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20004148 AT

ASP-Verordnung 2005

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

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Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005)

StF: BGBl. II Nr. 193/2005 [CELEX-Nr. 32002L0060]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2 und des § 43b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sowie gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/ 2003, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

2. Abschnitt: Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von ASP

§ 4 Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in Betrieben

§ 5 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben

§ 6 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben mit gesonderten Produktionseinheiten

§ 7 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Labor, Zoo, Wildpark oder Gehege

§ 8 Maßnahmen bei Verdacht auf Vektorenpräsenz

§ 9 Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz

§ 10 Kontaktbetriebe

§ 11 Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

§ 12 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

3. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszone

§ 13 Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen

§ 14 Vorgangsweise bei grenzüberschreitenden Zonen

§ 15 Maßnahmen in der Schutzzone

§ 16 Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 17 Maßnahmen in Schlachtbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone

4. Abschnitt: Wiederbelegung

§ 18 Wiederbelegung

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 19 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 20 In-Kraft-Treten

Schlagworte

e-rk3

Schutzzone, Hausschwein

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR30004517

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) vorliegt.

(2) Bei einem Ausbruch von ASP bei Schweinen, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden, ist die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. II Nr. 35/2004, anzuwenden.

(3) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43b TSG und gemäß § 35 FlUG sowie der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, durchzuführen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 4. (1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere Schweine, bei denen Verdacht auf ASP besteht, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung der Schweine und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 zu überprüfen.

(3) Kommt der amtliche Tierarzt zu dem Schluss, dass der Verdacht auf ASP im gegenständlichen Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so hat er davon unverzüglich die Behörde zu informieren, die – sofern nicht schon geschehen – über den Betrieb eine vorläufige Sperre gemäß Tierseuchengesetz zu verhängen und insbesondere Folgendes anzuordnen bzw. folgende Maßnahmen zu ergreifen hat

(4) Wenn dies zur Tilgung der Seuche erforderlich ist,

(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn das Vorliegen von ASP amtlich ausgeschlossen worden ist.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 5. (1) Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den §§ 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen.

(2) Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurden, sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen entnommen wurden, sind ausfindig zu machen und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes so unschädlich zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.

(3) Sämtliche Stoffe, Abfälle und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu vernichten.

(4) Die Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie von kontaminierten Fahrzeugen und Ausrüstungen ist unter Leitung und Überwachung des amtlichen Tierarztes vorzunehmen.

(5) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs und der Krisenpläne des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen bzw. weiterzuführen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 6. (1) Besteht ein Betrieb aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines kontaminierten Betriebes mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötungsanordnung gemäß § 5 Abs. 1 absehen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das ASP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(2) Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verlautbart.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 7. Wenn ein ASP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß § 5 Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas bzw. der Schweineeizellen und -embryonen gemäß § 5 Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ASP das Auslangen gefunden werden kann.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 8. Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die ASP bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Behörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren gemäß Anhang III der ASP-Richtlinie untersucht wird.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 9. (1) Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Behörde

(2) Bei nachweislicher Vektorenpräsenz und wenn sich die Vektorenbekämpfung als unmöglich erweist, dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls auch keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb mehr gehalten werden.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 10. (1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat oder auf Grund der gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 vorzunehmenden epidemiologischen Untersuchungen zu der Auffassung gelangt ist, dass die ASP entweder von anderen Betrieben in den im § 4 oder § 5 genannten Betrieb oder von letzterem in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.

(2) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen innerhalb kürzestmöglicher Frist mitzuteilen.

(3) In den Kontaktbetrieben ist § 4 (Maßnahmen bei Verdacht auf ASP) anzuwenden, bis das Vorliegen der ASP amtlich ausgeschlossen wird.

(4) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, wendet die Behörde in den in Abs. 1 genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß § 5 (Maßnahmen bei Bestätigung von ASP) an.

(5) Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 11. (1) Besteht in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel Verdacht auf ASP, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.

(2) Bis das Ergebnis dieser Probenuntersuchung vorliegt, hat die Behörde über den Schlachtbetrieb oder das Transportmittel eine vorläufige Sperre zu verhängen.

(3) Mit Tieren beladene Transportmittel sind von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und von der Behörde dafür bestimmten Stallungen zuzuweisen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 12. Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von ASP festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 13. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung der ASP in einem Betrieb ist von der Behörde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei km um den Seuchenbetrieb und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km einzurichten.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die Behörde

(3) Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den §§ 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.

(4) Alle Schweine der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Betriebe sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.

(5) Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Schweine in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren verhindert wird.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 14. (1) Würde das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze überschreiten, so hat die Behörde frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten.

(2) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 15. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Bereich unter folgenden Bedingungen genehmigen

(3) Fleisch von Schweinen gemäß Abs. 1 Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt zu diesem Betrieb vom amtlichen Tierarzt zu verplomben; die Sendung muss während des gesamten Transportes verplombt bleiben.

(4) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen.

(5) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind solange aufrecht zu erhalten, bis

(6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 5 Z 2 sind frühestens 45 Tage nach der Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 16. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen

(2) Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Abweichungen von der Kennzeichnung und der zugelassenen Verwendung genehmigen.

(3) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen.

(4) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind solange aufrecht zu erhalten, bis

(5) Die Untersuchungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind frühestens 40 Tage nach der Reinigung und Desinfektion aller Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 17. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind vom amtlichen Tierarzt laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Reinigung und Desinfektion hat unmittelbar nach der Entladung am Schlachtbetrieb zu erfolgen.

(2) Die durchgeführte Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände sind durch den amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 18. (1) Betriebe, in denen die ASP amtlich bestätigt wurde, dürfen frühestens 40 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden.

(2) Für Betriebe, bei denen das Auftreten der ASP nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, gilt das folgende Verfahren

(3) Im Fall von Betrieben, in denen das Auftreten der ASP mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, darf die Wiederbelegung frühestens nach sechs Jahren erfolgen, es sei denn,

(4) Wurde das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht und sind seit der Reinigung und Desinfektion des Betriebs mehr als sechs Monate vergangen, so kann die Behörde mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie unter Berücksichtigung der Seuchenlage auf Grund eines begründeten Antrags des Betriebseigentümers eine Ausnahme von der Regelung gemäß Abs. 2 genehmigen.

(5) Für die Wiederbelegung mit anderen Nutztieren als Schweinen in den unter Abs. 3 fallenden Betrieben bedarf es einer Genehmigung durch die Behörde, die dem Risiko der Ausbreitung der Seuche oder des Fortbestands der Vektoren bei einer solchen Wiederbelegung Rechnung trägt.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 19. Mit dieser Verordnung werden die ASP-Richtlinie und die Entscheidung der Kommission 2003/422/EG vom 26.5.2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die ASP in österreichisches Recht umgesetzt.

Bundesrecht ASP-Verordnung 2005

§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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