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20004153 AT

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

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Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

StF: BGBl. II Nr. 202/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 46/2011

BGBl. II Nr. 287/2012

BGBl. II Nr. 215/2013

BGBl. II Nr. 232/2016

BGBl. II Nr. 20/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung - SNAV (BGBl. II Nr. 287/2012)

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20004153

Dokumentnummer

NOR30004522

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

§ 2. (1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.

(2) Das Ernennungsrecht umfasst

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen III und IV

W2

die Dienstklassen III und IV.

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. Nr. 627/1995, außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(7) § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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