Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2013)
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 mit 24. Februar 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.14]
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat China am 26. August 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
China hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.
Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, und dass sie dem Sekretariat des Übereinkommens eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen.
Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.
Die Islamische Republik Iran hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.
Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 20 des Übereinkommens, dass sie beide der in Abs. 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlih gegenüber jeder Partei anerkennt, die die gleiche Verpflichtung eingeht
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande am 17. Februar 2010 nachstehende Erklärung abgegeben
Norwegen erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in bezog auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens (b) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anerkennt.
Die Russische Föderation hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.
Die Arabische Republik Syrien hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
im Bewusstsein der schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Kapitels 19 der Agenda 21 über den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten,
in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen „Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung“ (Prior Informed Consent – PIC), das in den geänderten Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des UNEP (Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade; im Folgenden als „Geänderte Londoner Leitlinien“ bezeichnet) und dem Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (im Folgenden als „Internationaler Verhaltenskodex“ bezeichnet) verankert ist,
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, die staatlichen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken,
in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs mancher Länder betreffend Transitverkehr,
in der Erkenntnis, dass in allen Ländern eine gute Praxis des Chemikalien-Managements gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im Ethikkodex des UNEP betreffend den internationalen Handel mit Chemikalien (UNEP Code of Ethics on the International Trade in Chemicals) festgelegten freiwilligen Normen zu berücksichtigen sind,
in dem Wunsch sicherzustellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, dass ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist,
in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz,
mit der Maßgabe, dass die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen,
entschlossen, die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, und die Umwelt vor den potenziell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu schützen,
sind wie folgt übereingekommen
Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss
Im Sinne dieses Übereinkommens
Chemikalie
CAS-Nummer(n)
Kategorie
2,4,5-T und seine Salze und Ester
93-76-5*)
Pestizid
Alachlor
15972-60-8
Pestizid
Aldicarb
116-06-3
Pestizid
Aldrin
309-00-2
Pestizid
Azinphosmethyl
86-50-0
Pestizid
Binapacryl
485-31-4
Pestizid
Captafol
2425-06-1
Pestizid
Carbofuran
1563-66-2
Pestizid
Carbonsulfan
55285-14-8
Pestizid
Chlordan
57-74-9
Pestizid
Chlordimeform
6164-98-3
Pestizid
Chlorbenzilat
510-1 5-6
Pestizid
DDT
50-29-3
Pestizid
Decabromdiphenylether
1163-19-5
Industriechemikalie
Dieldrin
60-57-1
Pestizid
Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze
(z. B. Ammoniumsalz, Kaliumsalz und Natriumsalz)
534-52-1
Pestizid
2980-64-5
5787-96-2
2312-76-7
Dinoseb und seine Salze und Ester
88-85-7*)
Pestizid
1,2-Dibromethan (EDB)
106-93-4
Pestizid
1,2-Dichlorethan
107-06-2
Pestizid
Endosulfan
115-29-7
Pestizid
Ethylenoxid
75-21-8
Pestizid
Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640g/l oder mehr)
55-38-9
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
Fluoracetamid
640-19-7
Pestizid
HCH (gemischte Isomere)
608-73-1
Pestizid
Heptachlor
76-44-8
Pestizid
Hexabromocyclododecan
25637-99-4
3194-55-6
134237-50-6
134237-51-7
134237-52-8
Industriechemikalie
Hexachlorbenzol
118-74-1
Pestizid
Kurzkettige Chlorparaffine
85535-84-8
Industriechemikalie
Lindan
58-89-9
Pestizid
Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen
Pestizid
Monocrotophos
6923-22-4
Pestizid
Parathion
56-38-2
Pestizid
Pentachlorphenol und seine Salze und Ester
87-86-5*)
Pestizid
Perfluoroctanäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen*
335-67-1
Industriechemikalie
Phorat
298-02-2
Pestizid
Terbufos
13071-79-9
Pestizid
Toxaphen
8001-35-2
Pestizid
Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich
Pestizid
Tributylzinnoxid
56-35-9
Tributylzinnfluorid
1983-10-4
Tributylzinnmethacrylat
2155-70-6
Tributylzinnbenzoat
4342-36-3
Tributylzinnchlorid
1461-22-9
Tributylzinnlinoleat
24124-25-2
Tributylzinnnaphthenat
85409-17-2
Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich
Industriechemikalie
– Tributylzinnoxid
56-35-9
– Tributyltzinnfluorid
1983-10-4
– Tributyltzinnmethacrylat
