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20004084 AT

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

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Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2005

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

StF: BGBl. II Nr. 134/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird verordnet

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

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