20004144
AT
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
§ 0 Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
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Kurztitel
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2005
Inkrafttretensdatum
23.06.2005
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
StF: BGBl. II Nr. 189/2005
Bundesrecht Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Art. 1 Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
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Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.