2155-70-6
– Tributylzinnbenzoat
4342-36-3
– Tributylzinnchlorid
1461-22-9
– Tributylzinnoleat
24124-25-2
– Tributylzinnnaphthenat
85409-17-2
Trichlorfon
52-68-6
Pestizid
Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
– mindestens 7 % Benomyl,
17804-35-2
– mindestens 10 % Carbofuran und
1563-66-2
– mindestens 15 % Thiram
137-26-8
Methamidophos
10265-92-6
Pestizid
Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt)
13171-21-6 [Gemisch, (E) (Z)-Isomere] 23783-98-4 [(Z)-Isomer] 297-99-4 [(E)-Isomer]
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Methylparathion-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)
298-00-0
Sehr gefährliche Pestizidformulierung
Asbest
– Aktinolith
77536-66-4
Industriechemikalie
– Anthophyllit
77536-67-5
Industriechemikalie
– Amosit
12172-73-5
Industriechemikalie
– Krokydolith
12001-28-4
Industriechemikalie
– Tremolit
77536-68-6
Industriechemikalie
Handelsüblicher Pentabromdiphenylether einschließlich
Industriechemikalie
– Tetrabromodiphenylether
40088-47-9
– Pentabromdiphenylether
32534-81-9
Handelsüblicher Octobromdiphenylether einschließlich
Industriechemikalie
– Hexabromdiphenylether
36483-60-0
– Heptabromdiphenylether
68928-80-3
Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle, einschließlich
Industriechemikalie
– Perfluoroctansulfonsäure
1763-23-1
– Kaliumperfluoroctansulfonat
2795-39-3
– Lithiumperfluoroctansulfonat
29457-72-5
– Ammoniumperfluoroctan-sulfonat
29081-56-9
– Diethanolaminperfluoroctan-sulfonat
70225-14-8
– Heptadecafluoroctansulfon-säure Tetraethylammoniumsalz
56773-42-3
– Didecyldimethylammonium-Perfluoroctansulfonat
251099-16-8
– N-Ethyl-Perfluoroctan-sulfonamid
4151-50-2
– N-Methyl-Perfluoroctansulfonamid
31506-32-8
– N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)-
Perfluoroctansulfonamid
1691-99-2
– N-(2-hydroxyethyl)-N-Methyl-
Perfluoroctansulfonamid
24448-09-7
– Perfluoroctansulfonylfluorid
307-35-7
Polybromierte Biphenyle (PBB)
36355-01-8 (hexa-)
27858-07-7 (octa-)
13654-09-6 (deca-)
Industriechemikalie
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1336-36-3
Industriechemikalie
Polychlorierte Terphenyle (PCT)
61788-33-8
Industriechemikalie
Bleitetraethyl
78-00-2
Industriechemikalie
Bleitetramethyl
75-74-1
Industriechemikalie
Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat
126-72-7
Industriechemikalie
_______________________
*) Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung. Angaben zu weiteren relevanten CAS-Nummern sind in dem jeweiligen Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zu finden.
* Hinweis
Die folgenden Stoffe sind in dieser Bezeichnung enthalten
Die folgenden Stoffe sind von dieser Bezeichnung ausgenommen
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen
Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuss Folgendes zu berücksichtigen
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Außerdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit.
(4) Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien umgehend über die nach Absatz 3 bei ihr eingegangenen Mitteilungen.
1. Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten
2. Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.
(1) Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.
(3) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation gemäß Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(4) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr gemäß Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschließlich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.
(5) Sobald das Sekretariat mindestens je eine Notifikation aus zwei PIC-Regionen zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllen, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.
(6) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
(Übersetzung)
A. Schiedsverfahren
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 (a) des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen
1. Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch allfällige sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand und insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
2. Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien eine Streitigkeit gemäß Artikel 20 einem Schiedsverfahren unterwerfen. Die schriftliche Notifikation der Antrag stellenden Vertragspartei ist durch die Klageschrift und die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Maßgabe des Völkerrechts.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.
Auf Ersuchen einer der Parteien kann das Schiedsgericht dringend erforderliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
Die Parteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung darüber vor.
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäß Artikel 10 oben dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Angelegenheiten bezieht, deretwegen sich die betreffende Vertragspartei am Verfahren beteiligt hat. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.
Streitigkeiten zwischen den gemäß Artikel 16 oben an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.
Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäß Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission gewählt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung darüber vor.
