Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2005
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes
StF: BGBl. II Nr. 201/2005
Änderung
BGBl. II Nr. 287/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet
§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
§ 2. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, außer Kraft.
(3) § 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.