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20004135 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut – Fahrverbindung Süd, im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut – Fahrverbindung Süd, im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.06.2005

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut – Fahrverbindung Süd, im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau

StF: BGBl. II Nr. 174/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20004135

Dokumentnummer

NOR30004499

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut – Fahrverbindung Süd, im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Gasthofgut“ an der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straße stellt die Fahrverbindung Süd von der Raststation Gasthofgut an der A 10 Tauern Autobahn (AB-km 59,400) zur Gemeindestraße in Eben im Pongau dar.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer ÖSAG 45809/A-510/S1E im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im November 2004 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. BMVIT-315.510/0005-II/ST-ALG/2005 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Eben im Pongau zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

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