(1) Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet, und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pestizidformulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursachen, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser sehr gefährlichen Pestizidformulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.
(2) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(3) Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.
(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pestizidformulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.
(5) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pestizidformulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
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Kurztitel
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 211/2020
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 7
Inkrafttretensdatum
06.11.2020
Index
89/07 Umweltschutz
Text
Anlage VII
Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens
1.
Hiermit wird ein Überprüfungsausschuss (nachstehend „Ausschuss“) eingesetzt.
Mitglieder
2.
Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien nominiert und von der Vertragsparteienkonferenz gewählt, wobei eine gerechte geographische Vertretung der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen zu Grunde gelegt wird.
3.
Mitglieder verfügen über Fachwissen und einschlägige Qualifikationen in dem vom Übereinkommen behandelten Bereich. Sie handeln objektiv und im besten Interesse des Übereinkommens.
Wahl der Mitglieder
4.
Auf ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage wählt die Vertragsparteienkonferenz acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Die Vertragsparteienkonferenz wählt auf jeder darauffolgenden ordentlichen Tagung neue Mitglieder für zwei volle Amtszeiten, um die Mitglieder zu ersetzen, deren Amtszeit abgelaufen ist oder in absehbarer Zeit abläuft. Die Mitgliedschaft ist auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten beschränkt. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet „Amtszeit“ den Zeitraum, der mit dem Ende einer ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz beginnt und mit dem Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz endet.
5.
Tritt ein Mitglied des Ausschusses zurück oder kann seine Amtszeit anderweitig nicht vollenden bzw. sein Amt ausüben, nominiert die Vertragspartei, die das Mitglied nominiert hat, ein alternatives Mitglied für den Rest der Amtszeit.
Ausschussämter
6.
Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden. Gemäß Regel 30 der Geschäftsordnung der Vertragsparteienkonferenz werden nach dem Rotationsprinzip ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter gewählt.
Sitzungen
7.
Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit ein und nach Möglichkeit in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteienkonferenz oder anderer Gremien des Übereinkommens.
8.
Unter Vorbehalt des Absatzes 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses einer Teilnahme durch Vertragsparteien und die Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäß den Absätzen 12 oder 13, steht die Sitzung des Ausschusses Vertragsparteien offen und schließt die Öffentlichkeit aus, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich anderweitig einverstanden. Die Vertragsparteien und Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen es sei denn, der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich anderweitig einverstanden.
9.
Wird eine möglicherweise bestehende Nichteinhaltung einer Vertragspartei vorgebracht, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen zu der Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Die Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung der Empfehlung oder Schlussfolgerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.
10.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, spiegelt der Bericht die Meinungen der jeweiligen Ausschussmitglieder wider. Sind alle Möglichkeiten der Konsensfindung ausgeschöpft und es kann keine Einigung erzielt werden, wird als letzte Möglichkeit eine Entscheidung durch eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bzw. von acht Mitgliedern herbeigeführt, je nachdem bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden ein Quorum.
11.
Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Wenn ein Mitglied sich in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt wiederfindet oder Bürger einer Vertragspartei ist, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis ehe die Sache behandelt wird. Das Mitglied beteiligt sich nicht in der Erarbeitung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.
12.
Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von
(a)
einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz größtmöglicher Anstrengungen bestimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Eine solche Anzeige sollte Details darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich genau handelt sowie eine Bewertung der Gründe warum die Vertragspartei sich außer Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich sollten erläuternde Gründe genannt bzw. Angaben darüber gemacht werden, wo diese verfügbar sind. Die Anzeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Vertragspartei ihren Bedürfnissen am besten entgegenkommen.
(b)
einer Vertragspartei, die direkt betroffen ist oder wahrscheinlich von der vermuteten Nicht-Einhaltung von Verpflichtungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei indirekt betroffen ist. Eine Vertragspartei, die gemäß dieses Unterabsatzes beabsichtigt eine Anzeige einzureichen, sollte sich vor der Anzeige mit der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, beraten. Die Anzeige sollte Details darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich handelt sowie erläuternde Gründe für die Anzeige einschließlich Angaben darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist.
13.
Der Ausschuss benachrichtigt die Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 des Übereinkommens haben sobald ihm das Sekretariat von den Vertragsparteien gemäß diesen Bestimmungen bereitgestellte Informationen übermittelt hat. Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen zwischen dem Sekretariat und der betroffenen Vertragspartei beigelegt werden kann, prüft der Ausschuss die Sache weiter in Einklang mit den Absätzen 16 bis 24.
