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20004144 AT

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

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Kurztitel

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2005

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

StF: BGBl. II Nr. 189/2005

Bundesrecht Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.

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