Kellerbuchverordnung (kellerbuchverordnung)
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Kurztitel
Kellerbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.05.2005
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (Kellerbuchverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 149/2005
Änderung
BGBl. I Nr. 111/2009 (BG) (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)
[CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 37 Abs. 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Eingangsbuch, BGBl. I Nr. 141/1999
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20004113
Dokumentnummer
NOR30004474
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 32.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, soweit Abs. 3 nicht abweichendes bestimmt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2. (1) Erzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu entsprechen.
(3) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Art. 12 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht.
§ 3. (1) Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
(2) Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
(3) Diese Vorgaben haben im Sinn von Art. 7 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, BGBl. Nr. 471/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 812/1995, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Weinaufsichtsgebiete und die Außenstellen der Bundeskellereiinspektion (Bundeskellereiinspektions-Verordnung), BGBl. II Nr. 381/2001, außer Kraft.