14.
Das Sekretariat leitet Anzeigen gemäß Unterabsatz 12 (a) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung auf deren nächster Sitzung weiter.
15.
Das Sekretariat übersendet der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, und den Mitgliedern des Ausschusses zur Prüfung auf deren nächster Sitzung, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt alle Anzeigen gemäß Unterabsatz 12 (b) oder gemäß Absatz 13 eine Ausfertigung zu.
16.
Die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, kann zu jeder Zeit des Verfahrens das hier beschrieben wird Erwiderungen oder Kommentare einbringen.
17.
Unbeschadet des Absatzes 16 sollten zusätzliche Informationen, die von der Vertragspartei deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht als Erwiderung auf die Anzeige vorgebracht werden, dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei weitergeleitet werden, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles machen eine längere Frist notwendig. Informationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung auf der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Unterabsatz 12 (a) erfolgt, leitet das Sekretariat die Informationen auch an die Vertragspartei weiter, die die Anzeige eingereicht hat.
18.
Der Ausschuss kann entscheiden, Anzeigen nicht weiter zu verfolgen die als
(a)
geringfügig;
(b)
offenkundig unbegründet erachtet werden.
Unterstützung des Verfahrens
19.
Der Ausschuss berücksichtigt sämtliche Anzeigen, die gemäß Absatz 12 oder im Zusammenhang mit Absatze 13 gestellt werden, um den Sachverhalt die zugrundeliegenden Tatsachen zu ermitteln und zur Lösung der Frage beizutragen und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 16 des Übereinkommens. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss der Vertragspartei
(a)
Beratung,
(b)
unverbindliche Empfehlungen,
(c)
weitere notwendige Informationen, die eine Vertragspartei zur Ausarbeitung eines Plans zur Einhaltung des Übereinkommens Zeitrahmens und Ziele braucht zur Verfügung stellen.
Mögliche Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit der Einhaltung des Übereinkommens
20.
Hält es der Ausschuss für notwendig einer Vertragspartei weitere Maßnahmen zur Lösung von Problemen bei der Einhaltung des Übereinkommens vorzuschlagen nachdem die in Absatz 19 beschriebenen Unterstützungsmaßnahmen unternommen wurden und unter Berücksichtigung der Ursachen, der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Probleme, einschließlich der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, so kann der Ausschuss der Vertragsparteienkonferenz unter Berücksichtigung des Artikels 18 Abs. 5 Buchstabe c des Übereinkommens vorschlagen, dass die Ergreifung der folgenden Maßnahmen im Rahmen des Völkerrechtes zur Erreichung der Einhaltung des Übereinkommens erwogen werden
(a)
weitere Unterstützung der betroffenen Vertragspartei im Rahmen des Übereinkommens, gegebenenfalls durch Hilfe beim Zugang zu finanziellen Mitteln, technischen Unterstützungsmaßnahmen und zum Kapazitätsaufbau;
(b)
Beratungshilfe für die künftige Einhaltung des Übereinkommens, die es den Vertragsparteien ermöglicht die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen und die die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsparteien fördert;
(c)
Aufforderung an die betroffene Vertragspartei, aktualisierte Informationen über ihre unternommenen Anstrengungen bereitzustellen;
(d)
Erklärung, die die Sorge über eine mögliche künftige Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
(e)
Erklärung, die die Sorge über eine eventuell derzeit bestehende Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
(f)
Aufforderung an den Exekutivsekretär zur Veröffentlichung der Fälle von Nicht-Einhaltung des Übereinkommens;
(g)
Empfehlung an eine Vertragspartei, die die Bestimmungen des Übereinkommens nicht einhält, sich der der Sache mit dem Ziel zu widmen das bestehende Problem zu lösen.
Umgang mit Informationen
21.
(1) Der Ausschuss kann maßgebliche Informationen über das Sekretariat erhalten
(a)
von den Vertragsparteien;
(b)
von maßgeblichen Quellen, soweit vom Ausschuss als notwendig und angemessen erachtet, mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragspartei oder wie von der Vertragsparteienkonferenz bestimmt;
(c)
vom Clearing-house-Mechanismus des Übereinkommens und relevanten zwischenstaatlichen Organisationen. Der Ausschuss stellt der betroffenen Vertragspartei diese Informationen zur Verfügung und bittet sie, diese zu kommentieren.
