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20004151 AT

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

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Kurztitel

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2005

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

StF: BGBl. II Nr. 200/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet

Bundesrecht Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

§ 1. Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.

Bundesrecht Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

§ 2. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt

Bundesrecht Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Bundesrecht Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. Nr. 210/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2001, außer Kraft.

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