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20004152 AT

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

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Kurztitel

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2005

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

StF: BGBl. II Nr. 201/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 287/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet

Bundesrecht Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

Bundesrecht Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

§ 2. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.

Bundesrecht Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Bundesrecht Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, außer Kraft.

(3) § 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

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