(2)
Der Ausschuss kann, soweit angemessen, vom Sekretariat ebenfalls Informationen in Berichtsform über Sachlagen erbitten, die dem Ausschuss zur Beratung vorliegen.
22.
Um systembedingte Fragen zur allgemeinen Einhaltung des Übereinkommens gemäß Absatz 25 zu untersuchen, kann der Ausschuss
(a)
Informationen von allen Vertragsparteien erbitten;
(b)
in Übereinstimmung mit den relevanten Leitlinien der Vertragsparteienkonferenz maßgebliche Informationen aus verlässlichen Quellen und von externen Fachleuten erbitten;
(c)
sich mit dem Sekretariat beraten und auf dessen Erfahrungen und Kenntnissen zurückgreifen.
23.
Vorbehaltlich des Artikels 14 des Übereinkommens, bewahren der Ausschuss, alle Parteien und alle Personen, die an den Beratungen des Ausschusses beteiligt sind, die Vertraulichkeit von Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet wurden.
Monitoring
24.
Der Überprüfungsausschuss soll die Auswirkungen von Maßnahmen überwachen, die zufolge der Absätze 19 und 20 getroffen wurden.
Allgemeine Fragen der Einhaltung des Übereinkommens
25.
Der Überprüfungsausschuss kann systembedingte Fragen der allgemeinen Einhaltung des Übereinkommens, die für alle Vertragsparteien von Interesse sind, untersuchen, wenn
(a)
die Vertragsparteienkonferenz darum bittet;
(b)
der Ausschuss entscheidet, dass, basierend auf Informationen, die das Sekretariat in Ausübung seiner Funktion im Rahmen des Übereinkommens von Vertragsparteien erhalten und dem Ausschuss übermittelt hat, eine Untersuchung einer Sachlage der allgemeinen Nicht-Einhaltung des Übereinkommens und ein entsprechender Bericht an die Vertragsparteienkonferenz notwendig sind.
Berichte an die Vertragsparteienkonferenz
26.
Der Ausschuss übermittelt zu jeder ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz einen Bericht zur Prüfung und Annahme über
(a)
die Arbeit des Ausschusses;
(b)
die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Ausschusses;
(c)
das zukünftige Arbeitsprogramm des Ausschusses, einschließlich des Zeitplans geplanter Sitzungen, die für die Erfüllung seines Arbeitsprogramms für notwendig erachtet werden.
Sonstige Nebenorgane
27.
Überschneidet sich die Arbeit des Ausschusses in bestimmten Fragen mit den Zuständigkeiten eines anderen Gremiums des Rotterdamer Übereinkommens, so kann die Vertragsparteienkonferenz den Ausschuss anweisen, sich mit diesem Gremium zu beraten.
Informationsaustausch mit Überprüfungsausschüssen relevanter multilateraler Umweltübereinkommen
28.
Gegebenenfalls kann der Ausschuss auf Ersuchen der Vertragsparteienkonferenz oder auf eigene Initiative Informationen von Überprüfungsausschüssen, die sich mit gefährlichen Stoffen und Abfällen im Rahmen anderer relevanter multilateraler Umweltübereinkommen beschäftigen, einholen und berichtet der Vertragsparteienkonferenz über diese Tätigkeiten.
Überprüfung des Mechanismus zur Einhaltung des Übereinkommens
29.
Die Vertragsparteienkonferenz überprüft regelmäßig die Umsetzung der Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Übereinkommens, wie sie in dieser Anlage festgelegt sind.
Verhältnis zur Beilegung von Streitigkeiten
30.
Artikel 20 des Übereinkommens bleibt von diesen Verfahren und Mechanismen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20004087
Dokumentnummer
NOR40228259
(1) Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuss entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.
(3) Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien — ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind — beschließt die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.
(1) Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III nicht verfügbar waren, und geht aus diesen Informationen hervor, dass der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.
(2) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die ihm nach Absatz 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage II zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.
(3) Eine Empfehlung nach Absatz 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.
(4) Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
(1) Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Absendung des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.
(4) Eine Antwort nach Absatz 2 besteht entweder aus
(5) Eine Antwort nach Absatz 4 lit. a oder b bezieht sich auf die für die Chemikalie in Anlage III angegebene(n) Kategorie(n).
(6) Einer endgültigen Entscheidung soll auch eine Beschreibung aller Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften beiliegen, auf die sie sich stützt.
