes förderlichen Umstände im Einzelfall eine Trageerlaubnis erteilt wurde.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 7. (1) Der Grenzübertritt in Uniform und das Tragen der Uniform im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der im § 1 Abs. 1 genannten Personen als Verbindungsbeamter/Spezialattachè ins Ausland dienstzugeteilt wird.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates wird durch Abs. 2 nicht berührt.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 8. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Bundesrecht Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über das Tragen von Dienstkleidung – Uniformierungsvorschrift der Bundespolizei (UV-BP) sowie Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995 über das Tragen von Dienstkleidern und Dienstabzeichen durch Gendarmeriebedienstete (Gendarmerieuniformtrageverordnung – GUTV) bleiben bis 31. Dezember 2007 in Kraft. Die gleichzeitige Verwendung von Uniformsorten nach der UV-BP oder der GUTV und von Uniformsorten des Wachkörpers Bundespolizei ist jedoch nicht zulässig.

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