(7) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei Antworten zu jeder in Anlage III aufgenommenen Chemikalie. Vertragsparteien, die diese Antworten aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex erteilt haben, müssen sie nicht erneut vorlegen.
(8) Jede Vertragspartei stellt ihre Antworten nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit ihren Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zur Verfügung.
(9) Eine Vertragspartei, die aufgrund der Absätze 2 und 4 oder des Artikels 11 Absatz 2 entscheidet, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, muss — sofern sie dies nicht bereits getan hat — gleichzeitig Folgendes verbieten oder es denselben Bedingungen unterwerfen
(10) Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die ihm zugegangenen Antworten. Diese Information schließt, soweit vorhanden, auch eine Beschreibung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ein, auf die sich die Entscheidungen stützen. Das Sekretariat informiert darüber hinaus die Vertragsparteien über alle Fälle, in denen keine Antwort übermittelt worden ist.
(1) Jede ausführende Vertragspartei
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine in Anlage III aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter außergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn,
(1) Wird eine von einer Vertragspartei verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalie aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert sie der einführenden Vertragspartei die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Die Notifikation der Ausfuhr der betreffenden Chemikalie erfolgt vor der ersten Ausfuhr nach Erlass der entsprechenden unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften. Danach erfolgt sie vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres. Die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei kann darauf verzichten, dass vor der Ausfuhr eine Notifikation zu erfolgen hat.
(3) Sobald eine ausführende Vertragspartei unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, die zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Verbot oder die strenge Beschränkung der Chemikalie führen, legt sie eine aktualisierte Ausfuhrnotifikation vor.
(4) Die einführende Vertragspartei bestätigt den Empfang der ersten nach Erlass der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften bei ihr eingegangenen Ausfuhrnotifikation. Hat die ausführende Vertragspartei diese Bestätigung nicht binnen dreißig Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation erhalten, so legt sie eine zweite Ausfuhrnotifikation vor. Die ausführende Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die einführende Vertragspartei die zweite Notifikation erhält.
(5) Die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen einer Vertragspartei entfallen,
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ermutigt die Weltzollorganisation, den in Anlage III aufgenommenen einzelnen Chemikalien beziehungsweise Chemikaliengruppen im Rahmen des Harmonisierten Systems bestimmte Zoll-Codes zuzuordnen. Jede Vertragspartei verlangt, dass ein einer solchen Chemikalie zugeordneter Code bei der Ausfuhr in den Versandpapieren der Chemikalie vermerkt ist.
(2) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei schreibt jede Vertragspartei vor, dass sowohl für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien als auch für die in ihrem Hoheitsgebiet verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.
(3) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei kann jede Vertragspartei vorschreiben, dass für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.
(4) Für diejenigen der in Absatz 2 genannten Chemikalien, die berufsmäßig verwendet werden sollen, schreibt jede ausführende Vertragspartei vor, dass jedem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt zugesandt wird, das in international anerkannter Form die neuesten verfügbaren Informationen enthält.
(5) Die Angaben auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt sollen, soweit möglich, in einer oder mehreren Amtssprachen der einführenden Vertragspartei abgefasst sein.
(1) Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei
(2) Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.
(3) Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen
(4) Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im Allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage II aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen hat sowie über Alternativen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.
Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung technischer Hilfe zur Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und Kapazitäten für das Chemikalien-Management zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Chemikalien sollen anderen Vertragsparteien technische Hilfe, einschließlich Ausbildung, bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für das Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer gewähren.
Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP gemeinsam mit dem Generaldirektor der FAO spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz festgelegt werden.
(3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für alle Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Chemikalienprüfungsausschuss zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuss aufgrund des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dabei
(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben
(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des UNEP und vom Generaldirektor der FAO vorbehaltlich der zwischen ihnen vereinbarten und von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Regelungen gemeinsam wahrgenommen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließen, eine oder mehrere andere zuständige internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen, wenn sie befindet, dass das Sekretariat nicht wie vorgesehen arbeitet.
(1) Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
(6) Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in Bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschließenden Anlage aufgeführt.
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(2) Die Anlagen beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.
(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung
(4) Mit Ausnahme der Anlage III unterliegen der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(5) Folgendes Verfahren findet beim Vorschlag von Änderungen der Anlage III, bei der Beschlussfassung darüber und beim Inkrafttreten derselben Anwendung
(6) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
(3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 11. September 1998 in Rotterdam und vom 12. September 1998 bis zum 10. September 1999 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 10. September 1998.